Sie haben eine Dienstleistung erbracht, Ware geliefert, Geld geliehen oder einen Anspruch auf Schadensersatz – und Ihr Schuldner zahlt einfach nicht. Mahnungen werden ignoriert, Versprechungen nicht eingehalten, Telefonate verlaufen im Sand. Das ist eine Situation, die Gewerbetreibende, Selbständige und Privatpersonen im Raum Mayen, Koblenz und in ganz Deutschland täglich kennen. Die gute Nachricht: Das Recht gibt Ihnen effiziente und teilweise sehr günstige Instrumente, um Ihre Forderung durchzusetzen – ohne zwingend einen teuren Rechtsstreit führen zu müssen.
Bevor Sie rechtliche Schritte einleiten, brauchen Sie in aller Regel einen Schuldnerverzug. Nach § 286 BGB gerät der Schuldner in Verzug, wenn er trotz Fälligkeit und einer Mahnung nicht zahlt. Wichtig: Eine Mahnung ist ein eindeutiges, schriftliches Zahlungsaufforderungsschreiben mit Fristsetzung – keine freundliche Anfrage. Bei einer Rechnung mit konkretem Zahlungsdatum genügt nach § 286 Abs. 3 BGB der bloße Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung (bei Verbrauchern muss darauf ausdrücklich hingewiesen werden).
Ab Verzugseintritt schuldet der Schuldner Verzugszinsen (§ 288 BGB: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Verbrauchern, 9 Prozentpunkte bei Unternehmen) und muss auch Mahnkosten und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten erstatten.
Das gerichtliche Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO) ist ein Verfahren, das ohne mündliche Verhandlung und oft schneller als ein reguläres Klageverfahren zu einem vollstreckbaren Titel führt. Der Ablauf:
Liegt ein vollstreckbarer Titel vor (Urteil, Vollstreckungsbescheid, notarielle Urkunde), beginnt die Zwangsvollstreckung. Möglichkeiten:
Ist der Schuldner zahlungsunfähig oder überschuldet, können Sie beim zuständigen Amtsgericht einen Insolvenzantrag stellen oder Ihre Forderung im bereits laufenden Insolvenzverfahren anmelden. Lesen Sie dazu auch: Inkasso-Schreiben erhalten – was tun?
Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt bei Walek Rechtsanwälte in Mayen bearbeitet Forderungsangelegenheiten im allgemeinen Zivilrecht – von der außergerichtlichen Mahnung über das gerichtliche Mahnverfahren bis zur Vollstreckung. Mandanten aus Mayen, dem Kreis Mayen-Koblenz und dem gesamten Bundesgebiet wenden sich an die Kanzlei. Er bewertet, welcher Weg für Ihre konkrete Forderung am effizientesten und wirtschaftlichsten ist.
Die Gerichtsgebühr für das gerichtliche Mahnverfahren richtet sich nach dem Streitwert und beträgt die Hälfte einer vollen Gerichtsgebühr. Bei einer Forderung von 2.000 Euro sind das rund 46 Euro Gerichtsgebühr – ein Bruchteil der Klagekosten. Die Kosten können Sie vom Schuldner zurückfordern.
Das Mahnverfahren eignet sich für bezifferbare, fällige Geldforderungen ohne wesentliche Einreden des Schuldners. Es funktioniert nicht bei Forderungen, die von einer Gegenleistung abhängen, bei Schadensersatzansprüchen, die noch der Bezifferung bedürfen, oder wenn eine Zug-um-Zug-Leistung geschuldet ist.
Der Widerspruch hindert lediglich den Erlass des Vollstreckungsbescheids und überführt das Verfahren ins streitige Erkenntnisverfahren. Ihre Forderung ist damit nicht weg – der Schuldner muss aber nun vor Gericht seine Einwände begründen.
Ja – allerdings können Inkassounternehmen keine anwaltlichen Leistungen erbringen, keine rechtliche Beratung geben und nicht in Gerichtsverfahren vertreten. Bei komplexen Forderungen oder wenn Klage nötig wird, ist ein Rechtsanwalt unumgänglich. Zusatzkosten, die durch das Inkassobüro entstehen, können bei später notwendiger Beauftragung eines Rechtsanwaltes oft nicht auf die Gegenseite abgewälzt werden.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Handeln Sie rechtzeitig – zur Verjährungshemmung lesen Sie unseren Artikel: Meine Forderung droht zu verjähren – was muss ich jetzt tun?
Ihr Schuldner zahlt nicht und Sie wissen nicht, wie Sie vorgehen sollen? Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt bei Walek Rechtsanwälte, Mayen, bewertet Ihren Fall und handelt für Sie. Nehmen Sie Kontakt auf: Kontaktformular oder Tel. 02651 98 90-88.
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