Sozialrechtlicher Vortrag zum Mandantenseminar 2015

 

 

Risiko bei falschen Sozialversicherungsbeiträgen

 

Rechtsanwalt Jürgen R. Kanthak

Fachanwalt für Familienrecht

Fachanwalt für Sozialrecht

 

 

A. Das Einzugsverfahren in Grundzügen

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist vom Arbeitgeber an die gesetzlichen Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen.

Die Einzugstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen (§ 28d SGB IV).

Dem Arbeitgeber obliegt die Meldeplicht nach § 28a SGB IV. Er hat der Einzugstelle für jeden nach dem Gesetzt in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung oder nach dem Recht des Arbeitsförderung kraft Gesetz Versicherten bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Meldung zu machen.

Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge durch Datenübertragung zu übermitteln. Die Beiträge werden am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist (§ 23 SGB IV).

Erfolgt die Übermittlung nicht fristgerecht, so kann die Einzugstelle das für die Beitragsberechnung maßgebende Arbeitsentgelt schätzen bis der Beitragsnachweis ordnungsgemäß übermittelt wird (§ 28f Abs. 3 SGB IV).

Diese Pflichten werden in der Regel vom Personalbüro oder oft auch vom Steuerberater erfüllt.

Die Rentenversicherungen prüfen mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, ob diese der Meldepflicht und ihren sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28 a SGB IV).

 

 

B. Risiko des Arbeitgebers bei nicht abgeführten Gesamtsozialversicherungsbeiträgen

Kommt die Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung zu dem Ergebnis, dass Beiträge nachzuentrichten sind, trifft grundsätzlich alleine den Arbeitgeber die Beitragslast.

 

I. Gesamtsozialversicherungsbeiträge wurden unverschuldet nicht abgeführt.

Grundsätzlich hat zwar der Arbeitgeber einen Anspruch gegenüber dem Arbeitnehmer auf den von dem Arbeitnehmer zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Diesen macht er auch in der Regel durch Abzug von dem Bruttolohn des Arbeitgebers geltend, den er an die Einzugstelle weiterleitet.

Hat es der Arbeitgeber jedoch versäumt die auf den Arbeitnehmer entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen, so darf er den Anspruch auf Abzug der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers nur bei den drei nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnungen nachholen.

Diese Möglichkeit des Nachholens des Abzugs besteht auch nur, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist (vgl. so § 28g Satz 3 SGB IV). Diese Vorschrift ist zwingend. Die Anwendung des § 28g Satz 3 SGB IV kann auch nicht durch Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Eine anderslautende privatrechtliche Vereinbarung ist gemäß § 32 SGB I nichtig.

Die Nachforderung nicht gezahlter Beiträge verjährt gemäß § 25 SGB IV erst in vier Jahren.

 

II. Gesamtsozialversicherungsbeiträge wurden vorsätzlich, zumindest bedingt vorsätzlich nicht abgeführt.

Wenn die Betriebsprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass ein illegales Beschäftigungsverhältnis vorliegt, sind die Folgen für den Arbeitgeber bei schuldhaftem Verhalten ungleich schlimmer.

 

1. § 28e SGB IV, § 28g SGB IV

Den Arbeitgeber trifft nicht nur die alleinige Pflicht, die Gesamtsozialversicherungsabgaben - Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil - alleine zu zahlen ( § 28 e SGB IV, § 28g SGB IV).

 

2. Fiktive Hochrechnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV

Es kommt zusätzlich § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV zur Anwendung :

 

"Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart."

 

D. h. auf den an den Arbeitnehmer gezahlten Lohn werden nicht nur die gesamten Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung fiktiv hinzugerechnet (wegen § 28g SGB IV Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile der Beiträge) sondern auch die Lohnsteuer.

 

Der Arbeitslohn kann dabei leicht das Doppelte dessen betragen, was der Arbeitgeber bereits an den Arbeitnehmer gezahlt hat.

 

Dies wird noch dadurch verschärft, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich nach § 39c Abs. 1 EStG die Lohnsteuerklasse VI zugrunde zu legen ist. Der Arbeitgeber hat allerdings die Möglichkeit, den Nachweis für eine andere, günstigere Lohnsteuerklasse zu erbringen. Der Nachweis ist in der Regel dann erbracht, wenn eine entsprechende Bescheinigung des Betriebsstättenfinanzamtes vorgelegt wird.

 

Die Regelung des § 14 Abs. 2. Satz 2SGB IV hat mit der Rechtsfolge der "Hochrechnung" auf ein hypothetisches Bruttoarbeitsentgelt als Beitragsbemessungsgrundlage im Ergebnis sanktionsähnlichen Charakter. Bei der Einführung der Vorschrift mit Wirkung zum 01.08.2002 war dies auch die ausdrückliche Absicht des Gesetzgebers.

 

a)

Unter welchen Voraussetzungen ein illegales Beschäftigungsverhältnis vorliegt, hat der Gesetzgeber weder in § 14 Abs. 2 SGB IV selbst, noch durch eine diesbezügliche Verweisung ausdrücklich festgelegt. Anders als der Begriff "Schwarzarbeit", der in § 1 SchwarzArbG definiert ist, ist der vom Gesetz hierzu parallel verwendete Begriff "illegales Beschäftigungsverhältnis" nicht gesetzlich definiert worden. Der Begriffsinhalt wird deshalb vom Bundessozialgericht im Wege der Auslegung ermittelt.

 

Was eine Beschäftigung ist, ergibt sich aus § 7 SGB IV:

"Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers."

 

b)

Die Frage der Illegalität des Beschäftigungsverhältnisses ist unter Zuhilfenahme des Sinn und Zweck des Gesetzes sowie der Gesetzessystematik zu ermitteln.

 

Illegalität des Beschäftigungsverhältnisses liegt demnach vor,

bei Nichtzahlung der geschuldeten Steuern und Beiträge,

bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung,

bei illegaler Ausländerbeschäftigung

bei Verstoß gegen Zahlungs-, Melde,- Aufzeichnungs- und Nachweispflichten.

 

c)

Schlichte Berechnungsfehler und bloße versicherungs- sowie beitragsrechtliche Fehlbeurteilungen, die ebenfalls zu einer Nichtzahlung von Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung führen können, begründen kein illegales Beschäftigungsverhältnis.

 

d)

Neben der Feststellung eines objektiven Verstoßes gegen die Arbeitgeberpflichten muss zumindest ein auf die Verletzung der Arbeitgeberpflichten bedingter Vorsatz bestehen.

 

Bedingter Vorsatz liegt bereits vor, wenn der Arbeitgeber hätte wissen müssen, dass Beiträge zu zahlen waren. Hierfür reicht es auch bereits aus, dass es der Arbeitgeber unterlassen hat, Auskünfte oder Entscheidungen der Einzugstelle bzw. dem Träger der Sozialversicherung einzuholen.

 

Einem Arbeitgeber, der gerade in schwierigen Fällen, in denen bei der Anwendung der gebotenen Sorgfalt Zweifel über die Rechtslage kommen müssen, von der Möglichkeit der Einholung einer Statusfeststellung gemäß § 7a SGB IV oder einer Anfrage bei der Einzugstelle gemäß § 28 h SGB IV keinen Gebrauch macht, kann der Verzicht auf die Einholung der Auskunft zum verschuldensbegründenden Vorwurf gemacht werden.

 

D. h., wenn der Arbeitgeber Zweifel hat, ob eine Sozialversicherungspflicht vorliegt und den "Kopf einfach in den Sand steckt" und nichts weiter unternimmt, wird von der Rechtsprechung bedingter Vorsatz unterstellt.

 

3. Verjährung und Säumniszuschlag

Die Nachforderung vorsätzlich vorenthaltener Beiträge verjährt gemäß § 25 SGB IV erst in dreißig Jahren.

 

Ab Fälligkeit der Beitragspflicht, ist ein Säumniszuschlag von 1 % pro Monat zu zahlen, es sei denn, der Arbeitgeber kann beweisen, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (§ 24 SGB IV).

 

4. Beispielsberechnung

Um das Risiko durch Zahlen plastisch zu machen, folgendes Beispiel:

 

Annahme: Es liegt ein illegales Beschäftigungsverhältnis vor.

Es wurde ein "Honorar" in Höhe von 2.500,00 € gezahlt.

 

Brutto: 5.178,00 €

Lohnsteuer: 1.637,00 €

Kirchensteuer: 0,00 €

Solidaritätszuschlag: 90,03 €

Steuern insgesamt: 1.727,11 €

Rentenversicherung: 489,82 €

Arbeitslosenversicherung: 77,67 €

Krankenversicherung: 332,10 €

Pflegeversicherung: 51,64 €

Sozialabgaben: 950,73 €

Netto: 2.500,00 €

 

Zu verbeitragen sind folglich 5.178,00 € wie folgt:

Rentenversicherung: 978,64 €

Arbeitslosenversicherung: 155,34 €

Krankenversicherung: 664,20 €

Pflegeversicherung: 103,28 €

Gesamtsozialversicherungsbeitrag: 1.901,46 €

 

Im Jahreszeitraum sind dies rund 23.000,00 €

 

5. § 110 Abs. 1a SGB VII

Ein gänzlich unkalkulierbares Risiko ergibt sich aus § 110 Abs. 1a SGB VII.

 

Die Norm ist durch Art. 7 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23.07.2004 mit Wirkung zum 01.08.2004 eingefügt worden.

 

Verunfallt ein nur dem Scheine nach Selbständiger hat der in Wirklichkeit verantwortliche Arbeitgeber dem Unfallträger alle Aufwendungen zu ersetzen.

 

6. Strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen

Wenn Gesamtsozialversicherungsbeiträge vorsätzlich und sei es auch nur bedingt vorsätzlich der Einzugstelle vorenthalten worden sind, hat dies auch strafrechtliche Konsequenzen (§ 266a StGB).

 

Fällt der Beitragseinzug beim Arbeitgeber aus (z. B. wegen Insolvenz), so ist zunehmend zu beobachten, dass die Einzugsstellen dazu übergehen, bei den Organen des Arbeitgebers Regress zu nehmen. Über § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB werden zumindest die Arbeitnehmerbeiträge eingeklagt.

 

 

C. Statusfeststellung gemäß § 7a SGB IV

Um die oben genannten Risiken möglichst zu minimieren, ist zu empfehlen, eine Statusfeststellung beim Rentenversicherungsträger zu beantragen.

 

Zwar kann auch bei der Einzugstelle eine Anfrage gemacht werden, ob Versicherungspflicht vorliegt. Eine schriftliche Auskunft von der Einzugstelle läßt auch den Schuldvorwurf entfallen. Indessen ist alleine die Statusfeststellung der Rentenversicherung verbindlich und maßgebend.

 

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