Expertenrat aus dem Wochenspiegel Mayen vom 11.04.2018
Wann das Gericht bei einem Antrag auf Grundbucheinsicht einen Erbschein verlangen kann, hatte das OLG München, (Beschluss vom 11.01.2018 - 34 Wx 408/17) zu entscheiden. So wird nach § 12 I GBO Einsicht in das Grundbuch nur gewährt, wenn ein berechtigtes Interesse hieran besteht. Im Einzelfall kann das Gericht einen Nachweis fordern. Regelmäßig genügt dann das notarielle Testament in Verbindung mit der Eröffnungsniederschrift. Anders ist dies aber, wenn dennoch Zweifel an der Erbfolge bestehen. Zwar genügt die bloße Behauptung, der Erblasser sei nicht (mehr) testierfähig gewesen, nicht. Es bedarf vielmehr begründeter Zweifel. Solche können aber aufkommen, wenn das Grundbuchamt Akten des Betreuungsgerichtes beigezo-gen hat und sich aus dort eingeholten medizinischen Gutachten Zweifel an der Testierfähigkeit ergeben.