Ein Ratsmitglied darf nicht an einer Satzungsregelung mitwirken, mit der einzelne Straßen von der Pflicht zu wiederkehrenden Ausbaubeiträgen für einen bestimmten Zeitraum verschont werden,

wenn er Eigentümer eines Grundstücks in einer verschonten Straße ist und die Verschonungsregelung ihm somit einen unmittelbaren Vorteil bringen würde. Dies hat Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Urteil vom 10.12.2013 entschieden (Az.: 6 A 10605/13.OVG).
Begünstigtes Ratsmitglied entschied mit über Satzung
Der Gemeinderat der beklagten Ortsgemeinde beschloss im Jahr 2009 eine Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau öffentlicher Straßen. Die Satzung enthält eine Verschonungsregelung, wonach Grundstücke, die Zugang zu bestimmten Straßen haben, erst in späteren Jahren bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags berücksichtigt und beitragspflichtig werden. An der Beschlussfassung des Gemeinderats nahm auch ein Ratsmitglied teil, das Eigentümer von zwei Grundstücken ist, die unter die Verschonungsregelung fallen. Der Kläger erhielt einen Bescheid der Beklagten über zu leistende wiederkehrende Ausbaubeiträge. Das Verwaltungsgericht gab seiner Klage gegen den Bescheid statt. Dagegen legte die beklagte Berufung ein.
OVG: Ausbaubeitragssatzung wegen Mitwirkung des begünstigten Ratsmitglieds unwirksam
Das OVG hat die Entscheidung des VG bestätigt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil die Ausbaubeitragssatzung der Beklagten unwirksam sei. Denn an dem Satzungsbeschluss habe auch ein Ratsmitglied mitgewirkt, das durch die Verschonungsregelung einen unmittelbaren Vorteil habe, weil seine beiden Grundstücke für vier Jahre von der Beitragspflicht befreit seien.
Ausnahme greift nicht
Die in der Gemeindeordnung vorgesehene Ausnahme von diesem Mitwirkungsverbot für den Fall, dass das Ratsmitglied lediglich als Angehöriger einer Berufsgruppe oder eines Bevölkerungsteils betroffen ist, deren gemeinsame Belange berührt werden, ist laut OVG nicht gegeben. Zwar stellten die Grundstückseigentümer in einer verschonten Straße einen Bevölkerungsteil dar, den das gemeinsame Interesse verbinde, von der Beitragspflicht für einen möglichst langen Zeitraum befreit zu sein. Nach dem Zweck des Mitwirkungsverbots sei aber bei der Auslegung der Ausnahmebestimmung darauf abzustellen, ob die möglichen Sonderinteressen für die Haltung des Ratsmitglieds bestimmenden Einfluss gewinnen könnten.
Mögliche Beeinflussung durch Vorteil maßgeblich
Daher, so das OVG, könne ein Ratsmitglied auch als Teil einer Gruppe mit gemeinsamen Belangen an seiner Mitwirkung gehindert sein. Dies gelte insbesondere dann, wenn – wie hier – eine offensichtlich unmittelbar begünstigte Gruppe vergleichsweise klein sei. Gerade in der vorliegenden Situation, in der sich die Frage stelle, welche Grundstücke über mehrere Jahre von der Beitragspflicht ausgenommen werden, könne der Anschein erweckt werden, das Ratsmitglied, das von einer solchen Verschonungsregelung profitieren würde, könnte bei seiner Entscheidung auch von persönlichen Interessen an einem Vorteil geleitet werden. Das OVG weist im Übrigen darauf hin, dass die Gemeinde zunächst unter Mitwirkung aller Ratsmitglieder eine Ausbausatzung und gesondert eine Verschonungsregelung verabschieden könne, an der die Ratsmitglieder mit Grundstücken in den verschonten Straßen nicht mitwirken dürften.

 

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