Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 02.03.2016

 

Viele Beschäftigte in Deutschland erledigen einen Teil ihrer Arbeit zu Hause. An den Kosten für das Arbeitszimmer konnten sie das Finanzamt aber bislang nur dann beteiligen, wenn der Raum ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird Der Bundesfinanzhof hat dies in einer aktuellen Entscheidung bestätigt. Ein nur zeitweise für die Arbeit genutzter Raum wird steuerlich nicht anerkannt, (BFH GrS 1/14).

Bislang war die ausschließliche berufliche Nutzung Voraussetzung dafür, dass die Kosten für das Zimmer - zum Beispiel die anteilige Miete oder die Finanzierungskosten für den Immobilienkredit - steuerlich geltend gemacht werden können. Wer nicht nachweisen konnte, dass er sein Arbeitszimmer nahezu ausschließlich dienstlich nutzt, ging meist leer aus. Diese Auffassung wurde nun durch die neue Entscheidung des BFH bestätigt. Demzufolge können auch genutzte Arbeitsecken in einem Raum, der ansonsten privaten Zwecken dient, nicht steuerlich geltend gemacht werden.

 

 

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.