Jemand verbreitet Unwahrheiten über mich im Internet – wie kann ich mich schnell wehren?

Sie öffnen Google und finden eine vernichtende, unwahre Bewertung – geschrieben von einem anonymen Nutzer oder einem bekannten Konkurrenten. In einer Facebook-Gruppe kursieren Behauptungen, die Ihren Ruf schädigen, Ihre berufliche Stellung gefährden oder Ihre Ehre verletzen. Ein Wettbewerber übernimmt Ihre Produktbeschreibungen oder Ihr Logo. Jemand postet Fotos von Ihnen ohne Ihre Einwilligung. Was können Sie tun – und vor allem: wie schnell können Sie reagieren?

Persönlichkeitsrecht und Unterlassungsanspruch – das rechtliche Fundament

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als Grundrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) zivilrechtlich über §§ 823, 1004 BGB analog geschützt. Wer das Persönlichkeitsrecht eines anderen verletzt, schuldet Unterlassung, Beseitigung und – bei Verschulden – Schadensersatz. Das gilt für:

  • Unwahre Tatsachenbehauptungen: „Herr Müller betrügt seine Kunden“ – wenn das unwahr ist, ist es eine rufschädigende Falschbehauptung.
  • Beleidigungen und Schmähkritik: Äußerungen, die ausschließlich dazu dienen, jemanden herabzusetzen, ohne sachliche Auseinandersetzung.
  • Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§ 22 KUG): Die Veröffentlichung Ihrer Fotos ohne Einwilligung.
  • Verletzung von Urheberrechten: Übernahme Ihrer Texte, Fotos, Grafiken ohne Erlaubnis.
  • Wettbewerbsverstöße (UWG): Unlautere Geschäftspraktiken wie irreführende Werbung oder gezielte Behinderung.

Das schärfste Instrument: Die einstweilige Verfügung

Das Besondere bei Rechtsverletzungen im Internet ist die Dringlichkeit: Ein rufschädigender Beitrag verbreitet sich innerhalb von Minuten und kann dauerhaften Schaden anrichten. Das Gesetz stellt für solche Eilsituationen das Instrument der einstweiligen Verfügung nach §§ 935 ff. ZPO bereit.

Eine einstweilige Verfügung kann binnen weniger Tage – in dringenden Fällen sogar ohne vorherige Anhörung der anderen Seite – von einem Gericht erlassen werden. Sie verpflichtet den Verletzer sofort, die Äußerung oder Handlung zu unterlassen. Verstöße sind mit Ordnungsgeld bis 250.000 Euro oder Ordnungshaft bedroht (§ 890 ZPO).

Voraussetzungen sind: ein Verfügungsanspruch (Sie haben einen Unterlassungsanspruch) und ein Verfügungsgrund (Dringlichkeit – in Pressesachen und bei Internetveröffentlichungen wird die Dringlichkeit regelmäßig unterstellt). Warten Sie jedoch zu lange, kann die Dringlichkeit entfallen.

Aktuelle Rechtsprechung

Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt: Bewertungsportale und Plattformbetreiber haften zwar nicht als Täter für fremde Inhalte – aber ab Kenntnis einer Rechtsverletzung müssen sie handeln und die beanstandeten Inhalte entfernen (sog. Störerhaftung nach § 1004 BGB analog). Zudem hat der BGH das Recht zur anonymen Meinungsäußerung gegenüber dem Persönlichkeitsrecht abgewogen: Unwahre Tatsachenbehauptungen genießen keinen Schutz, auch wenn sie anonym gepostet werden. Plattformen wie Google können zur Herausgabe von Nutzerdaten verpflichtet werden, wenn ein hinreichend schwerwiegender Eingriff vorliegt.

Was sollte ich jetzt sofort tun?

  • Screenshots sichern: Dokumentieren Sie die Rechtsverletzung sofort mit Datum, URL und vollständigem Screenshot.
  • Plattform melden: Nutzen Sie die Meldefunktionen bei Google, Facebook, Instagram – dies kann eine schnelle Entfernung herbeiführen und dokumentiert Ihre Reaktion.
  • Anwalt einschalten: Für eine einstweilige Verfügung ist Dringlichkeit entscheidend – je früher Sie handeln, desto besser Ihre Position.
  • Keine eigene Eskalation: Öffentliche Gegenangriffe oder emotionale Reaktionen verschlimmern die Situation häufig.

Wie kann Rechtsanwalt Haupt Ihnen helfen?

Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt bei Walek Rechtsanwälte in Mayen kennt Persönlichkeitsrechtsverletzungen und die damit verbundene Notwendigkeit schnellen Handelns. Er prüft für Sie, ob ein Unterlassungsanspruch besteht, wie dringlich die Situation ist und ob eine außergerichtliche Abmahnung oder die sofortige Beantragung einer einstweiligen Verfügung der sinnvollere Weg ist. Lesen Sie auch: Videoüberwachung durch den Nachbarn – was ist erlaubt?

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich gegen eine anonyme Bewertung auf Google vorgehen?

Ja. Zunächst können Sie Google auffordern, die Bewertung zu prüfen und zu entfernen, wenn sie unwahre Tatsachenbehauptungen enthält. Reicht das nicht, kann ein Gericht Google verpflichten, die Bewertung zu entfernen oder Daten zur Identifizierung des Verfassers herauszugeben.

Was ist der Unterschied zwischen einer Meinungsäußerung und einer unzulässigen Tatsachenbehauptung?

Wertende Meinungsäußerungen (z.B. „Der Service war schlecht“) sind grundsätzlich durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt. Unwahre Tatsachenbehauptungen (z.B. „Das Unternehmen hat mich betrogen“ – wenn das falsch ist) sind dagegen unzulässig. Beleidigungen und Schmähkritik sind auch als Meinungsäußerungen nicht schutzwürdig.

Muss ich vor der einstweiligen Verfügung eine Abmahnung schicken?

Nicht zwingend – aber sinnvoll, wenn der Verletzer rasch reagieren und die Sache außergerichtlich erledigen kann. Bei schwerwiegenden und eilbedürftigen Verletzungen kann direkt das Gericht angerufen werden.

Was kostet eine einstweilige Verfügung?

Der Streitwert richtet sich nach dem Gewicht der Verletzung und dem wirtschaftlichen Interesse. Bei einem Streitwert von 10.000 Euro entstehen Gerichtskosten von rund 300 Euro und Anwaltskosten je nach Gebührenvereinbarung. Bei Obsiegen trägt die unterlegene Partei die Kosten.

Was geschieht nach der einstweiligen Verfügung?

Die einstweilige Verfügung sichert den Unterlassungsanspruch vorläufig. Anschließend können Sie den Verletzer auffordern, eine Abschlusserklärung abzugeben – oder es kommt zu einem Hauptsacheverfahren, in dem die Rechtslage endgültig geklärt wird.


Jetzt handeln – Rechtsanwalt Haupt berät Sie

Unwahrheiten oder Beleidigungen im Internet schaden Ihrem Ruf? Handeln Sie jetzt. Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt bei Walek Rechtsanwälte, Mayen, prüft Ihre Situation schnell. Kontakt: Kontaktformular oder Tel. 02651 98 90-88.

Schreibe einen Kommentar