Am 17.08.2015 tritt die EU-Erbrechtsverordnung (EWG VO 650, 2012) in Kraft. Diese bringt Änderungen auch für das deutsche Erbrecht mit sich.

So regelt Art. 21 dieser Verordnung Fragen bei internationalen Sachverhalten. Während der deutsche Gesetzgeber in Art. 25 EGBGB bislang anordnete, dass die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates unterliegt, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte, findet nun ein Paradigmenwechsel statt. Künftig wird nicht mehr an die Staatsangehörigkeit, sondern an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt angeknüpft. Für deutsche Erblasser kann dies erhebliche Folgen haben: Ist er etwa nach Spanien übergesiedelt, gilt dann das spanische materielle Erbrecht für den Erbfall. Um diese Rechtswirkungen zu vermeiden, ist zu empfehlen, bei der Errichtung von Testamenten eine Rechtswahl zu treffen. Hier kann zwar nicht irgendein materielles Recht der europäischen Union gewählt werden. Der Erblasser hat aber zumindest die Möglichkeit, das ihm bekannte Recht des Staates zu wählen, dem er im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt des Todes angehörte. Dies vermeidet Überraschungen im Erbfall.
Eine Rechtswahl kann in einem Testament wie folgt getroffen werden:"Ich bestimme für den Erbfall das deutsche materielle Erbrecht, auch wenn ich meinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt bei dem Erbfall im Ausland hatte".

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