Das Amtsgericht Bautzen stellte fest, dass für die Anordnung einer Durchsuchung nur Tatsachen eine Grundlage sein können, die durch das Gericht überprüft werden können.

Demzufolge scheiden anonyme Anrufe als Grundlage für ein Durchsuchungsbeschluss aus.

Die durch die Durchsuchung gewonnenen Beweismittel durften für das nachfolgende Strafverfahren nicht verwertet werden.

Zur Begründung der Entscheidung führte das Amtsgericht wie folgt aus:

Die zu Grunde liegende Durchsuchungsanordnung ist in einem Masse rechtswidrig ergangen, dass sie wenn nicht als willkürlich (d.h. als unsachlich, sich von den gesetzlichen Maßstäben vorliegt entfernt erwägend und unter keinem Gesichtspunkt mehr zu vertreten), so doch als schwerwiegend fehlerhaft ergangen zu bewerten ist. Dabei ist sich das Gericht bewusst, dass es für die Anordnung der Durchsuchung weniger als ein Anfangsverdacht braucht, nämlich lediglich, aber noch immerhin, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen müssen. Vage Anhaltspunkte und sich hierauf ergebene Vermutungen reichen nicht aus. Insbesondere darf die Durchsuchung nicht der Ausforschung dienen, um daraufhin ein Tatverdacht begründen zu können.

Was das Gericht nicht prüfen kann, kann es auch nicht zur Grundlage einer Anordnung machen. Andernfalls würde der Richtervorbehalt unterlaufen und eine Überprüfung exekutiven Handels fände, entgegen dem gesetzgeberischen Willen und verfassungsmäßigen Erfordernissen, nicht mehr statt. Hierbei hatte der Ermittlungsrichter vorliegend nämlich auch zu erwägen, dass dem vorbestraft en und in der Nachbarschaft möglichweise nicht gern gesehenen Angeschuldigten möglicherweise auch die Polizei einfach mal ins Haus geschickt werden sollte, um ihm Unannehmlichkeiten zu bereiten. Jedenfalls bleibt das Motiv des anonymen Anrufers unklar.

Das bei Durchsuchung Beweismaterial gegen den Angeschuldigten aufgefunden wurde ändert nichts an dieser Entscheidung.

Der Erfolg einer Maßnahme heilt Rechtswidrigkeit ihrer Anordnung nicht. Die Durchsuchungsanordnung stellt sich, ohne prüffähige Tatsachengrundlage vorgenommen, zumindest als schwerwiegend fehlerhaft und damit rechtswidrig dar. Die anschließende Durchsuchung verletzt das Grundrecht des Angeschuldigten auf Unverletzlichkeit seiner Wohnung in einem schwerwiegenden, nicht mehr hinzunehmende Maß. Die bei der Durchsuchung gewonnenen Beweise sind abweichend von der Regel nicht verwertbar. In Abwägung mit der Bedeutung der durch die Durchsuchung aufgedeckten Straftat oder Berichtigung ihrer Anordnung im Ergebnis bei Kenntnis der zu Tage gebrachten Beweise zu der Schwere der Rechtsverletzung hat das Interesse an der funktionsfähigen Rechtspflege im vorliegenden Fall den Nachrang. Andernfalls liefe der Grundrechtsschutz leer und es bedürfe noch eines Hinweises nah am nichts, um Grundrechte des Beschuldigten außer Kraft zu setzen.

AG Bautzen, Beschluss vom 18. November 2014- 41 Ds 600 Js 8781/14

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