I. Begriff und Voraussetzungen

Die Krankheit bedingt die Arbeitsunfähigkeit, wenn es dem Arbeitnehmer aufgrund der Erkrankung nicht möglich ist, die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung zu erbringen oder die Arbeit nur unter der Gefahr fortgesetzt werden könnte, dass sich der Zustand in absehbarer Zeit verschlimmert.

 

Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer zur Zeit zwar noch arbeitsfähig ist, ohne vorbeugende ärztliche Behandlung aber in Kürze mit einer Arbeitsunfähigkeit gerechnet werden muss, das heißt, dass sich der Zustand verschlimmert oder es zu einem Rückfall kommt. Die Arbeitsunfähigkeit kann also entweder unmittelbar durch die Art und Schwere der Krankheit oder erst infolge der durch die Krankheit erforderlichen Krankenpflege oder Schonung eintreten.

Medizinisch indizierte Operationen auf ärztlichen Rat können ebenso eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bedeuten wie Nachbehandlungen nach Ausheilen einer Krankheit oder regelmäßige ärztliche Kontrolluntersuchungen eines an sich wieder arbeitsfähigen Arbeitnehmers.

Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die von einem sozialen Leistungsträger bewilligt worden sind und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt werden, stehen gemäß § 9 Abs. 1 EFZG einer Arbeitsunfähigkeit gleich. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Maßnahmen stationär erfolgen, so dass sowohl Unterbringung und Verpflegung als auch die medizinische Anwendung in der Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbracht werden. Kein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht dagegen, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Einrichtung wohnt, in der die medizinischen Anwendungen durchgeführt werden.

Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit kann allerdings nicht nur darauf abstellen, ob ein Körperteil betroffen ist, dessen Funktionsfähigkeit für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht notwendig ist. Die Arbeitsunfähigkeit kann auch dadurch gegeben sein, dass der Arzt im Hinblick auf die Erkrankung des nicht arbeitsnotwendigen Körperteils eine häusliche Heilbehandlung anordnet.

Arbeitsunfähigkeit wird nicht dadurch gegründet, dass der arbeitsfähige Arbeitnehmer lediglich außer Stande ist, den Arbeitsweg zurückzulegen, beispielsweise wegen eines eingegipsten Fußes. Das Erscheinen am Arbeitsplatz fällt nämlich als so genanntes Wegerisiko in die Sphäre des Arbeitnehmers.

II. Teilarbeitsunfähigkeit

Von einer Teilarbeitsunfähigkeit spricht man, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Erkrankung nur noch Teile seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen erbringen kann.

Die Teilarbeitsunfähigkeit ist gesetzlich nicht geregelt.

Die Rechtsprechung lehnt eine Teilarbeitsunfähigkeit ab. Nach der Rechtsprechung ist es arbeitsrechtlich unerheblich, ob der Arbeitnehmer seine arbeitsvertragliche Verpflichtung ganz oder teilweise nicht erbringt. Es liegt dann in jedem Fall Arbeitsunfähigkeit vor.

In einem entsprechenden Fall hat das Bundesarbeitsgericht einem Arbeitnehmer, der krankheitsbedingt in Übereinkunft mit dem Arbeitgeber nur halbtags arbeitete, weshalb der Arbeitgeber ihm nur das halbe Gehalt zahlte, das volle Gehalt zugesprochen.

In der Fachliteratur wird jedoch neuerdings immer öfter die Auffassung vertreten, dass die Zuweisung anderer Tätigkeiten im Rahmen des Direktionsrechtes des Arbeitgebers oder einvernehmlich möglich ist, an deren Ausübung der Arbeitnehmer durch die Krankheit nicht gehindert wäre.

III. Wiedereingliederung

Im Rahmen der nach §§ 74 SGB V und § 28 SGB IX geregelten stufenweisen Wiedereingliederung besteht die Möglichkeit, arbeitsunfähige Arbeitnehmer, die ihre bisherige Tätigkeit nach ärztlicher Feststellung teilweise verrichten können, stufenweise wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren.

Wichtiger Hinweis hierzu:
Durch die Beschäftigung sowie der Eingliederung wird die Arbeitsunfähigkeit nicht berührt. Der an einer Wiedereingliederungsmaßnahme nach § 74 SGB V teilnehmende Arbeitnehmer ist arbeitsunfähig im Rechtssinne. Daher besteht während einer solchen stufenweisen Wiedereingliederung für den Arbeitnehmer keine Arbeitspflicht!

Im Gegenzug stehen dem Arbeitnehmer während dieser Zeit keine Vergütungsansprüche gegen den Arbeitgeber zu.

IV. Arbeitsunfähigkeit in den ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses

Nach § 3 Abs. 3 EFZG hat der Arbeitnehmer erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Zahlung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Daher zahlt in den ersten vier Wochen die Krankenkasse Krankengeld. Der Arbeitgeber muss keine Zahlung leisten.

V. Anzeige- und Nachweispflichten des Arbeitnehmers

Nach § 5 EFZG muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzeigen. Unverzüglich in diesem Sinne bedeutet sofortiges bzw. schnellstmöglichstes Anzeigen nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.

Die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fordert das Gesetz erst dann, wenn die Krankheit länger als drei Tage dauert.

Es besteht allerdings für den Arbeitgeber die Möglichkeit im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, dass der Arbeitnehmer bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt.

VI. Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers

Zweifelt der Arbeitgeber an dem Vorliegen einer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit, so besteht für ihn die Möglichkeit den Medizinischen Dienst der gesetzlichen Krankenkassen einzuschalten. Bei Privatversicherten greift dieses Instrument somit bereits nicht.

Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers, zum Beispiel bei auffällig häufiger Arbeitsunfähigkeit, eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einzuholen. Der Arbeitgeber kann von den Krankenkassen eine diesbezügliche Einschaltung des Medizinischen Dienstes verlangen.

Legt der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung vor, so besteht zunächst einmal die tatsächliche Vermutung der Richtigkeit der Arztbescheinigung. Will der Arbeitgeber den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angreifen, so müssen greifbare Anhaltspunkte für die Behauptung vorliegen, dass das Attest beispielsweise nur ein Gefälligkeitsattest ist. Der Beweiswert eines solchen Arztattestes ist erschüttert, wenn der Arzt für längere Zeit rückwirkend, ohne eigene Untersuchung das Attest ausgestellt hat oder wenn die Bescheinigung nicht auf einem objektiven Befund beruht, sondern nur den von dem Patienten geschilderten Gesundheitszustand beurteilt. Auch kann der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dadurch erschüttert werden, dass der Arbeitnehmer bestimmte Freizeitaktivitäten ausübt, die mit dem behaupteten Krankheitsbild nicht in Einklang stehen.

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