Sie haben eine Forderung gegen jemanden – einen unbezahlten Kaufpreis, Schadensersatz nach einem Unfall, Rückzahlung eines Darlehens oder eine Mietforderung. Die Forderung ist seit Jahren offen, und jetzt kommt der Gedanke: Könnte es sein, dass mein Anspruch inzwischen verjährt ist? Oder umgekehrt: Jemand erhebt Ihnen gegenüber eine alte Forderung und Sie fragen sich, ob Sie nicht längst Einrede der Verjährung erheben können. Das Verjährungsrecht ist ein zentrales und häufig unterschätztes Instrument im deutschen Zivilrecht.
Verjährung bedeutet nach §§ 194 ff. BGB: Ein Anspruch erlischt nicht automatisch – aber der Schuldner bekommt das Recht, die Einrede der Verjährung zu erheben (§ 214 BGB). Tut er das, darf er die Leistung verweigern. Ein Gericht würde eine Klage dann als unbegründet abweisen. Wichtig: Die Verjährung ist kein automatischer Untergang des Rechts, sondern muss vom Schuldner aktiv geltend gemacht werden.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat (oder hätte erlangen müssen). Beispiel: Eine Forderung entsteht im März 2022, Sie kennen Ihren Schuldner – die Verjährung beginnt am 31. Dezember 2022 und endet am 31. Dezember 2025.
Das Gesetz kennt zwei Wege, eine drohende Verjährung zu verhindern:
Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt bei Walek Rechtsanwälte in Mayen kennt die typischen Verjährungsfallen aus seiner zivilrechtlichen Praxis. Er berechnet für Sie präzise, ob Ihre Forderung noch durchsetzbar ist, welche Hemmungstatbestände bereits eingetreten sind und welche Sofortmaßnahmen jetzt erforderlich sind. Zeit ist in diesen Fällen buchstäblich Geld – zögern Sie nicht. Lesen Sie auch: Inkasso-Schreiben erhalten – was tun?
Ja. Der Schuldner kann eine verjährte Schuld freiwillig bezahlen – und kann das Gezahlte dann auch nicht zurückfordern (§ 214 Abs. 2 BGB). Die Verjährung ist kein absolutes Hindernis, sondern nur eine Einrede.
Nein – eine außergerichtliche Mahnung unterbricht oder hemmt die Verjährung nicht. Sie kann aber Verzug begründen und hat für die Hemmung keine Wirkung. Zur Hemmung brauchen Sie gerichtliche Schritte oder – bei Einigung – eine Vereinbarung über das Ruhen der Verjährung.
Wenn jemand eine alte Forderung gegen Sie geltend macht, prüfen Sie sofort, ob Verjährung eingetreten ist. Falls ja, können Sie die Einrede der Verjährung erheben – dann muss das Gericht die Klage abweisen. Die Einrede muss aber ausdrücklich erhoben werden.
Ja – ein solcher Verzicht ist möglich, gilt aber nur für die bereits eingetretene Verjährung, nicht für zukünftige Ansprüche. Im Voraus auf die Einrede der Verjährung zu verzichten ist nach § 202 BGB zeitlich begrenzt möglich, aber rechtlich riskant.
Forderungen, die durch rechtskräftiges Urteil oder Vollstreckungsbescheid festgestellt wurden, verjähren erst nach 30 Jahren (§ 197 BGB). Aber: Nach 30 Jahren ist auch diese Forderung verjährt, wenn Sie nicht erneut vollstreckt oder der Titel „aufgefrischt“ wurde.
Droht Ihre Forderung zu verjähren oder haben Sie eine alte Forderung gegen sich? Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt bei Walek Rechtsanwälte, Mayen, handelt schnell und sicher. Kontakt: Kontaktformular oder Tel. 02651 98 90-88.
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.