Ein Spaziergang durch den Stadtpark in Mayen, ein Ausflug auf einem der schönen Wanderwege in der Eifel oder ein Besuch beim Nachbarn – und plötzlich greift ein fremder Hund an. Was folgt, sind nicht nur körperliche Verletzungen und ein tiefer Schrecken, sondern oft auch wochenlange Behandlungen, Arbeitsunfähigkeit und psychische Belastungen. Als Opfer eines Hundebisses haben Sie klare Ansprüche gegen den Tierhalter – und die Durchsetzung ist in Deutschland häufig erfolgreich.
§ 833 S. 1 BGB begründet eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Tierhalters: Wer ein Tier hält, haftet für den Schaden, den das Tier einem Menschen zufügt – und zwar ohne dass ein Verschulden des Tierhalters vorliegen muss. Es reicht, dass das Tier den Schaden verursacht hat. Der Tierhalter kann sich nur in engen Ausnahmefällen von der Haftung befreien – etwa wenn das Opfer den Schaden durch eigenes Mitverschulden erheblich mitverursacht hat (§ 254 BGB).
Tierhalter im Sinne des Gesetzes ist, wer ein Tier in seinem Haushalt oder Betrieb zur Nutzung oder zum Vergnügen hält und die Kosten trägt. Das ist typischerweise der Eigentümer – aber auch der Mieter oder jemand, der das Tier dauerhaft bei sich aufnimmt.
Die Höhe des Schmerzensgeldes nach einem Hundebiss variiert stark je nach Schwere. Zur Orientierung: Bei einem einzelnen Biss mit Schnittwunden und einigen Wochen Behandlung sprechen Gerichte häufig zwischen 500 und 3.000 Euro zu. Bei mehrfachen Bissen, Muskel- oder Sehnenverletzungen, bleibenden Narben oder psychischen Folgestörungen können Beträge von 5.000 bis 20.000 Euro und mehr erreicht werden. Eine verlässliche Einschätzung ist nur nach Kenntnis aller Verletzungen und Folgen möglich.
Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt bei Walek Rechtsanwälte in Mayen verfügt als Fachanwalt für Verkehrsrecht über langjährige Erfahrung in der Durchsetzung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen nach körperlichen Verletzungen. Diese Kompetenz überträgt er direkt auf Tierhalterhaftungsfälle – ob gegenüber dem Tierhalter persönlich oder dessen Hundehaftpflichtversicherung. Lesen Sie dazu auch unseren Artikel: Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall.
Ja – bei einem erheblichen Mitverschulden nach § 254 BGB kann Ihr Anspruch gemindert werden. Typische Mitverschuldensaspekte: Sie haben den Hund erschreckt, angefasst oder provoziert, obwohl der Halter gewarnt hatte. Ein allein vom Hund ausgehendes Angreifen ohne jede Veranlassung des Opfers begründet jedoch kein Mitverschulden.
In Rheinland-Pfalz besteht eine Versicherungspflicht für Hunde (§ 3 LHundG RLP). Fehlt die Versicherung, haftet Ihnen direkt der Tierhalter persönlich – und zwar mit seinem gesamten Vermögen. Ist dieser mittellos, ist die Durchsetzung erheblich erschwert, oft aber nicht unmöglich.
Ja. Die Gefährdungshaftung nach § 833 BGB gilt unabhängig von einer früheren Bekanntschaft mit dem Hund. Entscheidend ist allein, dass das Tier den Schaden verursacht hat.
Das ist Ihre freie Entscheidung. Eine Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) kann den Druck auf den Tierhalter erhöhen und das zivilrechtliche Verfahren stützen – ist aber keine Voraussetzung für Ihre Schadensersatzansprüche.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB), beginnend am Ende des Jahres, in dem Sie von Schaden und Schädiger Kenntnis erlangt haben. Warten Sie dennoch nicht – Beweise und Zeugen werden mit der Zeit schwerer zu sichern.
Sie wurden von einem Hund gebissen und möchten Schmerzensgeld und Schadensersatz geltend machen? Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt bei Walek Rechtsanwälte, Mayen, steht Ihnen zur Seite. Wenden Sie sich über das Kontaktformular an die Kanzlei oder rufen Sie an: Tel. 02651 98 90-88.
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