Beitrag im Wochenspiegel vom 22.02.2017
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.01.2017, Az. VIII ZR 234/15, entschieden, dass ein Fahndungseintrag im Schengener Informationssystem (SIS) bei einem Gebrauchtwagen einen Rechtsmangel darstellt, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Der Kläger hatte im Jahr 2012 einen Oldtimer vom Beklagten erworben. Als er versuchte, diesen anzumelden, wurde das Fahrzeug sichergestellt, weil es im SIS von französischen Behörden als gestohlen zur Fahndung ausgeschrieben worden war. Auch gegen den Kläger und den Beklagten wurde ermittelt. 2014 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Das LG und das OLG gaben dem Kläger Recht, die Revision des Beklagten wies der BGH zurück. Er führte aus, dass bereits die Eintragung in die Fahndungsliste einen Rechtsmangel darstellt, weil damit für den Käufer im gesamten Schengen-Raum die Gefahr verbunden ist, dass das Fahrzeug sichergestellt und ihm damit auf unbestimmte Zeit entzogen wird.