Sie öffnen morgens Ihr Google-Unternehmensprofil. Plötzlich steht dort ein einzelner Stern. Vielleicht ohne Kommentar, vielleicht mit einem harten Satz: „Nicht zu empfehlen.“ Den Namen kennen Sie nicht. An einen solchen Kunden können Sie sich auch nicht erinnern.
Diese Situation kennen viele Unternehmer aus Mayen, Mendig, Andernach und Polch. Denn eine einzige negative Google-Bewertung kann Vertrauen, Sichtbarkeit und Umsatz kosten. Außerdem trifft sie häufig Selbstständige, Ärzte, Handwerker, Restaurants und kleine Kanzleien besonders hart. Schließlich entscheiden viele Kunden im Landkreis Mayen-Koblenz heute zuerst nach den Sternen bei Google.
Die gute Nachricht: Sie müssen eine unberechtigte Bewertung nicht hinnehmen. Im Folgenden erklärt Ihnen Rechtsanwalt Dr. Jens Groh, wann Sie eine negative Google-Bewertung löschen lassen können und wie Sie dabei am besten vorgehen.
Nicht jede schlechte Bewertung ist auch rechtswidrig. Sachliche Kritik müssen Sie grundsätzlich aushalten. Das gehört zur Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz. Doch viele Bewertungen überschreiten diese Grenze deutlich. Dann können Sie sich wehren.
Folgende Bewertungen sind in der Regel unzulässig:
Sobald Sie eine dieser Konstellationen erkennen, lohnt sich ein anwaltlicher Blick. Denn die Erfolgsaussichten sind oft besser, als viele Unternehmer glauben.
Auch ein Unternehmen kann sich gegen unzulässige Bewertungen wehren. Den Schutz vermittelt das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz. Bei Unternehmen spricht man vom sogenannten Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Es schützt Ruf, sozialen Geltungsanspruch und wirtschaftliche Wertschätzung am Markt.
Daraus ergeben sich mehrere Ansprüche:
Der Anspruch richtet sich nicht nur gegen den Bewerter selbst. Vielmehr haftet auch Google als Plattformbetreiber. Allerdings nicht von Anfang an, sondern erst ab Kenntnis. Genau hier setzt die wichtigste Entscheidung des Bundesgerichtshofs an.
Mit Urteil vom 09.08.2022 (Az. VI ZR 1244/20) hat der Bundesgerichtshof die Rechte bewerteter Unternehmen erheblich gestärkt. Das Gericht knüpfte an seine Grundsatzentscheidung vom 01.03.2016 (Az. VI ZR 34/15) an. Allerdings ging der BGH 2022 noch einen entscheidenden Schritt weiter.
Die Kernaussage ist einfach: Es genügt, wenn Sie als bewertetes Unternehmen den Kundenkontakt bestreiten. Dann muss Google die Bewertung prüfen. Weitere Begründungen sind nicht nötig. Denn Sie können den behaupteten Kontakt regelmäßig gar nicht überprüfen.
Praktisch bedeutet das: Sobald Sie Google mit einer kurzen, aber konkreten Beanstandung anschreiben, läuft die sogenannte Prüfpflicht. Google muss dann den Bewerter kontaktieren und Belege anfordern. Liefert der Bewerter keine plausiblen Nachweise für einen tatsächlichen Kundenkontakt, ist die Bewertung zu löschen. Reagiert Google nicht, dann gilt die Beanstandung als berechtigt. Daraus folgt anschließend Ihr Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung.
Neben dem BGH haben mehrere Obergerichte die Rechte der Bewerteten weiter ausgebaut:
Hinzu kommen die Vorgaben des Digital Services Act. Seitdem muss Google ein nutzerfreundliches Beschwerdeverfahren bereitstellen. Außerdem muss das Portal über die Bearbeitung transparent informieren. Damit sind die Hürden für Unternehmen deutlich gesunken.
Gehen Sie am besten Schritt für Schritt vor. Denn jede Phase erhöht den Druck auf Google:
Wird Ihr Unternehmen darüber hinaus auf anderen Plattformen wie Jameda, Kununu oder Yelp angegriffen, dann gelten ähnliche Grundsätze. Häufig lohnt sich eine kombinierte Strategie über mehrere Portale hinweg. Werden zugleich falsche Behauptungen auf privaten Webseiten verbreitet, kann auch ein schnelles Vorgehen per einstweiliger Verfügung sinnvoll sein. Auch zur Frage der Videoüberwachung und des Persönlichkeitsrechts finden Sie auf unserer Seite weitere Hintergründe. Einen Überblick über alle unsere Tätigkeitsfelder bietet Ihnen unsere Seite Leistungen, weitere Ratgeber finden Sie in unseren Rechts-Tipps.
Nein. Sachliche Kritik müssen Sie hinnehmen. Löschen lassen können Sie aber Fake-Bewertungen, unwahre Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik sowie Bewertungen ohne tatsächlichen Kundenkontakt. Auch Bewertungen von Mitbewerbern und ehemaligen Mitarbeitern sind häufig unzulässig.
Ja. Der BGH hat im Urteil VI ZR 1244/20 klargestellt: Schon Ihre Rüge, dass kein Kundenkontakt bestand, löst die Prüfpflicht von Google aus. Sie müssen also nicht beweisen, dass keine Geschäftsbeziehung existierte.
Bei klaren Fällen reagiert Google oft innerhalb weniger Wochen. Manchmal löscht das Portal die Bewertung bereits auf die anwaltliche Beanstandung hin. Ist eine einstweilige Verfügung nötig, dann verlängert sich der Zeitraum entsprechend. Allerdings geht es auch dann meist in wenigen Wochen.
Ja, das ist möglich. Denn eine Bewertung ohne erkennbaren Bezug zu einer konkreten Leistung erweckt den irreführenden Eindruck eines echten Kundenkontakts. Hier greift die Linie des OLG Stuttgart. Sie können also auch reine Sternebewertungen angreifen.
Die Kosten richten sich nach dem Streitwert. Gerichte setzen diesen häufig zwischen 5.000 und 15.000 Euro an. In vielen Fällen übernimmt zudem eine Rechtsschutzversicherung die Kosten, sofern eine Persönlichkeitsschutz-Komponente eingeschlossen ist. Im Erstgespräch klären wir das Kostenrisiko transparent.
Nein. Eine öffentliche Antwort kann sogar schaden. Denn als Arzt, Anwalt, Steuerberater oder anderer Geheimnisträger riskieren Sie schnell einen Verstoß gegen die DSGVO oder Ihre Verschwiegenheitspflicht. Lassen Sie die rechtliche Reaktion deshalb über eine anwaltliche Beanstandung laufen.
Davon raten wir ab. Das OLG Frankfurt hat im Urteil vom 07.11.2024 entschieden: Reine Löschagenturen ohne Anwaltszulassung verstoßen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Im schlimmsten Fall ist die Beauftragung sogar nichtig. Außerdem haben Sie dann keinen Anspruch auf erfolgsabhängige Honorare.
Auch das ist kein Hindernis. Denn der Anspruch richtet sich gegen Google als Plattform. Google muss die Bewertung entfernen, wenn die Prüfung kein plausibles Ergebnis liefert. Die Identität des Bewerters ist dafür nicht entscheidend.
Walek Rechtsanwälte Partnerschaft, Mayen Telefon: 02651 98 90 77 E-Mail: groh@walek-rechtsanwaelte.de
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