Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 04.08.2021
Ein verheirateter Vermieter begann eine Affäre mit der neuen Mieterin. Die eheliche Wohnung befand sich im gleichen Haus. Nachdem der Vermieter die Affäre beendete, forderte er die Mieterin auf, aus der Mietwohnung auszuziehen. Dies veranlasste die Mieterin zu einer „Rachemail“ an die Ehefrau des Vermieters, in der sie von der Affäre mit dem Ehemann erzählte.
Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis daraufhin außerordentlich fristlos.
Das Amtsgericht Gießen (AZ. 48 C 176/15) gab der anschließenden Räumungsklage statt. Die Mieterin musste ausziehen. Die an die Ehefrau gerichtete E-Mail stelle nach Auffassung des Gerichts eine schwerwiegende Verletzung des Mietvertrages dar, die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar erscheinen lässt.