Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 16.12.2015

Der Erbe haftet nach § 1967 BGB auch für die Nachlassverbindlichkeiten. Ist der Nachlass überschuldet, stellt sich deshalb für den Erben die Frage, wie weiter vorzugehen ist. Die Erbfolge tritt nach § 1942 BGB zunächst von selbst ein. Der Erbe muss daher überlegen, ob er die Erbschaft binnen 6 Wochen ausschlägt. Dies erfolgt gegenüber dem Nachlassgericht. Vor diese Maßnahme ist aber stets zu prüfen, ob bei der Bewertung des Nachlasses alle Aktiva und Passiva berücksichtigt wurden. Um sich einen Überblick über die Schulden das Erblassers zu verschaffen, kann nach § 1970 BGB ein Aufgebot der Nachlassgläubiger beantragt werden. Stellt sich dann heraus, dass Verbindlichkeiten in erheblichem Umfang vorhanden sind und diese die Aktiva übersteigen, so kann der Erbe - auch wenn die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist - seine Haftung durch einen Antrag auf Nachlass-verwaltung oder Nachlass-insolvenz beschränken.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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