Dr. Jens Sebastian Groh, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Erbrecht.
Ein Brief, eine Rechnung, eine E-Mail – fast jede geschäftliche Kommunikation eines Unternehmens unterliegt strengen gesetzlichen Anforderungen, die viele Geschäftsführer und Gesellschafter in der Praxis unterschätzen oder schlicht nicht kennen. Wer als GmbH, GmbH & Co. KG, Kommanditgesellschaft (KG) oder offene Handelsgesellschaft (OHG) im Geschäftsverkehr auftritt, ist gesetzlich verpflichtet, auf seinen Geschäftsbriefen – gleichviel welcher Form – bestimmte Mindestangaben zu machen. Fehlen diese Angaben, drohen Zwangsgeld, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und zivilrechtliche Haftungsrisiken.
Dabei sind die Anforderungen je nach Rechtsform unterschiedlich – und durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), das seit dem 1. Januar 2024 in Kraft ist, haben sich insbesondere für die OHG und die KG gesetzliche Neuerungen ergeben, die in der Praxis noch nicht überall angekommen sind.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Mayen berate ich Unternehmen aus Mayen, Andernach, Mendig, Polch und dem gesamten Landkreis Mayen-Koblenz zu diesen Fragen. Im Folgenden erläutere ich für die vier wichtigsten Rechtsformen, was auf den Geschäftspapieren stehen muss, welche Besonderheiten gelten – und welche Konsequenzen Verstöße nach sich ziehen.
Das Gesetz spricht von „Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form“. Diese Formulierung – bewusst weit gefasst und durch das EHUG (Gesetz über elektronische Handelsregister, in Kraft seit 1. Januar 2007) ausdrücklich auch auf elektronische Kommunikation erstreckt – erfasst:
Ausdrücklich nicht erfasst sind:
Wichtiger Hinweis für die Praxis: Schon das erste an einen potenziellen Vertragspartner gerichtete Schreiben – also etwa eine erste Anfrage, ein Angebot oder eine Kontaktaufnahme per E-Mail – gilt als Geschäftsbrief und löst die Pflicht zur vollständigen Angabe aus. Die Pflicht beginnt nicht erst mit Vertragsschluss.
Rechtsgrundlage für die GmbH ist § 35a GmbHG. Auf allen Geschäftsbriefen der GmbH müssen zwingend angegeben werden:
Werden auf dem Geschäftspapier freiwillig Angaben zum Kapital gemacht, müssen zwingend auch das Stammkapital sowie – sofern nicht alle Einlagen eingezahlt sind – der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden (§ 35a Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Es besteht keine generelle Pflicht zur Angabe des Stammkapitals; macht die Gesellschaft aber entsprechende Angaben, sind diese vollständig und richtig darzustellen.
Besonderheit Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt): Die UG ist eine Sonderform der GmbH. Für sie gelten dieselben Anforderungen des § 35a GmbHG – allerdings mit dem Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder der Abkürzung „UG (haftungsbeschränkt)“. Eine Abkürzung als „UG“ ohne den Haftungszusatz ist unzulässig.
Musterbeispiel Fußzeile einer GmbH:Mustermann GmbH | Sitz: Mayen | Registergericht: Amtsgericht Koblenz | HRB 12345 | Geschäftsführer: Max Mustermann
Für die offene Handelsgesellschaft (OHG) sind die Anforderungen seit dem 1. Januar 2024 durch das MoPeG neu geregelt. Die Pflichtangaben für die OHG finden sich nunmehr in § 125 HGB n. F. (in der Fassung des MoPeG vom 10. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2024).
Auf allen Geschäftsbriefen der OHG sind anzugeben:
Die Angabe der einzelnen Gesellschafter ist in diesem Fall nicht zwingend – es genügen Firma, Sitz, Registergericht und Handelsregisternummer.
Sind ausschließlich juristische Personen oder Gesellschaften ohne natürliche Personen als Gesellschafter beteiligt, sind auf den Geschäftsbriefen zusätzlich anzugeben:
Diese Sonderregel entfällt, wenn einer der Gesellschafter selbst eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (§ 125 Abs. 1 Satz 3 HGB n. F.).
Musterbeispiel Fußzeile einer OHG:Müller & Meier OHG | Sitz: Mayen | Registergericht: Amtsgericht Koblenz | HRA 12345
Für die Kommanditgesellschaft (KG) verweist § 177a HGB auf die Vorschriften für die OHG (§ 125 HGB n. F.) – mit der Maßgabe, dass die KG als Rechtsform die Komplementäre (die persönlich haftenden Gesellschafter) stellt, nicht aber zwingend die Kommanditisten benennen muss.
Auf den Geschäftsbriefen der KG sind anzugeben:
Ist kein persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) eine natürliche Person, gilt die erweiterte Offenlegungspflicht entsprechend § 125 Abs. 1 Satz 2 HGB n. F.: Es müssen zusätzlich die Firmen bzw. Namen der persönlich haftenden Gesellschafter sowie die für deren Rechtsform gesetzlich vorgeschriebenen Angaben gemacht werden.
Musterbeispiel Fußzeile einer KG:Musterbau KG | Sitz: Andernach | Registergericht: Amtsgericht Koblenz | HRA 67890
Die GmbH & Co. KG ist die in der Praxis am häufigsten anzutreffende Sonderform der KG: Die Stellung des Komplementärs – des persönlich haftenden Gesellschafters – übernimmt hier nicht eine natürliche Person, sondern eine GmbH. Daraus folgt die besondere Komplexität der Pflichtangaben: Da kein Komplementär eine natürliche Person ist, greift die erweiterte Offenlegungspflicht. Das Gesetz fordert in diesem Fall auf den Geschäftsbriefen der GmbH & Co. KG:
Dies ergibt sich aus der Verweiskette §§ 177a, 125 Abs. 1 Satz 2 HGB n. F. i. V. m. § 35a GmbHG: Da die Komplementärin eine GmbH ist, müssen neben den KG-Pflichtangaben auch die nach § 35a GmbHG für die GmbH vorgeschriebenen Angaben gemacht werden.
Musterbeispiel Fußzeile einer GmbH & Co. KG:Musterbau GmbH & Co. KG | Sitz: Mayen | Registergericht: Amtsgericht Koblenz | HRA 12345Komplementärin: Musterbau Verwaltungs-GmbH | Sitz: Mayen | Registergericht: Amtsgericht Koblenz | HRB 67890 | Geschäftsführer: Max Mustermann
Diese doppelte Angabepflicht wird in der Praxis häufig übersehen oder unvollständig umgesetzt – besonders in der E-Mail-Kommunikation. Auch wenn die Fußzeile dadurch länger wird: Das Gesetz lässt hier keinen Spielraum.
Der Gesetzgeber hat die Pflichtangabenpflichten für alle Rechtsformen mit einem Zwangsgeldmechanismus bewehrt:
Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden. Die Einleitung eines Zwangsgeldverfahrens kann von jedem – also auch von Wettbewerbern – durch Anzeige beim Registergericht angestoßen werden.
Verstöße gegen die Pflichtangabenpflicht stellen nach überwiegender Rechtsprechung eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG dar. Das bedeutet: Mitbewerber können fehlende oder fehlerhafte Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen zum Anlass einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung nehmen und Unterlassung sowie Ersatz der Abmahnkosten verlangen. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen in der Region Mayen-Koblenz kann eine solche Abmahnung erhebliche wirtschaftliche Folgen haben.
Im Extremfall kann die systematische Nichtangabe von Pflichtinformationen ein Anfechtungsrecht des Vertragspartners wegen arglistiger Täuschung begründen oder eine Haftung aus culpa in contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) auslösen. Zudem können fehlerhafte Pflichtangaben auf Rechnungen – wie bereits im Beitrag zur Umfirmierung und § 35a GmbHG dargestellt – den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG gefährden.
Die Pflicht zur Angabe der gesetzlichen Pflichtinformationen gilt nicht nur für die Korrespondenz der Geschäftsführung, sondern für alle Mitarbeiter, die im Namen des Unternehmens nach außen kommunizieren. Jede ausgehende geschäftliche E-Mail eines Mitarbeiters, die an einen bestimmten Empfänger adressiert ist, muss die vollständige gesetzliche Signatur enthalten. Eine unternehmensweite Signaturrichtlinie und deren technische Umsetzung über das E-Mail-System sind daher dringend empfehlenswert.
Ergänzend gilt für den Online-Auftritt: Das Impressum der Unternehmenswebsite muss gemäß § 5 TMG die vollständigen gesetzlichen Angaben zur Gesellschaft enthalten. Das Impressum ist bei jeder Änderung – Umfirmierung, Wechsel des Geschäftsführers, Sitzverlegung, Änderung der Handelsregisternummer – unverzüglich zu aktualisieren.
Das Gesetz schreibt keine bestimmte Stelle für die Pflichtangaben vor. In der Praxis werden sie üblicherweise in der Fußzeile von Briefen und E-Mails aufgeführt. Entscheidend ist, dass die Angaben deutlich lesbar sind – sie dürfen nicht durch eine zu kleine Schriftgröße oder versteckte Platzierung faktisch unkenntlich gemacht werden.
Die Pflichtangaben müssen stets mit dem aktuellen Stand im Handelsregister übereinstimmen. Jede Änderung – ob Umfirmierung, Wechsel in der Geschäftsführung, Sitzverlegung oder Änderung der Gesellschafterstruktur – löst die sofortige Pflicht zur Aktualisierung aller Geschäftspapiere aus. Eine Übergangsfrist besteht nicht.
Stand: Januar 2024 (nach MoPeG). Die Angaben ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Die Pflichtangaben auf Geschäftspapieren sind eine der am häufigsten übersehenen Compliance-Anforderungen im deutschen Unternehmensrecht. Gerade bei Gesellschaftsformen mit mehreren Ebenen – insbesondere der GmbH & Co. KG – ist die vollständige und korrekte Umsetzung komplex. Hinzu kommen laufende Änderungspflichten: Jeder Wechsel in der Geschäftsführung, jede Sitzverlegung, jede Umfirmierung macht eine Aktualisierung sämtlicher Geschäftspapiere erforderlich – mit sofortiger Wirkung und ohne Übergangsfrist.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berate ich Unternehmen aus Mayen, Andernach, Mendig, Polch und dem gesamten Landkreis Mayen-Koblenz bei der rechtssicheren Gestaltung ihrer Geschäftskommunikation. Eine kurze Überprüfung des aktuellen Briefkopfs und der E-Mail-Signatur kann erhebliche Risiken vermeiden.
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RA Dr. Jens Sebastian GrohFachanwalt für Handels- und GesellschaftsrechtFachanwalt für ErbrechtWalek Rechtsanwälte Partnerschaft, MayenTelefon: 02651 98 90 77E-Mail: groh@walek-rechtsanwaelte.de
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