Artikel Wochenspiegel vom 14.12.2016
Das Finanzgericht Münster hat in einer Entscheidung zu dieser ungewöhnlichen Frage Stellung beziehen müssen. Der Steuerpflichtige wollten im September 2015 eine fällige Einkommensteuervorauszahlung i.H.v. 140.000 € in den Räumen des Finanzamtes in D. durch Barzahlung begleichen.
Die zuständigen Bearbeiter lehnten die Annahme des Bargeldes jedoch ab ,da die Kasse des Finanzamtes aufgelöst sei. Am nächsten Tag forderte das Finanzamt den Antragsteller schriftlich auf, das Bargeld bei der Deutschen Bundesbank in D einzuzahlen. Dies wurde von dem Steuerpflichtigen abgelehnt.
Das Finanzgericht entschied, die Annahme von Zahlungen durch den Vollstreckungsinnendienst ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Soweit eine Gefährdung der Steueransprüche nicht zu befürchten ist, sind auch Vollstreckungsschuldner auf den Weg der unbaren Einzahlung bzw. der Einzahlung bei einem ermächtigten Kreditinstitut zu verweisen.
Nach § 224 Abs. 3 AO sind Zahlungen an das Finanzamt unbar zu erfolgen. Der Gesetzgeber ermöglichte desweiteren in § 224 Abs. 4 AO die "Barkassen" der Finanzämter zu schließen hiervon hatte das zuständige Finanzamt Gebrauch gemacht. Die Ablehnung einer Barzahlung mag den Bürger verwundern, aber sie ist rechtmäßig.