Die Umnutzung eines landwirtschaftlichen Gebäudes in eine gewerbliche Schlosserei im Ein-Mann-Betrieb verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften
, wenn in der Umgebung Wohnnutzung neben landwirtschaftlichen Betriebsstätten und ein größerer Handwerksbetrieb vorhanden und Auflagen zum Lärmschutz ergangen sind. Dies zeigt ein vom Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 25.06.2014 entschiedener Fall (Az.: 5 K 190/14.TR).
Vorwiegend Reparaturen und Montagearbeiten geplant
Ein Gewerbetreibender beantragte die Genehmigung zum Betrieb einer Schlosserei. Der Betriebsbeschreibung war zu entnehmen, dass es sich um einen Ein-Mann-Betrieb mit circa drei Minijobmitarbeitern handele. Die Arbeiten bestünden hauptsächlich aus Reparaturen und Montagearbeiten sowie kleineren Metallarbeiten, wie Geländerbau und Umänderungsarbeiten. Die Arbeitszeit sei in der Regel werktags von 8 bis 18 Uhr. Der Genehmigungsbescheid des beklagten Landkreises Trier-Saarburg enthält unter anderem die Auflage, dass die Lärmwerte für Misch- und Dorfgebiete zu beachten und während der Nutzung des Betriebes Tore, Türen und Fenster geschlossen zu halten seien.
VG Trier: Kein Berufen auf Wahrung des Gebietscharakters
Hiergegen erhoben die Nachbarn Widerspruch und klagten vor dem VG Trier, da sie durch die Zulassung des Betriebes unzumutbare Beeinträchtigungen befürchteten. Das VG wies die Klage ab. Die durchgeführte Ortsbesichtigung habe ergeben, dass in der Umgebung Wohnnutzung neben landwirtschaftlichen Betriebsstätten und ein größerer Handwerksbetrieb vorhanden seien und sich daher die Situation einer Gemengelage ergebe. Daher könnten sich die Kläger nicht auf die Wahrung des Gebietscharakters berufen. Der nunmehr genehmigte Betrieb der Schlosserei sei unter Beachtung der beigefügten Auflagen gegenüber der Nachbarschaft nicht rücksichtslos.