Unterhält der Erblasser zu der Familie seiner Eherfrau gute verwandtschaftliche Beziehungen, kann hieraus (alleine) nicht der Wille zur Ersatzberufung der Geschwister der Ehefrau festgestellt werden (OLG München, Beschluss vom 11.12.2014 – 31 Wx 379/14 NJW-RR 2015, 329).

 

Das OLG München hatte über die Auslegung eines handschriftlichen Testamentes zu entscheiden. Dieses lautete wie folgt:

„Testament. Als Alleinerbin setze ich meine Ehefrau, G K, geb. St ein. (Ort, Datum, Unterschrift)“

Die Ehefrau war allerdings vorverstorben und fiel damit als Erbin aus. Die Schwestern der verstorbenen Frau hatten nun einen Erbschein beantragt, der diese als Erbe zu je 1/2 ausweisen sollte. Die Erteilung des Erbscheins wurde durch das Gericht jedoch abgelehnt.

Offensichtlich war zunächst, dass die Geschwister der Ehefrau mit dem Erblasser nicht verwandt waren. Ein gesetzliches Erbrecht konnte damit ausgeschlossen werden. In dem Verfahren auf Erteilung des Erbscheins wurde dann aber damit argumentiert, dass das Testament zwar keine ausdrückliche Ersatzerbeneinsetzung zu Gunsten der Schwestern enthält, auf Grund der guten Beziehungen des Erblassers zu den Geschwistern seiner Frau aber davon auszugehen sei, dass diese als Ersatzerben berufen sein sollen, wenn die Ehefrau vorverstorben ist.

Diese Argumentation konnte das Gericht nicht überzeugen. Es stellte zunächst fest, dass das Testament keine ausdrückliche Regelung für den Fall enthält, dass die eingesetzte Erbin verstirbt und damit nicht Erbin sein kann. Eine ergänzenden Testamentsauslegung komme aber nicht in Betracht. Diese setze voraus, dass das Testament eine planwidrige Lücke aufweist. Weiter muss ein Wille des Erblassers erkennbar sein, der in die Richtung der vorgesehenen Ergänzung weist. Im vorliegenden Fall war die Ehefrau deutlich jünger. Der erkennende Senat ging daher nicht davon aus, dass der Erblasser damit gerechnet hat, dass seine Ehefrau vor ihm versterben werde. Eine planwidrige Lücke liege damit vor. Allerdings fehlen im Testament Anhaltspunkte dafür, dass es dem Willen des Erblassers entsprach, die Geschwister der Ehefau als Ersatzerben einzusetzen. Alleine die guten persönlichen Beziehungen des Erblassers zu den Schwestern seiner Frau genügen hierfür nicht. Auch andere Anhaltspunkte waren nicht zu erkennen, so dass die Erteilung des Erbscheins abgelehnt wurde.

 

Diese Entscheidung zeigt, dass sich der Testator bei Errichtung eines Testamentes stets auch Gedanken über die Bestellung von Ersatzerben machen sollte. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Erbschaft an Personen fällt, die eigentlich nicht Erbe sein sollten.

 

 

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