Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat der Ver­fas­sungs­be­schwer­de eines Häft­lings statt­ge­ge­ben, der unter Auf­sicht durch­ge­führ­te Dro­gen­scree­nings per Urinkon­trol­len ge­rügt hatte, bei denen er sein Ge­ni­tal ent­blö­ßen muss­te.

Die in­stanz­ge­richt­li­che Ent­schei­dung, die die Maß­nah­me be­stä­tigt habe, be­ru­he auf einer grund­sätz­lich un­rich­ti­gen An­schau­ung von der Be­deu­tung des all­ge­mei­nen Per­sön­lich­keits­rechts des Be­schwer­de­füh­rers, so das BVerfG.

 

Drogenscreenings mittels beaufsichtigter Urinkontrollen 

Der Beschwerdeführer verbüßte eine mehrjährige Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt. Um Suchtmittelmissbrauch zu unterbinden, wurden von der Abteilungsleitung regelmäßig allgemeine Drogenscreenings mittels Urinkontrollen angeordnet und durch gleichgeschlechtliche Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdiensts durchgeführt. Um Manipulationen oder Täuschungshandlungen, wie die Verwendung von Fremdurin, möglichst auszuschließen, erfolgten die Urinabgaben unter Aufsicht. Auch beim Beschwerdeführer wurden vier beaufsichtigte Urinkontrollen durchgeführt, bei denen der anwesende Justizvollzugsbedienstete während der Abgabe der Urinprobe jeweils einen freien Blick auf das entkleidete Genital des Beschwerdeführers hatte. Der Beschwerdeführer beantragte eine gerichtliche Entscheidung. Er wollte zum Einen erreichen, dass zukünftig statt einer Urinprobe eine Blutentnahme aus der Fingerbeere erfolge. Ferner begehrte er die Feststellung, dass die durchgeführten Urinabgaben unter Sichtkontrolle rechtswidrig gewesen seien. Sie hätten sein Schamgefühl erheblich verletzt und massiv in seine Intimsphäre eingegriffen.

Anträge vor Instanzgerichten ohne Erfolg

Das Landgericht verwarf den ersten Antrag als unzulässig, den zweiten als unbegründet. Die Urinkontrollen seien rechtmäßig erfolgt. Die Maßnahme berühre nicht nur die gesundheitlichen Belange eines Gefangenen und seine Resozialisierung, sondern auch die Sicherheit des Strafvollzugs. Aus § 65 StVollzG NRW ergebe sich keine Pflicht, eine andere Form der Kontrolle anzubieten. Andere Maßnahmen, die Manipulationen ausschließen würden, wären mit körperlichen Untersuchungen verbunden, welche einen wesentlich gravierenderen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellten. Die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers wurde vom Oberlandesgericht verworfen. Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde.

BVerfG: Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers verletzt

Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde stattgegeben. Die Entscheidung des Landgerichts verletze den Beschwerdeführer in seinem aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die durch das Landgericht vorgenommene Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Rechtsgrundlage für das Drogenscreening (§ 65 StVollzG NRW) sowie die gerichtliche Überprüfung der durch die Justizvollzugsanstalt vorgenommenen Abwägung auf Ermessensfehler beruhten auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers.

Unterscheidung bei Rechtsgrundlagen nicht erkennbar

Es sei bereits fraglich, ob die von der Justizvollzugsanstalt auf § 65 StVollzG NRW gestützte Urinkontrolle auch ohne konkreten Verdacht des Drogenmissbrauchs des betroffenen Gefangenen angeordnet werden könne. Ungeachtet dessen habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass § 65 StVollzG NRW speziell Maßnahmen “zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt“ ermögliche. Für Maßnahmen zum Gesundheitsschutz des Gefangenen sähen hingegen sowohl das Strafvollzugsgesetz (des Bundes) als auch das Strafvollzugsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen eine eigenständige Rechtsgrundlage vor (vgl. § 56 StVollzG, § 43 StVollzG NRW). So hätte sich das Landgericht insbesondere bei der umstrittenen Frage, ob beaufsichtigte Urinkontrollen auch anlasslos angeordnet werden können, damit auseinandersetzen müssen, ob diese unter Berücksichtigung des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht "zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung" (so die von der Justizvollzugsanstalt herangezogene spezielle Rechtsgrundlage für Suchtmittelkontrollen nach § 65 StVollzG NRW) gerechtfertigt sein können. Die vom Landgericht insoweit nicht differenzierende Abwägung lasse eine Unterscheidung der genannten Rechtsgrundlagen nicht erkennen. Unter Berücksichtigung des schwerwiegenden Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, der die Intimsphäre berühre, könne die dieses Grundrecht einschränkende Rechtsgrundlage aber nicht dahinstehen.

“Fingerbeerenpunktion“ als milderes Mittel nicht geprüft

Darüber hinaus habe das Landgericht nicht beachtet, dass § 65 Abs. 1 Satz 2 StVollzG NRW im September 2017 dahingehend geändert worden sei, dass die Maßnahme mit der Punktion der Fingerbeere zur Abnahme einer geringen Menge von Kapillarblut verbunden sein dürfe, wenn der Gefangene einwillige. Das Landgericht habe nicht geprüft, ob die Justizvollzugsanstalt als milderes Mittel statt einer beobachteten Urinkontrolle die Kontrolle durch Punktion der Fingerbeere zur Abnahme einer geringen Menge von Kapillarblut hätte anbieten müssen. Die nicht näher erläuterte Annahme des Landgerichts, dass andere, eine Manipulation ausschließende Maßnahmen, körperliche Untersuchungen voraussetzen würden, welche einen wesentlich gravierenderen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellten, sei unter Berücksichtigung des ausdrücklich erklärten Einverständnisses des Beschwerdeführers mit einer Punktion der Fingerbeere nicht nachvollziehbar. Schließlich habe das Landgericht versäumt, innerhalb der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen, dass auch die angeordnete Frequenz der Kontrollen nicht angemessen gewesen sein könnten.

OLG hätte Entscheidung begründen müssen

Die Verfassungsbeschwerde sei auch hinsichtlich des angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts offensichtlich begründet. Der Beschluss verletze den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 GG. § 119 Abs. 3 StVollzG erlaube, von einer Begründung der Rechtsbeschwerdeentscheidung abzusehen, wenn das Oberlandesgericht die Beschwerde für unzulässig oder offensichtlich unbegründet erachte. Dies sei zwar verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Daraus folgt jedoch nicht, dass sich der Beschluss selbst verfassungsrechtlicher Prüfung entzöge oder die Maßstäbe der Prüfung zu lockern wären. Vielmehr sei in einem solchen Fall die Entscheidung bereits dann aufzuheben, wenn an ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel bestünden. Dies sei angesichts der inhaltlichen Abweichung der Entscheidungsgründe des Landgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hier der Fall (Beschl. v. 22.7.2022 - 2 BvR 1630/21).

 

 

Quelle: Beck-online.de

 

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