Expertenrat aus dem Wochenspiegel Mayen vom 05.12.2018
Über die Frage, ob schon zu Lebzeiten des Erblassers erbrechtliche Ansprüche gepfändet werden können, hatte das LG Trier zu entscheiden. So hatte ein Gläubiger beim AG Daun unter anderem beantragt, die Ansprüche des Schuldners auf Zahlung des Pflichtteils im Falle des Versterbens seiner Eltern und Ansprüche des Schuldners als Mitglied einer Erbengemeinschaft nach seinen Eltern zu pfänden. Besonderheit im vorliegenden Fall war, dass die Eltern noch nicht verstorben, der Erbfall also noch nicht eingetreten war. Dies wird durch das LG Trier (Beschluss vom 09.07.2018 Az. 5 / 48/18) abgelehnt. Eine Pfändung von Erbteilen oder Pflichtteils-ansprüchen ist vor Eintritt des Erbfalls nicht zulässig. Solange der Erbfall noch nicht eingetreten ist, handelt es sich nur um bloße Hoffnungen oder Erwartungen, die nicht gepfändet werden können.