Der in den AGB der Sparkassen geforderte Erbberechtigungsnachweis ist unwirksam

Mit Urteil vom 8. 10. 2013 (Az. XI ZR 401/12) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die dem Muster von Nr. 5 I AGB-Sparkassen nachgebildete Klausel einer Sparkasse

„Nach dem Tode des Kunden kann die Sparkasse zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Sparkasse mit deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Sparkasse kann auf die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder Erbvertrag des Kunden sowie der Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird.“

gemäß § 307 I und II Nr. 1 unwirksam ist. Begründet wird dies durch den BGH damit, dass die Regelung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht. So räumt die verwendete Klausel den Sparkassen generell und unabhängig davon, ob im Einzelfall das Erbrecht zweifelhaft ist oder durch andere Dokumente einfacher und/oder kostengünstiger nachgewiesen werden kann, das Recht ein, die Vorlage eines Erbscheins zu fordern. Damit wird den Erben im Verhältnis zu den Sparkassen Vorrang eingeräumt. Können diese das Erbrecht anders nachweisen, als durch Vorlage eines Erbscheines, so können sie nicht auf das kostenintensive Erbscheinverfahren verwiesen werden. Ein solcher Nachweis ist jedenfalls durch vorlage eines eröffneten – öffentlichen Testaments möglich.

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