Ich habe einen Mahnbescheid oder eine Klage erhalten – welche Fristen laufen und was muss ich jetzt tun?

Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen

Ein gelber Umschlag vom Gericht – und die Frage: Was nun? Mahnbescheid oder Klage lösen sofort Fristen aus, die ohne Verlängerungsmöglichkeit ablaufen. Besonders in unserer Region fällt der Absender auf: Das Amtsgericht Mayen ist zentrales Mahngericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland. Auf Mahnbescheiden steht deshalb oft „Amtsgericht Mayen, St. Veitstraße 38“. Das bedeutet nicht, dass ein Mayener Gericht die Forderung geprüft hätte, und auch nicht, dass Sie nach Mayen reisen müssen. Rechtsanwalt Haupt vertritt Mandanten in zivilrechtlichen Streitigkeiten und bearbeitet dieses Rechtsgebiet mit seiner Erfahrung kompetent.

Mahnbescheid: Frist von zwei Wochen

Im Mahnverfahren prüft das Gericht nicht, ob die Forderung berechtigt ist; das steht ausdrücklich im Mahnbescheid (§ 692 Abs. 1 ZPO). Sie sollen binnen zwei Wochen nach Zustellung zahlen oder Widerspruch erheben. Maßgeblich ist das Zustellungsdatum auf dem Umschlag – bewahren Sie ihn auf. Der Widerspruch ist schriftlich zu erheben, das Formular liegt bei. Ein Telefonat genügt nicht. Ein Widerspruch ist auch noch nach den zwei Wochen möglich, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist (§ 694 Abs. 1 ZPO); ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt (§ 694 Abs. 2 ZPO). Verlassen Sie sich darauf aber nicht. Mit dem Widerspruch geht die Sache an das im Mahnbescheid bezeichnete Streitgericht.

Vollstreckungsbescheid: Einspruch binnen zwei Wochen

Widersprechen Sie nicht, kann der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid beantragen. Er steht einem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil gleich (§ 700 Abs. 1 ZPO) und berechtigt zur Zwangsvollstreckung. Hiergegen bleibt nur der Einspruch, ebenfalls binnen zwei Wochen ab Zustellung als Notfrist (§ 339 Abs. 1 ZPO). Beispiel: Zustellung am Dienstag, 20.10.2026 – Fristende ist Dienstag, 03.11.2026. Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag. Wird sie versäumt, wird die Forderung rechtskräftig. Unverschuldete Versäumnisse lassen sich nur ausnahmsweise durch Wiedereinsetzung (§ 233 ZPO) heilen.

Klage: Zwei Fristen nacheinander

Bei einer Klage setzt das Gericht in der Regel ein schriftliches Vorverfahren in Gang. Sie müssen binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung anzeigen, dass Sie sich verteidigen wollen, und erhalten dann mindestens zwei weitere Wochen für die Klageerwiderung (§ 276 Abs. 1 ZPO). Versäumen Sie die Anzeige, droht ein Versäumnisurteil (§ 331 Abs. 3 ZPO); der Einspruch hiergegen ist wiederum binnen zwei Wochen einzulegen. Seit dem 01.01.2026 sind die Amtsgerichte für Streitwerte bis 10.000 € zuständig, zuvor lag die Grenze bei 5.000 €. Vor dem Amtsgericht besteht regelmäßig kein Anwaltszwang, vor dem Landgericht dagegen schon; dort kann die Verteidigungsanzeige nur durch einen Rechtsanwalt abgegeben werden.

Kostenrisiko im Blick behalten

Wer den Prozess verliert, trägt in der Regel die Kosten des Verfahrens, also Gerichtskosten und die Anwaltskosten beider Seiten (§ 91 ZPO). Ist die Forderung berechtigt, kann es günstiger sein, sie unverzüglich zu begleichen oder anzuerkennen, als den Streit teuer zu verlieren. Umgekehrt trägt der Kläger die Kosten, wenn Sie ihm keinen Anlass zur Klage gegeben haben und sofort anerkennen (§ 93 ZPO). Ob dies in Ihrem Fall in Betracht kommt, sollte vor der ersten Stellungnahme geklärt sein.

Was Sie jetzt tun sollten

  • Fristbeginn sichern: Umschlag mit Zustellvermerk und alle Schreiben aufbewahren.
  • Forderung prüfen: Ist sie begründet? Ist sie verjährt? Wurde schon gezahlt? Siehe auch Verjährung von Forderungen.
  • Teilbetrag? Unstrittiges können Sie zahlen und nur den Rest bestreiten (Teilwiderspruch).
  • Nichts anerkennen: Ein Anerkenntnis bindet Sie und kann Einwände abschneiden.
  • Rechtsschutz prüfen: Fragen Sie Ihre Rechtsschutzversicherung nach Deckung.

Sinnvoll ist es, sich noch am selben Tag beraten zu lassen. Rechtsanwalt Haupt erhebt Widerspruch, legt Einspruch ein und erwidert auf die Klage. Wer selbst Gläubiger ist, findet Hinweise im Beitrag Mein Schuldner zahlt nicht sowie zu Inkasso-Schreiben.

Häufige Fragen zu Mahnbescheid und Klage

Was passiert, wenn ich nichts unternehme?

Es ergeht ein Vollstreckungsbescheid oder ein Versäumnisurteil. Danach drohen Kontopfändung und Lohnpfändung.

Muss ich den Widerspruch begründen?

Nein. Der Widerspruch muss nicht begründet werden. Eine Begründung folgt im anschließenden Streitverfahren.

Muss ich nach Mayen zum Gericht?

Nein. Nach dem Widerspruch wird die Sache an das im Mahnbescheid genannte Streitgericht abgegeben, meist am Wohnsitz des Antragsgegners.

Hemmt der Mahnbescheid die Verjährung?

Ja, die Zustellung des Mahnbescheids hemmt die Verjährung des Gläubigers (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

Ihr Ansprechpartner in Mayen – und darüber hinaus

Rechtsanwalt Haupt prüft Mahnbescheide und Klagen, wahrt die Fristen und vertritt Sie vor dem zuständigen Gericht – für Mandanten aus Mayen und Umgebung ebenso wie bundesweit. Informationen zu seinem Werdegang finden Sie im Profil von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt. Schildern Sie Ihr Anliegen über das Kontaktformular der Kanzlei.

RA Klaus Dietrich Haupt
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