Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 17.12.2014 (Az. 1 BvL 21/12 = DStR 2015, 31) Teile des Erbschaftsteuerrechtes als verfassungswidrig erkannt.

Betroffen sind insbesondere die Regelungen zur Verschonung von Erbschaftsteuer beim Übergang betrieblichen Vermögens gemäß §§ 13 a und b ErbStG. Angesichts ihres Ausmaßes und der eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten verstoßen die derzeitigen Regelungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art 3 Abs. 1 GG. Diese Regelungen haben es in der Vergangenheit ermöglicht, Betriebsvermögen im Wege der Schenkung oder im Erbfall auf die nächste Generation zu übertragen, ohne dass in erheblichem Umfang Erbschaftsteuer anfällt. Dabei wurden durch die Verschonungsregelungen ganze Teile des  Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer verschont und damit der Besteuerung entzogen. Mit Blick auf die notwendige Neuregelung ordnete das Gericht jedoch auch an, dass die Vorschriften bis zum 30.06.2016 weiter gelten sollen. Der Gesetzgeber ist daher aufgefordert, binnen dieser Frist eine Neuregelung zu schaffen. Andererseits können die Verschonungsregelungen bis zu diesem Tage noch weiter in Anspruch genommen werden. Dem Vernehmen nach hat Bundesfinanzminister Schäuble bereits Pläne zur Reform der Erbschaftsteuer vorgelegt. Die Diskussion ist noch nicht abgeschlossen. Es steht aber zu vermuten, dass die umfangreichen Verschonungsmöglichkeiten nach der Reform der Vergangenheit angehören werden und das Erbschaftsteuerrecht an dieser Stelle verschärft wird. Betriebsinhaber sollten daher derzeit überlegen, ob die vom BVerfG ausgeurteilte Übergangsfrist nicht genutzt werden kann, um Betriebsvermögen auf den Nachfolger zu übertragen.

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