Wem steht das Trinkgeld zu?

Dr. Jens Sebastian Groh, Rechtsanwalt

Sie arbeiten in einem Restaurant in Mayen, einem Café in Andernach, einem Frisörsalon in Mendig oder in der Pflege in Polch. Die Gäste zahlen freundlich, viele lassen etwas „drauf“ – manche einen Euro, andere zehn oder zwanzig. Am Ende der Schicht kommt der Chef und sagt: „Kartentrinkgeld wird verrechnet.“ Oder: „Wir werfen alles in einen Topf, aufgeteilt wird durch alle.“ Oder noch schlimmer: „Das läuft über die Kasse mit ein.“

Ist das erlaubt? Wem gehört das Trinkgeld eigentlich – dem Gast, dem Kellner, dem Küchenpersonal, dem Chef? Und was, wenn der Arbeitgeber Trinkgeld zurückhält, verrechnet oder auf den Lohn anrechnet?

Die Antwort ist klarer, als viele denken. Die Rechtslage in Deutschland ist eindeutig – und stark auf Ihrer Seite. Trinkgelder stehen dem Arbeitnehmer zu, dem sie zugewendet werden. Punkt. Das hat auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Grundsatzurteil klargestellt. Als Rechtsanwalt in Mayen beantworte ich im Folgenden die wichtigsten Fragen zum Trinkgeld – für Beschäftigte in Gastronomie, Hotellerie, Frisörsalons, Kosmetikstudios und der Pflege im Raum Mayen, Mendig, Andernach, Polch und dem gesamten Landkreis Mayen-Koblenz.

Was ist Trinkgeld – die gesetzliche Definition

Der Begriff Trinkgeld ist gesetzlich definiert. Nach § 107 Abs. 3 Satz 2 GewO ist Trinkgeld

„ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt.“

Aus dieser knappen Formulierung ergeben sich vier Merkmale:

  • Die Zahlung erfolgt freiwillig – ohne rechtliche Verpflichtung.
  • Der Zahlende ist ein Dritter – typischerweise der Gast oder Kunde.
  • Empfänger ist der Arbeitnehmer – nicht der Arbeitgeber.
  • Die Zahlung erfolgt zusätzlich zu einer bereits geschuldeten Leistung des Arbeitgebers.

Zivilrechtlich handelt es sich beim Trinkgeld nach herrschender Meinung um eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB oder um ein Rechtsgeschäft eigener Art mit schenkungsrechtlicher Prägung. Wichtige Konsequenz: Empfänger ist derjenige, dem die Zuwendung ausdrücklich oder erkennbar zugedacht ist – in der Regel die Person, die den Gast bedient hat.

Wem steht das Trinkgeld zu?

Die zentrale Regel lautet: Das Trinkgeld gehört dem Arbeitnehmer, dem es zugewendet wird. Der Bundesfinanzhof spricht anschaulich von einer „doppelten Leistungsbeziehung“: Der Servicemitarbeiter erbringt einerseits die dem Arbeitgeber geschuldete Leistung (Bedienen, Servieren) und wird dafür vom Arbeitgeber bezahlt; zusätzlich honoriert der Gast persönlich die Mühewaltung – und für diese persönliche Anerkennung fließt das Trinkgeld direkt an den Bedachten (BFH, Urteil vom 18.12.2008 – VI R 49/06).

Diese Rechtslage hat der 10. Senat des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in einem für unsere Region maßgeblichen Grundsatzurteil bestätigt: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2010 – 10 Sa 483/10. Der Fall: Ein Kellner sollte gezwungen werden, sein persönlich erhaltenes Trinkgeld in eine gemeinsame Kasse einzuzahlen, die auch mit der Küche geteilt wurde. Als er sich weigerte, kündigte der Wirt fristlos. Das LAG hat der Kündigung eine klare Absage erteilt: Der Arbeitgeber darf einen Kellner weder durch Weisung dazu zwingen, sein Trinkgeld herauszugeben, noch ihm verbieten, es überhaupt anzunehmen.

Die Begründung: Das Trinkgeld fließt unmittelbar in das Eigentum des Arbeitnehmers. Es gehört nicht in die Sphäre des Arbeitgebers und ist damit auch nicht Gegenstand des Weisungsrechts nach § 106 GewO.

Was der Arbeitgeber nicht darf

Aus der Rechtsprechung von BAG, BFH und den Landesarbeitsgerichten ergeben sich klare Verbote für den Arbeitgeber. Er darf insbesondere nicht:

  • Trinkgelder einbehalten oder auf das Firmenkonto umleiten.
  • Trinkgelder auf das reguläre Gehalt anrechnen. Das Arbeitsentgelt ist in seiner vereinbarten Höhe geschuldet – Trinkgelder verringern es nicht.
  • Trinkgelder auf den Mindestlohn nach dem MiLoG anrechnen. Das ist ausdrücklich unzulässig.
  • Einseitig durch Weisung anordnen, dass Trinkgelder in eine Gemeinschaftskasse (Tronc) eingezahlt werden.
  • Servicekräften verbieten, überhaupt Trinkgeld anzunehmen.
  • Mindestbeträge für zu erzielende Trinkgelder vorschreiben und den Fehlbetrag vom Lohn abziehen. Solche Klauseln sind unwirksam – ein Kellner hat keinen Einfluss darauf, ob spendable oder knauserige Gäste kommen.

Auch mit dem Argument der „Fairness gegenüber der Küche“ darf ein Arbeitgeber nicht einseitig in das Trinkgeldregime eingreifen. Selbst wenn eine solche Verteilung tatsächlich fair sein könnte – sie erfordert eine vertragliche Grundlage, nicht einen einsamen Beschluss des Chefs.

Wann darf ein Tronc- oder Verteilungssystem trotzdem gelten?

Die absolute Grundregel – Trinkgeld gehört dem persönlich Bedachten – kennt zwei praxisrelevante Ausnahmen:

1. Arbeits- oder Tarifvertragliche Regelung

Ist im Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt, dass Trinkgelder in eine Gemeinschaftskasse fließen und nach einem festen Schlüssel verteilt werden, ist eine solche Vereinbarung grundsätzlich wirksam. Voraussetzung: Der Verteilungsschlüssel muss fair und transparent sein und darf nicht dazu führen, dass der Mindestlohn unterschritten wird.

2. Betriebsvereinbarung

In Betrieben mit Betriebsrat kann eine Trinkgeld-Verteilung durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Auch hier gilt: Die Regelung muss verhältnismäßig sein und darf die geschützten Ansprüche der einzelnen Arbeitnehmer nicht aushöhlen.

3. Betriebliche Übung

Wird über einen längeren Zeitraum widerspruchslos ein bestimmtes Verteilungssystem praktiziert, kann daraus eine betriebliche Übung entstehen. Der Arbeitgeber allein kann eine solche Übung jedoch nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers ändern.

Wichtig: Bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Tronc-Verpflichtung (etwa in Spielbanken nach den Landesspielbankgesetzen) ist der Betreiber verpflichtet, das Trinkgeld ausschließlich an das Personal auszukehren. Das hat das BAG mit Beschluss vom 14.08.2002 (5 AZR 487/01) klargestellt: Aus dem Tronc darf beispielsweise kein Büromaterial für den Betriebsrat finanziert werden.

Trinkgeld per Kartenzahlung – ein Sonderfall

Immer häufiger zahlen Gäste das Trinkgeld nicht mehr in bar, sondern zusammen mit der Rechnung per Kartenzahlung. Das ändert an der Rechtslage grundsätzlich nichts: Auch das digital gezahlte Trinkgeld ist eine freiwillige Zuwendung an den Bedienenden und damit sein Eigentum.

In der Praxis entstehen aber Probleme, weil das Geld zunächst auf dem Firmenkonto des Arbeitgebers landet. Der Arbeitgeber ist rechtlich verpflichtet, diese Beträge an den zugedachten Arbeitnehmer auszukehren. Behält er sie ein oder rechnet sie zu spät ab, kann der Arbeitnehmer Auszahlung verlangen und – bei anhaltender Weigerung – gerichtlich einklagen. Bereits das Arbeitsgericht Gelsenkirchen (1 Ca 2158/13) hat einen entsprechenden Auszahlungsanspruch bejaht.

Für Gastronomen bedeutet das: Kartentrinkgelder müssen sauber getrennt buchhalterisch erfasst und regelmäßig ausgekehrt werden. Wer dies unterlässt, riskiert nicht nur Nachzahlungsansprüche, sondern auch arbeitsrechtliche Konflikte.

Trinkgeld und Steuern – die 100-%-Steuerfreiheit

Nach § 3 Nr. 51 EStG sind Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne Rechtsanspruch zusätzlich zum vereinbarten Entgelt gegeben werden, in unbegrenzter Höhe steuerfrei. Auch Sozialversicherungsbeiträge fallen darauf nicht an.

Das ist eine der wenigen Steuerbefreiungen, die tatsächlich ohne Deckel bestehen. Es gibt aber Grenzen:

  • Die Zahlung muss von einem Dritten kommen, nicht vom Arbeitgeber. Zahlungen des Arbeitgebers sind stets Arbeitslohn.
  • Sie muss anlässlich einer persönlichen Dienstleistung erfolgen – ein „Mindestmaß an persönlicher Beziehung“ zwischen Geber und Nehmer ist nötig (BFH-Rechtsprechung).
  • Sehr hohe Zuwendungen an leitende Angestellte oder Geschäftsführer sind kein Trinkgeld mehr. So hat der BFH mit Urteil vom 10.06.2020 (VI R 6/19) eine Zahlung von 50.000 Euro an einen Prokuristen aus Anlass eines Anteilsverkaufs nicht als steuerfreies Trinkgeld anerkannt – die Zuwendung überschritt den typischen Charakter einer „kleinen Anerkennung“ bei weitem.
  • Bedienungszuschläge in der Speisekarte (Bedienungsgeld) sind kein Trinkgeld. Sie sind vom Gast rechtlich geschuldet, fließen in den Umsatz des Wirts und sind steuerpflichtig.

Für die überwiegende Mehrheit der Servicekräfte gilt also: Das Trinkgeld ist steuer- und abgabenfrei – und muss auch nicht in der Steuererklärung angegeben werden.

Trinkgeld im öffentlichen Dienst und bei Amtsträgern

Im öffentlichen Dienst gelten strengere Regeln. Nach § 3 Abs. 2 TVöD dürfen Beschäftigte Belohnungen, Geschenke oder Trinkgelder nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen. Bei Amtsträgern kann die Annahme sogar strafbar sein – als Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit nach §§ 331 ff. StGB.

Wer im öffentlichen Bereich arbeitet – etwa in einer städtischen Einrichtung, im Bauhof oder im Bürgerbüro einer Kommune im Landkreis Mayen-Koblenz – sollte daher vor der Annahme jedes größeren Trinkgelds Rücksprache halten.

Was Arbeitnehmer konkret tun können

Aus meiner Beratungspraxis folgender Fahrplan, wenn der Arbeitgeber sich nicht an die Regeln hält:

Schritt 1 – Sammeln und Dokumentieren. Sammeln Sie den Arbeitsvertrag, alle Aushänge im Betrieb zu Trinkgeldregelungen, Kartenabrechnungen und – wenn möglich – Zeugen, die die tatsächliche Handhabung bestätigen können.

Schritt 2 – Gespräch mit dem Arbeitgeber. In vielen Fällen basiert das Verhalten auf falschen Vorstellungen der Betriebsleitung. Ein sachliches Gespräch, gegebenenfalls mit Hinweis auf § 107 Abs. 3 GewO und das LAG-Urteil, löst das Problem oft.

Schritt 3 – Anwaltliche Aufforderung. Bleibt das Gespräch fruchtlos, kann ein anwaltliches Schreiben Klarheit schaffen. Es fordert zur Auszahlung des einbehaltenen Trinkgelds und zur zukünftigen Achtung der gesetzlichen Vorgaben auf.

Schritt 4 – Klage vor dem Arbeitsgericht. Bleibt die Zahlung aus, ist der Weg vor das Arbeitsgericht offen. Zuständig ist das Arbeitsgericht am Sitz des Betriebs. Wichtig: Beachten Sie eventuelle Ausschluss- und Verfallfristen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag – häufig verfallen Ansprüche schon nach drei Monaten, wenn sie nicht schriftlich geltend gemacht werden. Zu den allgemeinen Regeln der zivilrechtlichen Verjährung finden Sie weitere Hinweise in meinem Beitrag Verjährung von Forderungen – Hemmung, Neubeginn, Mahnbescheid.

Was Arbeitgeber beachten sollten

Auch für Gastronomen, Hoteliers und Handwerksbetriebe im Raum Mayen-Koblenz ist die Rechtslage von Bedeutung. Wer die Regeln missachtet, riskiert nicht nur Nachforderungen, sondern auch die Motivation seines Personals – gerade in Zeiten des Fachkräftemangels ein ernstzunehmendes Risiko.

Wer Trinkgelder rechtssicher verwalten möchte, sollte insbesondere:

  • eine klare, schriftliche Trinkgeldregelung im Arbeitsvertrag oder als Betriebsvereinbarung aufsetzen,
  • Kartenzahlungs-Trinkgelder sauber buchhalterisch erfassen und zeitnah auskehren,
  • keine faktische Anrechnung auf Lohn oder Mindestlohn vornehmen,
  • bei Streit frühzeitig fachanwaltlichen Rat einholen.

Für weiterführende Fragen zur Vertragsgestaltung im B2B- und Handelsbereich verweise ich auf meine Beiträge zu den Pflichtangaben auf Geschäftspapieren sowie zur Gewährleistungsbürgschaft am Bau.

Häufige Fragen zum Trinkgeld (FAQ)

Wem steht das Trinkgeld rechtlich zu?
Das Trinkgeld steht dem Arbeitnehmer zu, dem es der Gast oder Kunde zuwendet (§ 107 Abs. 3 Satz 2 GewO). Es fließt unmittelbar in das Eigentum des Bedienenden und ist nicht Eigentum des Arbeitgebers.

Darf der Chef das Trinkgeld einbehalten?
Nein. Der Arbeitgeber darf Trinkgelder weder für sich behalten noch einseitig auf den Lohn oder den Mindestlohn anrechnen. Auch die einseitige Anordnung, das Trinkgeld in eine gemeinsame Kasse zu geben, ist unzulässig (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2010 – 10 Sa 483/10).

Ist eine Tronc-Kasse erlaubt?
Eine Trinkgeld-Gemeinschaftskasse ist nur zulässig, wenn sie auf arbeitsvertraglicher Vereinbarung, einer Betriebsvereinbarung oder einer betrieblichen Übung beruht. Eine einseitige Weisung des Arbeitgebers reicht nicht aus.

Wie ist Trinkgeld steuerlich zu behandeln?
Trinkgelder eines Dritten sind nach § 3 Nr. 51 EStG in unbegrenzter Höhe einkommensteuerfrei und sozialversicherungsfrei. Sie müssen nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Bei ungewöhnlich hohen Beträgen kann die Steuerfreiheit ausnahmsweise entfallen (BFH, Urteil vom 10.06.2020 – VI R 6/19).

Was ist der Unterschied zwischen Trinkgeld und Bedienungsgeld?
Trinkgeld ist eine freiwillige Zuwendung des Gastes. Bedienungsgeld ist ein Zuschlag, den der Wirt bereits in der Rechnung ausweist und der vom Gast rechtlich geschuldet ist. Das Bedienungsgeld gehört dem Wirt und ist steuerpflichtig; das Trinkgeld gehört dem Servicepersonal und ist steuerfrei.

Kann Trinkgeld auf den Mindestlohn angerechnet werden?
Nein. Trinkgeld ist kein Bestandteil des Arbeitsentgelts. Eine Anrechnung auf den gesetzlichen Mindestlohn nach dem MiLoG ist unzulässig.

Was gilt bei Trinkgeld über die Kartenzahlung?
Auch bei Kartenzahlung gehört das Trinkgeld dem Arbeitnehmer, dem es zugedacht ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, es zeitnah auszukehren. Behält er es ein, kann der Arbeitnehmer Auszahlung verlangen und notfalls einklagen.

Wie lange kann ich einbehaltene Trinkgelder einklagen?
Für die Auszahlung einbehaltener Trinkgelder gelten die allgemeinen Regeln des Arbeitsrechts. Häufig sehen Arbeitsverträge oder Tarifverträge kurze Ausschlussfristen (oft drei Monate ab Fälligkeit) vor. Ohne solche Regelungen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB.

Ihr Ansprechpartner für Fragen rund um das Trinkgeld in Mayen

Ihr Arbeitgeber behält Trinkgelder ein, rechnet sie auf den Lohn an oder verlangt eine unfaire Verteilung? Oder Sie sind Gastronom und möchten Ihre Trinkgeldregelung rechtssicher aufsetzen? Dann sprechen Sie uns an. Gemeinsam prüfen wir, was in Ihrer Situation zulässig ist, welche Ansprüche bestehen und wie sie durchgesetzt werden können.

Als Rechtsanwalt in Mayen beraten wir Beschäftigte und Betriebe aus Mayen, Mendig, Andernach, Polch und dem gesamten Landkreis Mayen-Koblenz. Bei rein arbeitsrechtlichen Fragestellungen kooperiere ich innerhalb der Kanzlei kanzleiintern mit unserem Team – für Sie bleibt der Ansprechpartner immer derselbe.

RA Dr. Jens Sebastian Groh
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Walek Rechtsanwälte Partnerschaft, Mayen
Telefon: 02651 98 90 77
E-Mail: groh@walek-rechtsanwaelte.de

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