Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 20.04.2016

Die Pflichtteilentziehung berechtigt den Erblasser, unter engen Voraussetzungen, den nächsten Angehörigen nicht nur zu enterben, sondern ihm auch den Pflichtteil als garantierte Mindestbeteiligung am Nachlass zu nehmen. Das Gesetz fordert hierzu jedoch einen erheblichen Grund. Beispielsweise, dass der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser oder einer diesem nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet. Nur die in § 2333 abschließend aufge-zählten Gründe rechtfertigten dabei ein solches Vorgehen des Erblassers.


In jedem Fall sind formelle Anforderungen einzuhalten: Die Pflichtteilsentziehung muss in der Form einer letztwilligen Verfügung erklärt werden, ist aber in allen Testamentsformen möglich. Gemäß § 2336 BGB muss auch der Grund für die Entziehung in dieser Verfügung angegeben werden.

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