Artikel Wochenspiegel Mayen vom 11.01.2017

Kein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des EStG ist ein büromäßig eingerichteter Arbeitsbereich, der durch einen Raumteiler vom Wohnbereich abgetrennt ist, dies entschied nunmehr der Bundesfinanzhof.

Ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des EStG ist nach der Auffassung des Gerichts, ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorliegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient. Ein solcher Raum ist typischerweise mit Büromöbel eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist. Kein häusliches Arbeitszimmer ist anknüpfend an dieser raumbezogene Betrachtungsweise ein Arbeitsbereich, der von angrenzenden Wohnzimmer aus durch eine offenen Durchgang ohne Türabschluss betreten werden kann, der durch einen Raumteiler vom Wohnbereich abgetrennt ist oder der auf eine Empore oder offene Galerie eingerichtet ist.

Das Gericht bleibt somit bei seiner engen Rechtsprechung zu Arbeitszimmer.

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