Mit Wirkung zum 13.06.2014 hat der Gesetzgeber zahlreiche Regelungen im Bereich des Fernabsatzes geändert. Er setzt damit die Verbraucherrechtrichtlinie der EU um. Dies führt zu zahlreichen Änderungen, die auf die Gestaltung des Vertriebes, der AGB und der Widerrufsbelehrung durchschlagen.

Diese Änderungen sind durch Unternehmen, die einen Webshop betreiben oder über das Internet, Kataloge oder sonstige Fernkommunikationsmittel Waren verkaufen, zwingend umzusetzen. Andernfalls drohen Abmahnungen nach UWG, weil etwa eine Widerrufsbelehrung nach altem Recht als irreführend angesehen werden kann.

1. Die Änderungen im Überblick:

a) Neuregelungen für Webshop-Angebote bis zum Bestellvorgang
Neuerungen ergeben sich bereits im Vorfeld der Bestellung. Der Verkäufer muss nun neben den Angaben zu Mehrwertsteuer und Versandkosten auch Angaben zum Termin, bis zu dem er die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, angeben.

Neu ist weiter die Verpflichtung zur Angabe der Zahlungsmittel spätestens bei Beginn des Be-stellvorgangs, wonach spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich angegeben werden muss, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

b) Änderungen des Widerrufsrechtes
Wesentliche Änderungen ergeben sich hinsichtlich des Widerrufsrechtes. Diese betreffen nicht nur die Anforderungen an die Belehrung, die einschließlich Muster vollständig neu gestaltet ist, sondern auch die Fristen.

aa) Widerrufsfrist
Die Widerrufsfrist beträgt nun gemäß § 355 BGB n.F. 14 Tage, das einmonatige Widerrufsrecht entfällt ersatzlos! Die Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Vertragsschluss. Beim Verbrauchsgüterkauf beginnt die Widerrufsfrist grundsätzlich, sobald der Verbraucher die Waren erhalten hat. Weiter entfällt das bisherige unbegrenzte Widerrufsrecht des § 355 Abs.  4 Satz 3 BGB. Das Widerrufsrecht erlischt nun spätestens 12 Monate und 14 Tage nach der Übergabe der Waren an den Käufer.

bb) Widerrufsbelehrung
Völlig neu geregelt und gestaltet ist die Widerrufsbelehrung. Der Unternehmer muss dem Ver-braucher nun Informationen über das Bestehen/Nichtbestehen eines Widerrufsrechts vor Ab-schluss des Vertrags zur Verfügung stellen. Dies kann er durch Übermittlung des Musters der Widerrufsbelehrung in Textform. Nach Vertragsabschluss ist der verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, auf einem dauerhaf-ten Datenträger zur Verfügung zu stellen. Unklar ist noch, ob die Informationspflichten ein-schließlich der Belehrung über das Bestehen/Nichtbestehen eines Widerrufsrechts in AGB enthalten sein dürfen. Dies wird in der Literatur für möglich gehalten.

cc) Ausübung des Widerrufs mittels Widerrufsformular
Die Neuregelung führt die Möglichkeit ein, den Widerruf über ein Musterwiderrufsformular zu erklären, wobei es dem Verbraucher freisteht, den Vertrag mit eigenen Worten zu widerrufen, und zwar auch mittels Brief, Telefon oder Rücksendung der Ware mit einer entsprechend deutlichen Erklärung. Der Verbraucher trägt jedoch die Beweislast für einen fristgerechten Widerruf.
Neu ist daher, dass auch mündlich der Vertrag widerrufen werden kann.

Der Unternehmer hat die Möglichkeit, dem Verbraucher ein Widerrufsformular oder eine ent-sprechend eindeutige Erklärung auf der Webseite zur Verfügung zu stellen. Er muss in diesem Fall jedoch den Widerruf unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen.

dd) Änderungen bei dem Widerrufsgründen, Bereichsausnahmen.
Die Bereichsausnahmen werden ebenfalls z.T. neu geregelt, wovon hier nur einige wesentliche dargestellt werden.

So besteht kein Widerrufsrecht bei Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Der Begriff „Verbraucher-spezifikation” definiert Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Entscheidung durch den Verbraucher maßgeblich ist.

Eine weitere Ausnahme besteht aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Hygiene, die im Wesentlichen Arzneimittel, Medizinprodukte und Kosmetika betreffen.

Neu eingeführt wird die Bereichsausnahme, wonach kein Widerrufsrecht besteht, wenn Waren geliefert werden, die nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden.

Anders als bislang besteht auch kein Widerrufsrecht, wenn Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung geliefert wurden und die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.


2. Ergebnis/Empfehlungen

Online-Shops können zwar z.T. die bisherige Konzeption aus vorvertraglichen Informations-pflichten, Bestellvorgang, Bestell- bzw. Vertragsbestätigung, Lieferung der Ware/Beginn oder sonstiger Dienstleistungen beibehalten können, müssen jedoch im Detail einige wesentliche Regelungen sowie die Bereitstellung eines bislang nicht erforderlichen Widerrufsformulars ergänzt werden.

Wir empfehlen, die Änderungen im Webshop vorzunehmen, um Abmahnungen zu vermeiden. Ganz wichtig ist dabei, die gesetzlichen Änderungen auch bei der Widerrufsbelehrung und den AGB nachzuvollziehen. Andernfalls drohen z.B. Abmahnungen durch den Wettbewerber.

Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zu Seite, wenn es um die rechtssichere Gestaltung Ihres Internetangebotes geht!

 

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