Expertenrat aus dem Wochenspiegel vom 06.04.2016

Auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist kann ein Bauherr ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Mangels gegen den Werklohnanspruch des Bauunternehmers geltend machen. Gewährleistungsansprüche verjähren grundsätzlich beim BGB-Bau-Vertrag gern. § 634a BGB in 5 Jahren und beim VOB-Bauvertrag gem. § 13 VQB/B in 4 Jahren nach Abnahme. Nach Ablauf dieser Fristen kann der Bauherr generell dem Werklohnanspruch des Bauunternehmers kein Leistungsverweigerungsrecht mehr wegen Mängeln entgegenhalten. § 215 BGB sieht hiervon eine Ausnahme vor. Danach kann sich der Bauherr auch nach Eintritt der Verjährung auf ein Leisstungsverweigerungsrecht wegen Mängeln stützen, wenn die Mängel schon vor Ablauf der Verjährung in Erscheinung getreten waren. Nicht erforderlich ist nach einer neuesten Entscheidung des Bundesgerichtshofes, dass die Mängel schon innerhalb der Verjährungsfrist angezeigt wurden.

 

Kurt Kraft

Rechtsanwalt