Dr. Jens Sebastian Groh, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.
Eine 71-jährige Witwe aus Mendig möchte ihr vermietetes Mehrfamilienhaus in Andernach schon jetzt auf ihren Sohn übertragen. Er kümmert sich seit Jahren um die Mieter, die Tochter lebt weit entfernt. Der Notar schlägt vor, dass sich die Mutter den Nießbrauch vorbehält, damit ihr die Mieteinnahmen bleiben. Eine Bekannte warnt jedoch: Wer sein Haus überschreiben will und sich dabei den Nießbrauch sichert, verhindert damit, dass der Pflichtteil der Tochter mit den Jahren schrumpft. Stimmt das? Gibt es eine Alternative, die die Mutter absichert und trotzdem die Zehnjahresfrist in Gang setzt? Und was hat der Bundesgerichtshof dazu im Sommer 2026 entschieden?
Diese Fragen betreffen den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB – eine Vorschrift, die bei Immobilienübertragungen zu Lebzeiten regelmäßig über sechsstellige Beträge entscheidet. Als Fachanwalt für Erbrecht in Mayen berate ich Eltern bei der Gestaltung von Übergabeverträgen ebenso wie Pflichtteilsberechtigte, die prüfen möchten, ob ihnen nach dem Erbfall noch Ansprüche zustehen.
Kinder, Ehegatten und unter Umständen die Eltern des Erblassers haben einen gesetzlichen Mindestanteil am Nachlass: den Pflichtteil. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Wer enterbt wird, kann diesen Betrag in Geld verlangen.
Viele Eltern versuchen, den Nachlass bereits zu Lebzeiten zu ordnen und das Familienheim oder ein Renditeobjekt frühzeitig zu übertragen. Das Gesetz verhindert jedoch, dass der Pflichtteil durch Schenkungen einfach „ausgehöhlt“ wird:
§ 2325 Abs. 1 BGB: „Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.“
Das bedeutet konkret: Das verschenkte Haus wird rechnerisch so behandelt, als gehöre es noch zum Nachlass. Der Pflichtteil wird aus diesem erhöhten Wert berechnet. Der Anspruch richtet sich zunächst gegen die Erben. Reicht der Nachlass nicht aus, kann sich der Pflichtteilsberechtigte unter den Voraussetzungen des § 2329 BGB auch an den Beschenkten selbst halten.
Nicht jede Schenkung zählt in voller Höhe. Entscheidend ist, wie lange sie vor dem Erbfall zurückliegt:
§ 2325 Abs. 3 BGB: „Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. […]“
Man spricht vom Abschmelzungsmodell. In der Praxis heißt das:
Maßgeblich ist die „Leistung“ des Geschenks. Bei Grundstücken stellt der Bundesgerichtshof grundsätzlich auf die Eintragung des Beschenkten im Grundbuch ab – nicht auf den Notartermin. Zwischen Beurkundung und Umschreibung können einige Wochen oder Monate liegen.
⚠ Achtung bei Schenkungen an den Ehegatten: Nach § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB beginnt die Frist nicht vor Auflösung der Ehe. Eine Übertragung an den Ehepartner bleibt daher bei fortbestehender Ehe in voller Höhe pflichtteilsrelevant.
Die Zehnjahresfrist beginnt nach ständiger Rechtsprechung nur, wenn der Schenker den „Genuss“ des Geschenks tatsächlich aufgibt. Der Bundesgerichtshof hat bereits 1994 entschieden, dass ein umfassend vorbehaltener Nießbrauch diesen Verzicht verhindert (BGH, Urteil vom 27.04.1994 – IV ZR 132/93). Wer sich die Nutzungen des Hauses vorbehält – also selbst darin wohnt oder die Mieten vereinnahmt –, hat sein Eigentum wirtschaftlich nicht aus der Hand gegeben.
Die Folge ist für viele Familien überraschend: Die Frist läuft bei einem Vorbehaltsnießbrauch faktisch erst ab dem Erlöschen des Nießbrauchs an, in der Regel also mit dem Tod des Übergebers. Die Abschmelzung greift dann gar nicht.
Beim Wohnungsrecht kommt es auf den Einzelfall an. Behält sich der Übergeber nur an einem Teil des Hauses ein Wohnrecht vor, kann die Frist dennoch beginnen (BGH, Urteil vom 29.06.2016 – IV ZR 474/15). Entscheidend ist, ob er den Gegenstand im Wesentlichen weiter nutzt. Umfasst das Wohnrecht praktisch das gesamte Objekt, wird es in der Regel wie ein Nießbrauch behandelt.
Mit Urteil vom 24. Juni 2026 (Az. IV ZR 141/25) hat der Bundesgerichtshof eine in der Fachliteratur lange umstrittene Frage geklärt.
Der Fall: Eine Mutter hatte ihrem Sohn 1996 mehrere Grundstücke übertragen. Er verpflichtete sich im Gegenzug, ihr monatlich eine Leibrente zu zahlen. Diese Rente war durch eine Reallast im Grundbuch gesichert. Die Mutter verstarb 2012 und setzte den Sohn zum Alleinerben ein. Die Tochter verlangte Pflichtteilsergänzung. Sie argumentierte, die Zehnjahresfrist habe wegen der grundbuchlich gesicherten Rente noch gar nicht zu laufen begonnen. Landgericht und Oberlandesgericht folgten ihr zunächst.
Die Entscheidung: Der BGH sah das anders und wies die Klage insoweit ab. Seine Kernaussagen:
Wichtige Einschränkung: Im entschiedenen Fall wurde nach dem Erbfall auf die weitere Rentenzahlung verzichtet. Ein solcher Verzicht des Rentenberechtigten kann seinerseits eine eigenständige Schenkung sein – mit einer neuen Zehnjahresfrist. Darüber muss im konkreten Fall das Landgericht noch befinden. Wer also zu Lebzeiten auf die Rente verzichtet, „verschenkt“ unter Umständen erneut und setzt eine neue Frist in Gang.
Für die Gestaltungspraxis ist das Urteil bedeutsam. Wer sein Haus überschreiben und den Pflichtteil anderer Kinder auf lange Sicht begrenzen möchte, findet in der Leibrente eine rechtssichere Alternative zum Nießbrauch. Ein Allheilmittel ist sie aber nicht.
Die Leibrente eignet sich vor allem bei vermieteten Objekten oder wenn der Übergeber nicht mehr im Haus wohnen möchte. Will die Mutter oder der Vater dagegen im Familienheim wohnen bleiben, ist ein Wohnrecht oder Nießbrauch meist unverzichtbar – mit der Folge, dass die Frist nicht oder nur eingeschränkt läuft. Diese Abwägung zwischen Versorgung und Pflichtteilsplanung muss jede Familie für sich treffen.
Der sicherste Weg bleibt häufig ein notarieller Pflichtteilsverzicht der weichenden Kinder (§ 2346 Abs. 2 BGB), regelmäßig gegen eine Abfindung. Ist ein solcher Verzicht nicht zu erreichen, kommen testamentarische Gestaltungen wie Pflichtteilsstrafklauseln in Betracht. Näheres dazu lesen Sie in unserem Beitrag Das Berliner Testament.
Für Kinder, die bei einer Übertragung leer ausgegangen sind, ist die Entscheidung eher ungünstig: Die Hoffnung, eine grundbuchlich gesicherte Rente halte die Frist offen, ist nicht mehr begründet. Umso wichtiger ist eine genaue Prüfung des Übergabevertrags. Enthält er neben der Rente ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch? Wurde später auf die Rente verzichtet? Über ergänzungspflichtige Schenkungen müssen die Erben nach § 2314 BGB Auskunft erteilen – siehe dazu auch unseren Beitrag Auskunftspflicht des Erben – Auslandsvermögen. Behalten Sie zudem die Verjährung im Blick: Pflichtteilsansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren. Wie eine Stundung die Verjährung hemmen kann, erläutern wir im Beitrag Stundungsvereinbarung des Pflichtteilsberechtigten.
Ein Übergabevertrag wirkt oft über Jahrzehnte. Fehler zeigen sich meist erst nach dem Erbfall – wenn sie nicht mehr korrigiert werden können. Ob Nießbrauch, Wohnrecht oder Leibrente: Jede Variante hat unterschiedliche Folgen für die Versorgung des Übergebers, für die Pflichtteilsrechte der Geschwister und für die Steuer. In Streitfällen um Pflichtteilsergänzung geht es bei Immobilien im Landkreis Mayen-Koblenz schnell um Beträge, über die bei höheren Streitwerten das Landgericht Koblenz entscheidet.
Als Fachanwalt für Erbrecht begleite ich Familien in Mayen, Andernach, Mendig, Polch und der gesamten Region bei:
Für steuerliche Fragen arbeiten wir bei Bedarf mit unseren Kooperationspartnern zusammen. Einen Überblick über unsere Beratungsfelder finden Sie in unserer Leistungsübersicht, weitere Beiträge zum Erbrecht im Bereich Rechts-Tipps.
Ganz ausschließen lässt sich der Pflichtteil durch eine Schenkung nicht. Die Schenkung wird aber nach § 2325 Abs. 3 BGB jedes Jahr um ein Zehntel weniger berücksichtigt und fällt nach zehn Jahren ganz heraus. Voraussetzung ist, dass die Frist überhaupt zu laufen beginnt – ein vorbehaltener Nießbrauch verhindert das.
Ja. Nach dem Urteil des BGH vom 24.06.2026 (IV ZR 141/25) hindert eine Leibrente den Fristbeginn nicht, selbst wenn sie durch eine Reallast am übertragenen Grundstück gesichert ist. Die Frist beginnt grundsätzlich mit der Eintragung des Erwerbers im Grundbuch.
Das hängt vom Umfang ab. Ein Wohnrecht an einer einzelnen Wohnung in einem größeren Haus kann den Fristbeginn zulassen. Erstreckt es sich praktisch auf das gesamte Objekt, läuft die Frist in der Regel nicht an.
Der Verzicht kann eine neue Schenkung darstellen. Dafür beginnt dann eine eigene Zehnjahresfrist. Ein Verzicht sollte daher nur nach rechtlicher Prüfung erklärt werden.
Zunächst gegen die Erben. Ist der Nachlass nicht ausreichend, kann der Pflichtteilsberechtigte nach § 2329 BGB unter Umständen direkt vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zur Befriedigung verlangen.
Die Erben sind nach § 2314 BGB verpflichtet, Auskunft über den Nachlass und über ergänzungspflichtige Schenkungen zu erteilen. Auf Verlangen muss die Auskunft auch durch ein notarielles Nachlassverzeichnis erfolgen.
Sie möchten Ihr Haus oder Ihre Immobilie zu Lebzeiten übertragen, oder Sie fragen sich als Kind, ob eine frühere Übertragung Ihren Pflichtteil erhöht? Ich berate Sie zu den Gestaltungsmöglichkeiten und prüfe Ihre Ansprüche.
RA Dr. Jens Sebastian Groh Fachanwalt für Erbrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Walek Rechtsanwälte Partnerschaft, Mayen Telefon: 02651 98 90 77 E-Mail: groh@walek-rechtsanwaelte.de
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