Handelsrechtlicher Vortrag zum Mandantenseminar 2014

 

                                                Basics bei grenzüberschreitenden Geschäften

- Verträge richtig gestalten -

 

 

Rechtsanwalt Dr. Jens Sebastian Groh

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

 

A Einleitung

Die Bedeutung internationaler Verträge hat in den vergangenen Jahren stark zugenommen. Gründe sind insbesondere die Globalisierung der Märkte und der Onlinehandel. Der nachfolgende Beitrag soll einige Basics aufzeigen, ohne jedoch alle Probleme abschließend abhandeln zu können.

 

B. Anwendbares Recht

Ausgangspunkt der Überlegung zur Vertragsgestaltung ist stets die Frage, welches Recht auf den konkret zu fassenden Vertrag Anwendung findet, wenn keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde. Regelmäßig wird der Vertrag dem Recht des Staates unterstellt, zu dem der Sachverhalt die engste Verbindung aufweist (lex fori). Dies kann in der Praxis zu erheblichen Unsicherheiten führen.

 

I. Europa

Im europäischen Rechtsraum wurde das internationale Privatrecht in der ROM-I-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 593/2008) einheitlich geregelt. Es handelt sich in soweit um unmittelbar in den einzelnen Staaten geltendes europäisches Sekundärrecht. Wird eine Rechtswahl nicht getroffen, so regeln die Art. 4 ff. die Frage, welches Recht Anwendung finden soll. So unterliegen nach Art. 4 ROM I VO

 

  • Kaufverträge über bewegliche Sachen dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

  • Dienstleistungsverträge dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

  • Verträge die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.

  • Franchiseverträge dem Recht des Staates, in dem der Franchisenehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

  • Vertriebsverträge dem Recht des Staates, in dem der Vertriebshändler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

Fällt der Vertrag nicht unter die in Art. 4 Abs. 1 ROM I VO genannten Fälle, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, Art 4 Abs. 2 Rom I VO.

 

II. Außereuropäisch

Bei Verträgen mit Vertragspartnern aus Ländern außerhalb der EU ist zu berücksichtigen, dass es ein einheitliches "harmonisiertes" internationales Privatrecht nicht gibt. Die unterschiedliche Ausgestaltung der Kollisionsrechte ist dann ein Unsicherheitsfaktor. Im ungünstigsten Fall können auf ein Vertragsverhältnis verschiedener Rechtsordnungen Anwendung finden.

 

C. Rechtswahl

Um den unter I. genannten Unsicherheiten zu begegnen, wird oft in Verträgen geregelt, welches Recht Anwendung finden soll. Dabei ist wieder zu unterscheiden zwischen Vertragspartnern innerhalb der EU und anderen Staaten.

 

I. Europa

Die Rechtswahl ist in Art. 3 ROM I VO ausdrücklich vorgesehen. Demnach kann jedes staatliche Recht gewählt werden, wobei eine Rechtswahl stets nur das Sachrecht, nicht das Verfahrensrecht erfasst. Eine Rechtswahlklausel kann etwa wie folgt formuliert werden:

 

Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht“

oder

"Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland"

 

Aber Vorsicht: Die Rechtswahl kann nach Artikel 3 Absatz I S. 2 Rom I-VO auch konkludent getroffen werden. Um Unsicherheiten zu vermeiden, sollte eine Rechtswahl, wenn dies gewollt ist, klar und eindeutig gefasst werden.

 

Weiter ist zu berücksichtigen: Einige Staaten in Europa akzeptieren keine AGB oder haben strengere Voraussetzungen, was die Einbeziehung solcher AGB in dem Vertrag angeht. Kommt ein dortiges Gericht zu dem Ergebnis, dass die AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, ist auch eine dort getroffene Rechtswahlvereinbarung wirkungslos (vgl. hierzu etwa. MüKoBGB/Spellenberg VO (EG) 593/2008 Art. 10 Rn. 166-167). Im Zweifel empfiehlt es sich, die Rechtswahl gesondert und nicht in AGB zu vereinbaren.

 

II. Außereuropäische Staaten

Ob ein anderer Staat die Rechtswahl zulässt, ist diesem Staat überlassen. So finden sich einige Staaten, die eine Rechtswahl grundsätzlich zulassen, so z.B. die Türkei. Andere Staaten verbieten dagegen, z.B. zum Schutz ihrer Bürger oder der Wirtschaft, die freie Rechtswahl und unterstellen Verträge zwingend dem nationalen Recht. Dies kann, wenn dies bei Vertragsschluss nicht klar war, für unangenehme Überraschungen sorgen. Derartige Tendenzen finden sich vor allem in Rechtsordnungen im arabischen Raum. So gilt etwa für Handelsvertreter in den VAE, dass das dortige Handelsvertreterrecht zwingend ist. Informationen über fremde Rechtsordnungen und die Frage, ob eine Rechtswahl zulässig ist erhalten Sie bei

 

  • der zuständigen Außenhandelskammer AHK

  • GTAI, Bonn.

  • WKO (Wirtschaftskammer Österreich)

 

Fazit: Bei Verträgen mit außereuropäischen Staaten ist immer intensiv zu prüfen, ob eine Rechtswahlklausel vor Ort akzeptiert wird.

 

D. Gerichtsstand/Gerichtstandvereinbarung

 

I. Europa

Im europäischen Rechtsraum ist der Gerichtsstand in zivilrechtlichen und handelsrechtlichen Streitigkeiten in der EuGVVO geregelt. Sowohl die Zuständigkeit der Gerichte, als auch die Vollstreckung von in Europa ergangenen Urteilen ist damit zweifelsfrei normiert.

 

Wird keine Vereinbarung über den Gerichtsstand getroffen, so regeln die Art. 2 ff. EuGVVO die Frage der internationalen Zuständigkeit. Nach Art 2 EuGVVO besteht zunächst ein allgemeiner Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten.

 

Interessant sind weiter die Regelungen des Art. 5 EuGVVO. Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann demnach unter anderem in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

 

  1. wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

  2. im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung

    • für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;

    • für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;

 

Weitere Gerichtsstände können sich aus dem Ort der unerlaubten Handlung und dem Ort der Zweigniederlassung ergeben.

 

Soll ein abweichender Gerichtsstand gelten, so muss dies zwischen den Parteien vereinbart werden. Eine derartige Vereinbarung ist nach Art. 23 EUGVVO ausdrücklich zulässig. Eine solche Gerichtsstandvereinbarung muss geschlossen werden

 

  • schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,

  • in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder

  • im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.

 

Fazit: Bei der Vertragsgestaltung ist auch immer zu prüfen, welches Gericht im Streitfall zur Entscheidung berufen ist und ob man gegebenenfalls sein Recht im Ausland gelten machen muss. Soll ein abweichender Gerichtsstand vereinbart werden, sollte dies ausdrücklich erfolgen. Vorsicht ist geboten, bei der Vereinbarung in AGB, da auch diese vor ausländischen Gerichten durchaus unterschiedlich beurteilt werden.

 

Eine Vereinbarung kann wie folgt aussehen:

 

Die Vertragsparteien vereinbaren für alle aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten, soweit gesetzlich zulässig, die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts am Sitz des Unternehmers.

 

II. Außereuropäischer Rechtsraum

Hier muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob ein Gerichtsstand wirksam vereinbart werden kann. Hier verweigern einige protektionistische Staaten die Möglichkeit, wirksam einen Gerichtsstand im Ausland zu vereinbaren.

 

E. Schiedsklausel

Schiedsgerichte sind gerade bei grenzüberschreitendem Handel mit außereuropäischen Vertragspartnern von hoher praktischer Bedeutung. Wird eine Schiedsklausel vereinbart, so ist zur Entscheidung - meist unter Ausschluss nationaler Gerichte - ein Schiedsgericht berufen. Es handelt sich insoweit um private Gerichte, die Rechtsstreitigkeiten an Stelle von staatlichen Gerichten entscheiden.

 

Schiedsklauseln bieten dabei erhebliche Vorteile. Kann nicht wirksam die Gerichtsbarkeit eines bestimmten Staates vereinbart werden, so bietet die Schiedsklausel eine Lösungsmöglichkeit. Ein weiterer zentraler Vorteil ist die Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen. Während nationale Urteile außerhalb der europäischen Union entweder nicht oder nur mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten vollstreckt werden können, sind Schiedssprüche nahezu weltweit vollstreckbar. Grund ist das sog. UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das UN-Übereinkommen regelt in erster Linie die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, nicht jedoch das schiedsrichterliche Verfahren. Dem UN-Übereinkommen sind zwischenzeitlich 135 Staaten beigetreten (vgl. hierzu: Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage 2005 Kapitel 41 Rn. 3).

 

Aber Vorsicht: Es gibt auch Staaten, die zwar dem UN-Übereinkommen beigetreten sind, aber dennoch die Umsetzung nicht garantieren können. So führt die GTAI z.B. zu den VAE aus, dass diese zwar 2006 dem Übereinkommen beigetreten sind, aber

 

"insoweit anzumerken (ist), dass sich Gerichte in den VAE mitunter schwer getan haben, den Verpflichtungen aus dem New Yorker Übereinkommen nachzukommen."

 

Schiedsgerichte werden von verschiedenen Institutionen zur Verfügung gestellt:

 

  • Außenhandelskammern

  • DIS (Deutsches Institut für Schiedsgerichsbarkeit)

 

Eine Vereinbarung kann wie folgt aussehen:

 

"Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten und/oder Ansprüche aus/oder im Zusammenhang

mit diesem Vertrag, einschließlich dessen Gültigkeit, Ungültigkeit, Nichtigkeit, Durchführbarkeit und Nichtdurchführbarkeit, Verletzung oder Auflösung, sind durch ein Schiedsverfahren gemäß der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern1 zu entscheiden. Es gilt die zur Zeit der Zustellung der Einleitungsanzeige in Kraft stehende Fassung der Schiedsordnung. Das Schiedsgericht soll aus ... (einem oder drei) Schiedsrichter(n) bestehen. Der Sitz des Schiedsverfahrens ist ... (Ort in der Schweiz, es sei denn, die Parteien einigen sich auf einen Sitz im Ausland); Die Sprache des Schiedsverfahrens ist ... (gewünschte Sprache einfügen).

 

F. Kreditsicherheiten

Bei Geschäften mit ausländischen Vertragspartnern ist auch immer ein Forderungsausfall abzusichern. Ein klassisches Kreditsicherungsmittel ist bankbestätigtes Akkreditiv, wenn eine Vorkasse in den Verhandlungen nicht durchgesetzt werden kann. Alternativ kann auch mit einer Kreditversicherung gearbeitet werden. Diese wäre etwa wie folgt zu formulieren:

 

"Der Käufer hat über den Kaufpreis zu Gunsten des Verkäufers eine private Kreditversicherung abgeschlossen. Die Versicherungspolice ist als Anlage beigefügt"

 

Generell zu warnen ist vor der Vereinbarung von Eigentumsvorbehalten. Dies gilt auch im europäischen Rechtsraum. Das Sachenrecht unterliegt regelmäßig dem Staat, in welchem sich die Sache gerade befindet (Situs-Regel: Recht des Belegenheitsort; MüKoBGB/Wendehorst EGBGB Art. 43 Rn. 1-10). Dies kann sich auf einen Eigentumsvorbehalt negativ für den Sicherungsnehmer auswirken.

 

So z.B. in der Schweiz: Nach Schweizer Recht ist der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache nur dann wirksam, wenn er am jeweiligen Wohnsitz des Erwerbers in einem vom Beitreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist. Die Einführung einer derartigen Registrierpflicht sollte auch bei uns erwogen werden (FHZivR 9 Nr. 2152). Da ein in Deutschland vereinbarter Eigentumsvorbehalt hier nicht in ein Register eingetragen ist, wird der Eigentumsvorbehalt bei Grenzübertritt in die Schweiz unwirksam, weil er dort nicht in das dafür notwendige Register eingetragen ist.

 

Fazit: Soll ein Eigentumsvorbehalt vereinbart werden, ist zu prüfen, ob dies in dem Staat des Vertragspartners und auch während des Transits akzeptiert wird.

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.