Mein Welpe oder mein Pferd ist nach dem Kauf krank – welche Rechte habe ich?

Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen

Der Welpe frisst nicht, das neue Reitpferd lahmt – und der Tierarzt stellt eine Erkrankung fest, die offenbar schon beim Kauf bestand. In der Eifel und Umgebung mit ihren Reiterhöfen, Hundezuchten und Tierliebhabern kommt das nicht selten vor, und gerade vor Weihnachten werden viele Tiere gekauft. Rechtsanwalt Haupt erklärt, welche Rechte Käufer nach einem Tierkauf haben und worauf es vor Gericht ankommt. Auch im Vertragsrecht bearbeitet Rechtsanwalt Haupt Mandate mit seiner Erfahrung kompetent.

Tierkauf: Kaufrecht gilt entsprechend

Tiere sind keine Sachen, werden aber nach § 90a Satz 3 BGB beim Kauf rechtlich weitgehend wie Sachen behandelt. Es gelten also die Regeln über die Mängelhaftung (§§ 434 ff., 437 BGB): Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz.

Wann ist ein Tier mangelhaft?

Der Bundesgerichtshof legt den Mangelbegriff beim Tierkauf eng aus: Der Verkäufer hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur dafür einzustehen, dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich nicht in einem Zustand befindet, aufgrund dessen mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit alsbald eine Erkrankung zu erwarten ist. Ein Tier mit „idealen“ Anlagen darf der Käufer nicht erwarten; physiologische Abweichungen vom Idealzustand und ein vom Idealzustand abweichendes Verhalten sind in der Regel kein Mangel (BGH, Urteil vom 27.05.2020 – VIII ZR 315/18, zu sogenannten Rittigkeitsproblemen eines Pferdes). Umso wichtiger ist eine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung im Vertrag, etwa zu Gesundheit, Zuchttauglichkeit oder Eignung als Anfängerpferd.

Beweislast: Vermutung zugunsten des Verbrauchers

Kaufen Sie als Verbraucher von einem Unternehmer, etwa einem gewerblichen Händler oder Züchter, gilt die Beweislastumkehr des § 477 BGB: Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Mangel, wird vermutet, dass er schon bei der Übergabe vorlag. Beim Kauf eines lebenden Tieres bleibt es bei dieser Frist von sechs Monaten. Nach dem Bundesgerichtshof genügt für die Vermutung der Nachweis einer Mangelerscheinung; es muss aber ein mangelhafter Zustand zutage getreten sein (BGH, Urteil vom 27.05.2020 – VIII ZR 315/18). Ob ein Züchter im Einzelfall als Unternehmer anzusehen ist, wird nach den konkreten Umständen beurteilt.

Beim Kauf von einer Privatperson ist ein Gewährleistungsausschluss grundsätzlich möglich, wirkt aber nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln (§ 444 BGB). Mehr dazu im Beitrag Gekauft wie gesehen.

Welche Rechte haben Sie als Käufer?

  • Nacherfüllung: Bei einem Tier kommt vor allem die Behandlung, bei einem Mangel eines konkreten Tieres nur ausnahmsweise ein Ersatztier in Betracht.
  • Rücktritt: Er setzt grundsätzlich ein Nacherfüllungsverlangen mit Fristsetzung voraus, und der Mangel muss noch im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bestehen (BGH, Urteil vom 27.05.2020 – VIII ZR 315/18).
  • Minderung: Herabsetzung des Kaufpreises, wenn Sie das Tier behalten möchten.
  • Schadensersatz: Bei Verschulden des Verkäufers können Tierarztkosten ersatzfähig sein. Heilbehandlungskosten für ein Tier sind nach § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht schon deshalb unverhältnismäßig, weil sie den Wert des Tieres erheblich übersteigen.

Die Mängelansprüche verjähren grundsätzlich in zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB); ob der Kaufvertrag die Frist verkürzt, ist zu prüfen. Wie sich Verjährung stoppen lässt, erläutert der Beitrag Meine Forderung droht zu verjähren.

Was Sie jetzt tun sollten

Lassen Sie das Tier umgehend tierärztlich untersuchen und dokumentieren Sie Befunde, Rechnungen und Symptome. Bewahren Sie Kaufvertrag, Kleinanzeige, Impfausweis, Ankaufsuntersuchung und Korrespondenz auf. Zeigen Sie den Mangel dem Verkäufer unverzüglich an und setzen Sie schriftlich eine Frist zur Nacherfüllung. Lassen Sie anwaltlich prüfen, ob ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt und welche Beweise gesichert werden müssen. Zur Haftung des Halters bei Verletzungen durch Tiere lesen Sie den Beitrag Hundebiss und Schmerzensgeld.

Häufige Fragen zum Tierkauf

Mein Hund wurde nach drei Monaten krank – muss der Verkäufer haften?

Möglicherweise. Bei einem Kauf vom Unternehmer wird vermutet, dass ein innerhalb von sechs Monaten auftretender Mangel schon bei Übergabe vorlag, § 477 Abs. 1 S. 2 BGB.

Kann ich das Tier zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen?

Ja, wenn ein Mangel vorliegt, Sie dem Verkäufer erfolglos Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben haben und der Mangel fortbesteht.

Muss der Verkäufer meine Tierarztkosten ersetzen?

Unter Umständen ja, etwa als Schadensersatz bei Verschulden. Die Kosten sollten belegt werden.

Was gilt beim Kauf von einem Hobbyzüchter oder Privatverkäufer?

Ein Gewährleistungsausschluss ist dort häufig wirksam, nicht jedoch bei Arglist oder wenn eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart wurde.

Ihr Ansprechpartner in Mayen – und darüber hinaus

Rechtsanwalt Haupt prüft Kaufverträge über Hunde, Pferde und andere Tiere, sichert Beweise und setzt Rücktritt, Minderung und Schadensersatz durch – für Mandanten aus Mayen und Umgebung ebenso wie bundesweit. Informationen zu seinem Werdegang finden Sie im Profil von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt. Schildern Sie Ihr Anliegen über das Kontaktformular der Kanzlei oder rufen Sie die Kanzlei Walek Rechtsanwälte in Mayen unter 02651-98900 an.