Wie auf Faxe der Datenschutzauskunft-Zentrale?

Mandanten unserer Kanzlei erhalten Faxschreiben der "Datenschutzauskunft-Zentrale" . Die Schreiben sind weiter überschrieben mit "Erfassung Gewerbebetriebe zum Basisdatenschutz nach EU-DSGVO". Versender ist die "DAZ - Datenschutzauskunft-Zentrale, Lehnitzstrasse 11 in 16515 Oranienburg". Weiter wird eine "Kontrollnummer" angegeben und in dem Begleitschreiben auf die Pflicht zur Umsetzung des Datenschutzes hingewiesen.

Insgesamt erweckt das Schreiben den Eindruck, dass eine Pflicht zur Beantwortung besteht. Durch in Fettdruck gehaltende "Rechtliche Hinweise" soll scheinbar Druck aufgebaut werden. So müsse schnell gehandelt werden. Bei dem uns vorliegenden Fall datiert das Faxschreiben auf den 01.10.2018 mit einer Fristsetzung zum 02.10.2018.

Tatsächlich handelt es sich um die Offerte zum Abschluss eines Vertrages, was sich aus der zweiten Seite der Faxschreibens ergibt. Dieses wird zwar eingeleitet mit den Worten "Ergänzen oder korrigieren Sie bei Annahme fehlende oder fehlerhafte Daten bis 09.10.2018. Unter der Überschrift "Leistungsübersicht" findet sich dann aber der Hinweis, dass ein entgeltlicher Vertrag die Intention des Faxschreibens ist. Verkauft wird ein "Leistungspaket Basisdatenschutz". Dieses soll Informationsmaterial, ausfüllfertige Muster und Formulare enthalten. Hierfür sollen dann jährlich 498 EUR netto anfallen.  Versteckt erfolgen dann die Hinweise darauf, dass man "behördenunabhängig" tätig ist und "keinerlei Geschäftsbeziehung" besteht. Der Vertrag soll eine Laufzeit von 3 Jahren haben.

Ob Leistungen tatsächlich erbracht werden, können wir nicht prüfen. Der praktische Nutzen ist fragwürdig, insbesondere wenn die Kosten berücksichtigt werden. Regelmäßig bedarf es etwa für die Erstellung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten umfassender Kenntnisse der Datenverarbeitung im konkreten Unternehmen. Es bleibt vollkommen unklar, in welcher Rechtsform die DAZ tätig ist. Damit ist nicht nachvollziehbar, wer hier überhaupt Vertragspartner werden soll.

Wichtiger Hinweis: Zum Zeitpunkt des Eingangs des Faxschreiben besteht regelmäßig kein Vertragsverhältnis. Sie sind nicht verpflichtet, irgendwelche Daten anzugeben oder etwas zurück zu faxen.

Wichtiger Hinweis für den Empfänger einer Rechnung: Hier bestehen Ansatzpunkte, um gegen die Rechnung vorzugehen. Unsere Kanzlei vertritt seit Jahren Gewerbetreibende, Unternehmer und Freiberufler, die in solche Vertragsfallen geraten sind. Regelmäßig lässt sich hier erreichen, dass keine Zahlungen zu leisten sind.  Hier stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
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