I. Anzeige- und Nachweispflichten des Arbeitnehmers


1. Pflichten
Nach § 5 EFZG muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzeigen. Unverzüglich in diesem Sinne bedeutet sofortiges bzw. schnellstmögliches Anzeigen nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.

 

Die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fordert das Gesetz erst dann, wenn die Krankheit länger als drei Tage dauert.

 

Tip:

  • Das Gesetz sieht jedoch vor, daß der Arbeitgeber berechtigt ist, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Daher sollte der Arbeitgeber mittels Betriebsanweisung oder durch Klauseln im Arbeitsvertrag die Vorlage der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon am ersten Krankheitstag verlangen.

Dauert die Krankheit länger an, als im Arztbericht angegeben, muss der Arbeitnehmer sofort den Arbeitgeber über diese verlängerte Krankheit informieren und eine neue Bescheinigung vorlegen.


2. Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers
Legt der Arbeitnehmer keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, kann der Arbeitgeber bis zur Vorlage der Bescheinigung die Entgeltfortzahlung verweigern (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 EFZG).

Außerdem ist der Arbeitgeber berechtigt, sowohl bei der verspäteten Anzeige der Arbeitsunfähigkeit als auch der verspäteten Vorlage der ärztlichen Bescheinigung, eine Abmahnung auszusprechen.

Nach der Rechtsprechung des LAG Rheinland-Pfalz rechtfertigt ein solches wiederholtes Fehlverhalten auch eine Kündigung, wenn diesbezüglich zuvor 2 Abmahnungen ausgesprochen wurden und der Arbeitnehmer erneut seine Anzeige- oder Nachweispflicht verletzt.

 

II. Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers

Zweifelt der Arbeitgeber an dem Vorliegen einer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit, so besteht für ihn die Möglichkeit den sogenannten Medizinischen Dienst einzuschalten. Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers, zum Beispiel bei auffällig häufiger Arbeitsunfähigkeit, eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einzuholen. Der Arbeitgeber kann von den Krankenkassen eine diesbezügliche Einschaltung des Medizinischen Dienstes verlangen.

Legt der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung vor, so besteht zunächst einmal die tatsächliche Vermutung der Richtigkeit der Arztbescheinigung. Will der Arbeitgeber den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angreifen, so müssen greifbare Anhaltspunkte für die Behauptung vorliegen, dass das Attest beispielsweise nur ein Gefälligkeitsattest ist. Der Beweiswert eines solchen Arztattestes ist erschüttert, wenn der Arzt für längere Zeit rückwirkend, ohne eigene Untersuchung das Attest ausgestellt hat oder wenn die Bescheinigung nicht auf einem objektiven Befund beruht, sondern nur den vom Patienten geschilderten Gesundheitszustand beurteilt. Ferner ist der Beweiswert erschüttert, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit angekündigt hat oder eine der Arbeitsunfähigkeit nicht entsprechenden Nebentätigkeit entfaltet. Auch kann der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeit dadurch erschüttert werden, dass der Arbeitnehmer bestimmte Freizeitaktivitäten ausübt, die mit dem behaupteten Krankheitsbild nicht in Einklang stehen.

 

III. Selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer nur Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn ihn an seiner Krankheit kein Verschulden trifft.

Schuldhaft handelt der Arbeitnehmer, der gröblich gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt.

Allerdings stellt die Rechtsprechung nur sehr maßvolle Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Arbeitnehmers gegen sich selbst.

So stellt die Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften alleine noch kein Verschulden dar. Betriebsunfälle gelten nur dann als verschuldet, wenn der Arbeitnehmer grob fahrlässig gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen hat (z.B. verbotswidrige Benutzung einer Kreissäge, Nichttragen eines Schutzhelmes bei gefährlichen Arbeiten und Verletzung der Pflicht, Sicherheitsschuhe zu tragen).

Auch die grob fahrlässige Verletzung von Verkehrsvorschriften, kann den Entgeltfortzahlungsanspruch ausschließen.

Bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Sportunfällen handelt ein Arbeitnehmer schuldhaft,

  • der sich in einer seiner Kräfte und Fähigkeiten deutlich übersteigenden Weise sportlich betätigt und dadurch gesundheitlichen Schaden erleidet;
  • der sich eine Sportverletzung bei der Teilnahme an einer sogenannten “gefährlichen Sportart” (Drachenfliegen, Bungee-Springen, MotoCross-Rennen und ähnliches) zugezogen hat;
  • der in besonders grober Weise und leichtsinnig gegen anerkannte Regeln der jeweiligen Sportart verstößt.

 

IV. Durch Dritte verursachte Arbeitsunfähigkeit

Hat ein Dritter, z. B. durch einen Verkehrsunfall, die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers verursacht, hat der Arbeitgeber gegen diesen Verursacher einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der geleisteten Entgeltfortzahlung.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber alle hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Weigert sich der Arbeitnehmer diese Informationen zu erteilen, ist der Arbeitgeber nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 EFZG berechtigt, die Entgeltfortzahlung zu verweigern.

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