Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 31.08.2016

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 23.08.2016, Az. 6 O 413/15, die Klage des Käufers eines Audi der sog- Manipulationssoftware abgewiesen. Der Käufer wollte vom Vertrag zurücktreten, hatte dem Verkäufer, einem Audi Vertragshändler, jedoch keine Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt. Er berief sich vielmehr darauf, dass der Autohändler den Mangel arglistig verschwiegen habe.

Zur Begründung der Klageabweisung hat das Landgericht Düsseldorf ausgeführt, dass der Käufer dem Autohaus – wie es §§ 437, 439 BGB geregelt ist – zunächst eine Frist zur Beseitigung des Mangels hätte setzen müssen.

Das Autohaus habe den Mangel nicht arglistig verschwiegen. Den Kaufvertrag hatte der Kläger bereits im Jahre 2012 abgeschlossen. Erst im September 2015 hat das Autohaus von dem Mangel Kenntnis erlangt. Ein mögliches früheres Wissen der Audi AG müsse sich der Audi-Vertragshändler nicht zurechnen lassen.

Schließlich führte das Gericht aus, dass der Kläger auch nicht zum Rücktritt berechtigt sei, weil die Nachbesserung einige Zeit andere. Eine flächendeckende Rückrufaktion benötige Zeit, was auch vom Kraftfahrtbundesamt gebilligt werde.

Der Kläger scheiterte vor Gericht schon deshalb, weil er es unverständlicherweise versäumte, dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen.

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.