Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Walek Rechtsanwälte, Mayen – Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht; erfahrener Berater auch im Arbeitsrecht.
Ihr Unternehmen wird verkauft, fusioniert oder ein Betriebsteil wird ausgegliedert. Was bedeutet das für Ihren Arbeitsvertrag? Gilt Ihr Gehalt noch? Kann der neue Eigentümer Sie einfach kündigen? Und was passiert mit Ihrer Betriebszugehörigkeit?
Das deutsche Recht schützt Arbeitnehmer bei Betriebsübergängen in erheblichem Umfang – aber nur, wer seine Rechte kennt, kann sie auch rechtzeitig wahrnehmen. Dieser Artikel erklärt die wichtigsten Regeln rund um § 613a BGB.
Bei einem Betriebsübergang gehen alle bestehenden Arbeitsverhältnisse automatisch auf den Erwerber über – ohne dass es einer Zustimmung des Arbeitnehmers bedarf (§ 613a Abs. 1 BGB). Der neue Arbeitgeber tritt vollständig in die Rechte und Pflichten des alten Arbeitsvertrags ein.
Das bedeutet konkret:
Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität auf einen neuen Rechtsträger übergeht. Das ist nicht nur beim klassischen Unternehmenskauf der Fall, sondern auch bei:
Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig und erfordert die Prüfung zahlreicher Kriterien: Übergang von Personal, Sachmitteln, Kundenstamm, Betätigungsfeld sowie zeitliche Unterbrechung der Tätigkeit. Gerichte – bis hin zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) – haben dazu eine umfangreiche Kasuistik entwickelt.
Eine Kündigung, die wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen wird, ist unwirksam (§ 613a Abs. 4 BGB). Das gilt für Kündigungen sowohl durch den alten als auch durch den neuen Arbeitgeber. Sonstige Kündigungsgründe (z.B. verhaltens- oder personenbedingt) bleiben davon unberührt und können weiterhin eine wirksame Kündigung rechtfertigen.
Der Arbeitnehmer hat das Recht, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu widersprechen (§ 613a Abs. 6 BGB). Der Widerspruch muss schriftlich und innerhalb eines Monats nach ordnungsgemäßer Unterrichtung erklärt werden.
Wer widerspricht, bleibt beim alten Arbeitgeber – riskiert aber, dass dieser keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr hat und betriebsbedingt kündigt. Gleichzeitig verliert der Arbeitnehmer die Möglichkeit, beim neuen Arbeitgeber tätig zu werden. Der Widerspruch sollte daher sorgfältig abgewogen werden.
Wichtig: Wenn die Unterrichtung durch den Arbeitgeber unvollständig oder fehlerhaft ist, beginnt die Monatsfrist nicht zu laufen. In solchen Fällen kann der Widerspruch auch noch sehr viel später wirksam erklärt werden – was langfristig zu erheblichen Unsicherheiten für alle Beteiligten führt.
Vor dem Betriebsübergang müssen alter und neuer Arbeitgeber alle betroffenen Arbeitnehmer schriftlich unterrichten über:
Fehlt diese Unterrichtung oder ist sie lückenhaft, beginnt die Widerspruchsfrist nicht zu laufen – mit weitreichenden Folgen für den Rechtsbestand des Arbeitsverhältnisses.
Im Wirtschaftsraum Mayen, Koblenz, Andernach, Cochem und dem Landkreis Mayen-Koblenz sind Betriebsübergänge in vielfältigen Branchen alltäglich – von der produzierenden Industrie über Handwerk und Dienstleistung bis zum öffentlichen Bereich. Wer in einem Unternehmen tätig ist, das übernommen oder umstrukturiert wird, sollte seine Rechte kennen und im Zweifel anwaltlichen Rat suchen.
Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt von Walek Rechtsanwälte in Mayen ist Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht und berät Mandanten mit seiner langjährigen Erfahrung auch kompetent zu Fragen des Betriebsübergangs und des arbeitsrechtlichen Bestandsschutzes. Sprechen Sie uns an, bevor Sie den Widerspruch erklären oder einen neuen Vertrag unterzeichnen.
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