Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht
Beim privaten Verkauf eines Gebrauchtwagens, eines Motorrads oder eines hochwertigen Möbelstücks – etwa über ein Kleinanzeigenportal oder unter Bekannten in Mayen und Umgebung – taucht in nahezu jedem handschriftlichen Kaufvertrag derselbe Zusatz auf: „gekauft wie gesehen“. Viele Verkäufer gehen davon aus, mit diesem Satz jede Verantwortung für spätere Mängel abgegeben zu haben. Käufer wiederum fühlen sich nach dem Kauf oft schutzlos, wenn kurz nach der Übergabe ein Defekt auftritt. Beide Vorstellungen greifen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu kurz.
Zunächst gilt: Zwischen Privatpersonen darf die gesetzliche Sachmängelhaftung (§§ 434 ff. BGB) grundsätzlich vertraglich ausgeschlossen werden, da die verbraucherschützenden Vorschriften der §§ 474 ff. BGB nur beim Kauf von einem Unternehmer gelten. Ein vollständiger, ausdrücklich formulierter Gewährleistungsausschluss – etwa „Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ – ist zwischen Privatleuten daher grundsätzlich wirksam.
Die Klausel „gekauft wie gesehen“ allein hat jedoch eine deutlich engere Bedeutung. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst sie nur solche Mängel, die ein Laie bei einer Besichtigung ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen wahrnehmen konnte, insbesondere sichtbare Mängel (BGH, Urteil vom 06.04.2016 – VIII ZR 261/14). Ein verdeckter Unfallschaden, ein beginnender Getriebeschaden oder ein manipulierter Kilometerstand werden von einer isolierten „wie gesehen“-Klausel damit nicht erfasst – der Käufer behält insoweit seine Mängelrechte.
Anders kann es liegen, wenn der Kaufvertrag zusätzlich zur Besichtigungsklausel einen ausdrücklichen, vollständigen Gewährleistungsausschluss enthält. In einem vielbeachteten Fall hatte ein Formularvertrag bereits einen umfassenden Ausschluss vorgesehen, den die Parteien handschriftlich um den Zusatz „gekauft wie gesehen und wie Probefahrt“ ergänzt hatten. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der handschriftliche Zusatz den vorformulierten vollständigen Ausschluss in einem solchen Fall nicht einschränkt, sondern ihn aus Sicht beider Parteien lediglich bestätigt (BGH, Urteil vom 06.07.2005 – VIII ZR 136/04). Entscheidend ist mit anderen Worten stets die Auslegung des gesamten Vertragstextes im Einzelfall.
Zwei Grenzen bleiben in jedem Fall bestehen: Nach § 444 BGB kann sich der Verkäufer auf einen vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit übernommen hat. Wer als Verkäufer also weiß, dass das Fahrzeug einen erheblichen Unfallschaden hatte, und dies verschweigt, haftet trotz „gekauft wie gesehen“ – der Käufer kann den Kaufvertrag zudem wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 BGB) und den Kaufpreis zurückverlangen. Ebenso wenig hilft die Klausel, wenn der Verkäufer im Inserat oder Vertrag konkrete Eigenschaften zugesichert hat, etwa „unfallfrei“ oder eine bestimmte Motorleistung, die tatsächlich nicht vorliegen. Zur Abgrenzung des privaten vom gewerblichen Gebrauchtwagenkauf und den dort geltenden weitergehenden Käuferrechten siehe auch die Beiträge „Ich habe einen Gebrauchtwagen gekauft und er hat Mängel“ sowie „Der Gebrauchtwagenhändler hat einen Unfallschaden verschwiegen“.
Rechtsanwalt Haupt rät Verkäufern, bekannte Mängel im Vertrag ausdrücklich schriftlich festzuhalten und den Gewährleistungsausschluss klar und vollständig zu formulieren, statt sich allein auf die schlagwortartige Besichtigungsklausel zu verlassen. Käufern rät er, den Zustand der Kaufsache – etwa eines Fahrzeugs aus dem Raum Mayen, Koblenz oder Andernach – vor Vertragsschluss durch eine Fachwerkstatt prüfen zu lassen und Auffälligkeiten im Vertrag zu dokumentieren.
Für die Formulierung des Kaufvertrags empfiehlt sich daher eine klare Trennung: Wer als Verkäufer jede Haftung ausschließen möchte, sollte dies ausdrücklich und vollständig so formulieren, etwa „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung“, und nicht allein auf den schlagwortartigen Zusatz „wie gesehen“ vertrauen, dessen Reichweite im Streitfall stets ausgelegt werden muss. Gleichzeitig sollten bekannte Mängel – etwa ein bereits eingetretener Blechschaden, ein Geräusch im Getriebe oder eine frühere Reparatur – konkret im Vertragstext benannt werden; wer solche Umstände offen anspricht, kann sich später nicht dem Vorwurf der Arglist aussetzen und schafft zugleich Klarheit für beide Seiten. Käufer wiederum sollten sich den Zustand der Kaufsache möglichst schriftlich, etwa in Form von Fotos und einem Übergabeprotokoll, bestätigen lassen, um im Streitfall den Zustand bei Übergabe nachweisen zu können.
Gilt „gekauft wie gesehen“ auch beim Kauf von einem Händler? Nein. Gewerbliche Verkäufer können die Sachmängelhaftung gegenüber Verbrauchern grundsätzlich nicht vollständig ausschließen, sondern sie beim Gebrauchtwarenkauf allenfalls auf ein Jahr verkürzen (§ 476 Abs. 2 BGB).
Wie lange kann ich einen arglistig verschwiegenen Mangel geltend machen? Die Verjährungsfrist beträgt hier drei Jahre ab Kenntnis, längstens zehn Jahre ab Entstehung des Anspruchs (§§ 195, 199 BGB); für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gilt eine Frist von einem Jahr ab Entdeckung der Täuschung (§ 124 BGB).
Wer muss die Arglist des Verkäufers beweisen? Grundsätzlich der Käufer. In der Praxis kommt es daher entscheidend auf Indizien wie Reparaturrechnungen, Werkstattgespräche oder Zeugenaussagen an.
Kann ich als Käufer trotz Gewährleistungsausschluss vom Vertrag zurücktreten? Bei einem wirksamen vollständigen Ausschluss grundsätzlich nicht; anders liegt es, wenn der Ausschluss unwirksam ist, etwa wegen Arglist, oder wenn eine zugesicherte Eigenschaft tatsächlich fehlt.
Rechtsanwalt Haupt bearbeitet neben seinen Schwerpunkten im Verkehrsrecht und im Familienrecht mit langjähriger Erfahrung auch das allgemeine Zivilrecht kompetent und mit großer Sorgfalt. Vereinbaren Sie einen Termin über das Kontaktformular der Kanzlei Walek Rechtsanwälte oder informieren Sie sich auf dem Profil von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt.