Jetzt Darlehensverträge und Leasingverträge auf Widerrufsmöglichkeiten prüfen!

Mit einer bereits jetzt viel beachteten Entscheidung hat sich der EuGH am 26.03.2020 erneut zum Widerruf von Darlehensverträgen und damit mittelbar auch zum Widerruf von Leasingverträgen geäußert. Demnach kann ein nahezu unbegrenztes Widerrufsrecht entstehen.

 

1. Zum Fall des EuGH

Aber worum ging es in dem zu entscheidenden Fall? Ausgangspunkt war ein Rechtsstreit vor dem LG Saarbrücken (Az. 1 O 164/18). Ein Darlehensnehmer hatte bei der Kreissparkasse Saarlouis, einen grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrag über 100.000 Euro abgeschlossen. Unter dem Punkt „Widerrufsinformation“ informierte die Bank unter anderem über das Widerrufsrecht wie folgt:

"Widerrufsrecht

Der Darlehnsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 II BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. …“

Im Januar 2016 erklärte der Kunde dann gegenüber der Kreissparkasse Saarlouis den Widerruf seiner Vertragserklärung zu dem Darlehensvertrag und erhob Klage vor dem LG Saarbrücken. Wäre ordnungsgemäß belehrt worden, wäre der Widerruf verfristet gewesen.

Das LG Saarbrücken hatte indessen Bedenken, ob hinreichend belehrt wurde. Hintergrund ist folgender:

Die gesetzliche Regelung im deutschen Recht hat ihren Ursprung in der Richtlinie 2008/48 EG. Diese Richtlinie galt indessen nicht für grundpfandrechtlich gesicherte Kreditverträge, wie den vorliegenden. Allerdings hatte der deutsche Gesetzgeber von der im 10. Erwägungsgrund dieser Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die in der Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen auf nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fallende Bereiche anzuwenden. Das LG Saarbrücken vertrat daher die Auffassung, dass die Auslegung der Richtlinie auch für Rechtsfragen im Bereich der grundpfandrechtlich gesicherte Kreditverträge Bedeutung hat.

Entscheidend war die nächste Überlegung des LG Saarbrücken: Nach Art. 10 Abs. 2 lit. p RL 2008/48 ist es erforderlich, dass im Kreditvertrag das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechtes sowie die Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechtes in „klarer, prägnanter“ Form angegeben werden. Das deutsche Recht verweist aber auf § 492 II BGB, der wiederum auf Art. 247 § 6 -13 EGBGB verweist, der wiederum auf weitere Bestimmungen des BGB verweist. Konkret war die Frage zu beantworten, ob dieser "Kaskadenverweis" den Vorgaben der Richtlinie 2008/48 EG entspricht und hier in klarer, prägnanter informiert wird.

Das LG Saarbrücken legte diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vor. Dieser legt - als Hüter der Verträge - europäisches Recht aus. Im Rahmen der Vorlagefrage trifft er daher keine Entscheidung zur Frage, wie nationales - vorliegend deutsches - Recht auszulegen ist. In Bezug auf die dem EuGH vorgelegten Fragen kommt dieser dann in Rz. 39 zu dem Ergebnis, dass Art. 10 Abs. 2 lit. p der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass zu den Informationen, die nach dieser Bestimmung in einem Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form anzugeben sind, auch die in Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist gehören. Damit war zunächst  die Vorfrage geklärt: Auch über die Frage des Fristbeginns muss in klarer, prägnanter Form informiert werden.

Sodann diskutiert der EuGH die eigentlich interessante Frage: Ist ein "Kaskadenverweis" wie im deutschen Recht eine Information in "klarer, prägnanter Form"? Unter Rz 49 kommt der EuGH sodann zu dem Ergebnis, dass Art. 10 Abs. 2 lit. p der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist. Mit anderen Worten: Ein "Kaskadenverweis" ist nicht klar und prägnant und damit europarechtswidrig.

 

2. Auswirkungen

a) grundpfandrechtlich gesicherte Darlehensverträge

Damit stellt sich die Frage nach den Auswirkungen dieser Entscheidung. In dem Rechtsstreit des LG Saarbrücken ging es zunächst um einen grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrag. Dieser fällt überhaupt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48 EG. Nach der Entscheidung des EuGH über die Auslegung der Richtlinie 2008/48 EG wird daher nun das LG Saarbrücken das Verfahren fortsetzen können und entscheiden, inwieweit sich dies auf das nationale Recht im Bereich der grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensverträge auswirkt. Viel spricht dafür, dass das Gericht hier ebenfalls zu dem Ergebnis kommt, dass der "Kaskadenverweis" unzulässig ist. Diese Entscheidung bleibt abzuwarten.

b) Darlehensverträge

Soweit Darlehensverträge nicht grundpfandrechtlich gesichert sind, fallen diese unmittelbar in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48 EG. Nach ständiger Rechtsprechung ist es dann Sache der nationalen Gerichte, das gesamte innerstaatliche Recht zu berücksichtigen und die darin anerkannten Auslegungsmethoden anzuwenden, um zu einer mit der Richtlinie im Einklang stehenden Lösung zu gelangen. Dabei hat es erforderlichenfalls eine gefestigte nationale Rechtsprechung abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit dieser Vorschrift unvereinbar ist (vgl. etwa: EuGH (1. Kammer), Urteil vom 11.9.2019C-143/18).

c) Leasingverträge

Auch für Leasingverträge dürfte nichts anderes gelten, zumal § 506 Abs. II und I BGB auf die Vorschriften zum Verbraucherdarlehen verweisen.

 

3. Widerrufsjoker und "ewiges Widerrufsrecht"

Viel spricht daher derzeit dafür, dass - soweit mittels "Kaskadenerweis" belehrt wurde - die Widerrufsfrist noch nicht angelaufen ist. Insbesondere Auto-Kredit­verträge und -Leasing­verträge können damit auch Jahre nach Vertrags­schluss noch widerrufen werden. Hier können sich auch Chancen für Geschädigte des "Diesel-Skandals" ergeben, da die Rückabwicklung eines finanzierten Fahrzeuges deutlich günstiger sein kann, insbesondere wenn bei nach dem 13.06.2014 abgeschlossenen Verträge keine Nutzungs­entschädigung gezahlt werden muss (dazu später).

 

4. Rechtlicher Hintergrund - der verbundene Vertrag

Voraussetzung für die wirksame Ausübung des "Widerrufjokers" ist, dass ein verbundener Vertrag vorliegt. Regelmäßig werden zwei Verträge abgeschlossen:

  1.  Der Kaufvertrag zwischen den Unternehmer (Kfz-Händler) und dem Verbraucher, § 433 BGB.
  2.  Der (Verbraucher-) Darlehensvertrag zwischen dem Darlehensgeber (Bank) und dem Verbraucher, § 491 ff. BGB.

 

a) Qualifikation als "Verbundener Vertrag"

Weiter muss ein verbundener Vertrag vorliegen. Dass Kauf und Finanzierung in einem engeren Zusammenhang stehen können, hat auch der Gesetzgeber gesehen. Nicht zuletzt auf Grund der Umsetzung der EU-Richtlinien zum Verbraucherschutz war er gezwungen, eine Regelung zu treffen. So definiert § 358 III BGB, wann ein "verbundener Vertrag" vorliegt. Die maßgebliche Regelung lautet wie folgt:

Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient.

Während die Finanzierung noch einfach zu beantworten ist, ist näher zu prüfen, ob eine wirtschaftliche Einheit gebildet wird. Eine wirtschaftliche Einheit wird unwiderleglich vermutet, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert. Problematisch ist daher nur der Fall, dass Unternehmer und Darlehensgeber nicht identisch sind, also ein Drei-Personen-Verhältnis besteht. Eine unwiderlegliche Vermutung der wirtschaftlichen Einheit besteht dann, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Erbringers der finanzierten Leistung bedient. Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein arbeitsteiliges Zusammenwirken von Darlehensgeber und Unternehmer (BGHZ 131, 66 [70] = NJW 1995, 3386). Entscheidend sind hier Indizien, die für ein solches arbeitsteiliges Wirken sprechen, z.B.

- Verwendung gemeinsamer oder aufeinander abgestimmter Formulare

- der Darlehensgeber überlässt dem Unternehmer Büroräume

- der Verbraucher verhandelt mit nur einer Person über den Kauf- und Darlehensvertrag, (BGH NJW 2003, 3703).

Letzteres dürfte im Kfz-Bereich oft die Regel sein.

 

b) Widerruf beider Verträge?

Wird der Widerruf erklärt, erfolgt die Rückabwicklung. Aber welcher Vertrag ist zu widerrufen? Hier ist entscheidend, warum der Gesetzgeber das verbundene Geschäft geregelt hat: Es werden 2 Ziele verfolgt:

 

(1) Gleichlauf der beiden Verträge

Wird der Widerruf in Bezug auf den Darlehensvertrag erklärt, so kommt zunächst § 355 I BGB zur Anwendung. Dieser lautet wie folgt:

"Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat."

Der Darlehensvertrag wird damit "beendet". Damit entfällt aber noch nicht die Bindungswirkung in Bezug auf den "verbundenen"  Kaufvertrag. Dies ist vom Gesetzgeber nicht gewollt. Vielmehr soll bei einem Widerruf des einen Vertrages auch der verbundene Vertrag beendet werden. Dies stellt in unserem Fall § 358 Abs. 2 BGB sicher der wie folgt lautet:

"Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrages über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist".

 Damit entfällt auch die Bindungswirkung in Bezug auf den Kaufvertrag.

 

(2) Konzentration auf einen Ansprechpartner

Außerdem will der Gesetzgeber mit § 358 BGB dem Interesse des Verbrauchers Rechnung tragen, sich nicht mit zwei Vertragsparteien auseinander setzen zu müssen. Dies gelingt dadurch, dass der Darlehensgeber im Verhältnis zum Verbraucher in die Rechte und Pflichten des Unternehmers eintritt, wenn die Darlehensvaluta an den Unternehmer bereits geflossen ist, § 358 IV S. 5 BGB.

 

(3) Ergebnis.

Der Verbraucher ist in der komfortablen Situation, dass er nur noch einen Ansprechpartner hat - die Bank!

 

c)  Durchführung der Rückabwicklung

Aber wie läuft die Rückabwicklung nun konkret ab? Wie geschildert, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Verbraucher in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein. Hat die Bank das Darlehen bereits an den Unternehmer (Verkäufer des Fahrzeuges) ausgezahlt und der Verbraucher die Ware entgegengenommen, ist die Rückabwicklung deshalb allein mit der Bank vorzunehmen.

Dies gestaltet sich dann wie folgt:

- Der Verbraucher übergibt der Bank die erhaltene Ware bzw. leistet dieser Wertersatz, d.h. er gibt das Kfz an die Bank zurück.

- Im Gegenzug erhält der Verbraucher auf das Darlehen geleistete Zins- und Tilgungszahlungen sowie eine etwaig an den Unternehmer geleistete Anzahlung zurück.

- die Bank kann gegenüber dem Verbraucher keine Ansprüche wegen des an den Unternehmer ausgezahlten Darlehens geltend machen (BGHZ 91, 17 f.).

 

5. Das Widerrufsrecht und die Widerrufsfrist

Es stellt sich dann die Frage, wie lange der Widerruf ausgeübt werden kann. Die Willenserklärung muss, dies spricht § 358 BGB bereits an, auf Grund des § 495 Absatz 1 BGB wirksam widerrufen sein. Wie lange besteht also ein Widerrufsrecht?

 

a) Grundsatz - Der Verbraucher hat ein Widerrufsrecht mit einer Frist von 14 Tagen

Liegt ein Verbraucherdarlehensvertrag vor, steht dem Darlehensnehmer ein Widerrufsrecht nach § 355 zu, § 495 BGB. Bei Leasingverträgen gilt dies über den Verweis in § 506 II und I BGB. Das Gesetz verweist in § 495 BGB (Darlehensvertrag) und §§ 506 i.V.m. § 495 BGB (Leasingvertrag) auf § 355 BGB. Dieser führt zu der hier interessierenden Frage zunächst aus:

 

"Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist."

 

Dann könnte der Widerruf nur binnen einer Frist von 14 Tagen nach Vertragsschluss erklärt werden, § 355 II BGB.

 

b) Ausnahmen: Verlängerte Widerrufsfrist: 1 Monat

355 II BGB spricht allerdings schon Ausnahmen an ("soweit nichts anderes bestimmt ist"). Eine solche Regelung findet sich unter anderem in § 355b II 1 BGB, der wie folgt lautet:

Enthält bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6.

Weiter heißt es dann:

 "In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Widerrufsfrist einen Monat.

 

Daraus folgt zunächst:

- der Beginn der Frist wird an eine weitere Bedingung geknüpft, nämlich der Erfüllung der Pflichtangaben

- Die Frist wird auf einen Monat verlängert.

 

c) Beginn der Widerrufsfrist - "Kaskadenregelung" im Gesetz. 

Wie dargestellt muss der Vertrag die Angaben nach § 492 II BGB enthalten, der wie folgt lautet: 

 

"Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch enthalten."

 

In einer weiteren Verweisung wird damit auf Art 247 EGBGB verwiesen. Neben anderen Pflichten fordert Art. 247 EGBGB, § 6 Abs. 2 dann die Belehrung über das Widerrufsrecht wie folgt:

"Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben. Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 7 und bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 8 entspricht, genügt diese Vertragsklausel den Anforderungen der Sätze 1 und 2. (...)  Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster abweichen."

In der angesprochenen Anlage 7 findet sich sodann ein Muster für die Widerrufsbelehrung.

 

d) Fazit

Der deutsche Gesetzgeber regelt in einer sehr langen Verweisungskette wie zu belehren ist. Dies widerspricht aber den Vorgaben der Richtlinie 2008/48 EG und damit der Entscheidung des EuGH vom 26.03.2020. Bisher galt:

- der Darlehensgeber muss über das Widerrufsrecht belehren.

- erfolgt dies gemäß dem Muster der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB, § 6 II, so ist die Belehrung ausreichend. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch: Wird vom gesetzlichen Muster abgewichen, kann intensiv geprüft werden, ob die Belehrung ausreichend ist. 

- wird nicht ausreichend belehrt, beginnt die Frist für den Widerruf nicht zu laufen. Weiter verlängert sich die Frist auf einen Monat.

Es stellt sich aber die Frage, ob der bisher gewährte "Musterschutz" in Art 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB aufrecht erhalten bleiben kann. Denn könnte sich der Darlehensgeber auf diese Regelung berufen, wäre die Widerrufsfrist in den meisten Fällen angelaufen. Es wäre richtig belehrt worden. Nach unserer Auffassung widerspricht dies aber dem effet utile, wonach dem Europarecht Geltung zu verschaffen ist. Es kann noch nach Jahren der Widerruf erklärt werden.

 

e) Kein Erlöschenstatbestand

Als Ergebnis guter Lobby-Arbeit wurde im Bereich der Immobliar-Verbraucherdarlehensverträge das "ewige Widerrufsrecht" ausgebremst: Der Gesetzgeber hat § 356b II 4 BGB eingeführt. Das Widerrufsrecht bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag erlischt nach § 356b Abs. 2 S. 4 spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt. In Bezug auf das Widerrufsrecht bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag gibt es keinen Erlöschenstatbestand, es bleibt bei der Regelung des § 356 Abs. 3 S. 3 BGB (BeckOK BGB/Müller-Christmann, 53. Ed. 1.11.2019, BGB § 356b Rn. 12). Bei Auto-Darlehen und Leasingverträgen greift diese Vorschrift schon vom Wortlaut her nicht.

 

f) keine Verwirkung

Im Bereich der Immobilienkredite haben sich die Banken gerne mit der Verwirkung verteidigt. Dieser Einwand greift aber nicht durch. So hat der Bundesgerichtshof bereits mit seinem Urteil vom 18.10.2004 (Az. II ZR 352/02) zu den Fällen des Widerrufes von Immobilienkrediten entschieden, dass eine Verwirkung ausscheidet. Diese Rechtsprechung dürfte entsprechend zu berücksichtigen sein.

 

6. Und zum Schluss die entscheidende Frage: Gibt es einen Wertersatz für gezogenen Nutzungen "gefahrene Kilometer"?

Diese Frage beantwortet der seit dem 13.06.2014 geänderte § 361 I BGB n.F. Demnach bestehen ab diesem Tage über die Vorschriften dieses Untertitels hinaus keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs. § 361 I BGB geht dabei auf Art. 14 Abs. 5 VerbrRRL zurück. Danach regeln § 355 Abs. 3 S. 1, §§ 357–357c abschließend für jeden Fall des Widerrufs durch den Verbraucher die Ansprüche, die der Unternehmer gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs hat. Weitergehende Ansprüche des Unternehmers gegen den Verbraucher sind ausgeschlossen (vgl. etwa: MüKoBGB/Fritsche, 8. Aufl. 2019, BGB § 361 Rn. 2).

Zu den vom Haftungsausschluss erfassten Ansprüchen gehören nach der amtlichen Begründung z.B.

- Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, § 812 BGB

- Ansprüche aus § 280 BGB (Schadenersatz), z.B. wenn der Verbraucher die Ware nicht oder nur mit einer erheblichen Wertminderung herausgeben kann.

- über § 357 Abs. 7 oder 8 hinausgehende Wertersatzansprüche

- Ansprüche des Unternehmers gegen den Verbraucher auf Nutzungswertersatz (vgl. § 346 Abs. 2 Nr. 1).

 Der Grund hierfür ist einfach: Während § 357 Abs. 1 aF BGB auf das § 346 Abs. 1 verwies, fehlt dieser Verweis nun gänzlich. Nutzungswertersatz ist daher nicht mehr geschuldet. (vgl. etwa: MüKoBGB/Fritsche, 8. Aufl. 2019, BGB § 361 Rn. 2; BeckOK BGB/Müller-Christmann, 53. Ed. 1.11.2019, BGB § 361 Rn. 5, 6).

 

7. Ergebnis

Wenn Sie einen Darlehensvertrag oder Leasingvertrag abgeschlossen haben, sollte geprüft werden, ob die Widerrufsbelehrung ausreichend ist. Wird der Widerruf für Verträge die nach dem 13.06.2014 abgeschlossen wurden erklärt, hat dies zur Folge dass

 - keine Nutzungsentschädigung zu bezahlen ist

- die gezahlten Darlehensraten zurückgezahlt werden müssen

- künftig keine Raten mehr zu zahlen sind

- aber auch das Fahrzeug zurückgeben werden muss.

Unsere Kanzlei hat umfassende Erfahrungen in diesem Bereich. Gerne helfen wir Ihnen hier weiter.

 

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