Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 25.08.2021
Das Landgericht Osnabrück, Az. 2 S 35/21, hat in der 2. Instanz entschieden, dass ein Fitnessstudio bei einem 24-Monatsvertrag während einer CoViD-19 bedingten Schließung Mitgliedsbeiträge nicht einziehen darf bzw. zurückerstatten muss. Auf eine Verlängerung des Vertrages um die behördlich angeordnete Schließzeit muss sich das Mitglied nicht verweisen lassen.
Zur Begründung führte das LG Osnabrück aus, dass die geschuldete Leistung des Fitnessstudios während der behördlich angeordneten Schließzeit unmöglich geworden sei, sodass auch ein Anspruch auf den Mitgliedsbeitrag entfalle. Ein Nachholen der „verlorenen“ Zeit komme nicht in Betracht, da die entsprechende Regelung für Miet- und Pachtverhältnisse in Art. 240 § 7 Abs. 1 EGBGB auf Freizeiteinrichtungen nicht anwendbar seien. Hierfür sei ausdrücklich die Gutscheinlösung des Art. 240 § 5 Abs. 1 EGBGB vorgesehen.