Werden die Erben zur Auskunfterteilung an den Pflichtteilsberechtigten verurteilt, so erstreckt sich dies auch auf Vermögensgegenstände, die der Erblasser in eine Stiftung nach liechtensteinischen Recht eingebracht hat.

 

Dies hat der BGH (Urteil vom 03.12.2014 Az. IV ZB 9/14 = DNotZ 2015, 148) klargstellt. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Erblasser zu Lebzeiten Teile sein Vermögen in eine privatrechtliche Anstalt liechtensteinischen Rechts eingebracht und besaß Rechte an einer in Liechtenstein gegründeten Stiftung. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers war die Anstalt Inhaberin mehrer Unternehmensbeteiligungen. Der Umfang des Stiftungsvermögens war unbekannt. Der Pflichtteilsberechtigte nahm nun die Erben auf Auskunft über ergänzungspflichtige Schenkungen i.S.d. § 2325 BGB in Anspruch. Hier urteilte der Bundesgerichtshof, dass auch über den Umfang der Beteiligung Auskunft zu erteilen ist.

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