Erbrecht bei Trennung: Erbt mein Noch-Ehepartner, wenn wir nicht geschieden sind?

Dr. Jens Sebastian Groh, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.

Ein Ehepaar aus Polch lebt seit Jahren getrennt. Jeder hat eine eigene Wohnung, die Konten sind aufgeteilt, ein neuer Partner ist längst Teil des Alltags. Die Scheidung wurde einmal beantragt, dann aber nie zu Ende gebracht. Nun verstirbt der Ehemann plötzlich, ein Testament gibt es nicht. Seine Kinder aus erster Ehe fragen sich: Erbt die getrenntlebende Ehefrau trotzdem die Hälfte? Spielt es eine Rolle, dass das Scheidungsverfahren seit Jahren ruhte? Und hätte der Verstorbene das verhindern können?

Das Erbrecht bei Trennung ist in § 1933 BGB geregelt – einer Vorschrift, die in Nachlassverfahren regelmäßig über die Verteilung des gesamten Vermögens entscheidet. Der Bundesgerichtshof hat dazu im Frühjahr 2026 gleich zwei wichtige Entscheidungen getroffen. Als Fachanwalt für Erbrecht in Mayen berate ich sowohl Kinder und andere Angehörige, die sich gegen das Erbrecht eines Noch-Ehepartners wenden, als auch getrenntlebende Ehegatten, die ihre eigene Rechtsstellung prüfen lassen möchten.


1. Erbt ein getrenntlebender Ehepartner überhaupt?

Grundsätzlich ja. Das gesetzliche Erbrecht knüpft an die bestehende Ehe an, nicht an das tatsächliche Zusammenleben. Solange die Ehe nicht rechtskräftig geschieden ist, bleibt der Ehegatte gesetzlicher Erbe – auch nach jahrelanger Trennung.

Wie viel er erbt, hängt vom Güterstand und von den weiteren Verwandten ab. Im häufigsten Fall – gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der Erblasser hinterlässt Kinder – erhält der Ehegatte neben den Kindern ein Viertel nach § 1931 Abs. 1 BGB. Hinzu kommt ein weiteres Viertel als pauschaler Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB. Der getrenntlebende Ehepartner erbt in dieser Konstellation also die Hälfte des Nachlasses. Die Kinder teilen sich die andere Hälfte.

Für viele Familien ist das ein Schock. Gerade wenn Kinder aus einer früheren Beziehung oder ein neuer Lebenspartner vorhanden sind, entspricht dieses Ergebnis selten dem, was der Verstorbene gewollt hätte.


2. Wann ist das Erbrecht bei Trennung ausgeschlossen?

Das Gesetz sieht eine wichtige Ausnahme vor:

§ 1933 Satz 1 BGB: „Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.“

Der Ausschluss greift nur, wenn alle folgenden Voraussetzungen im Zeitpunkt des Todes vorliegen:

  • Ein Scheidungsantrag ist beim Familiengericht gestellt und dem anderen Ehegatten zugestellt, also rechtshängig. Ein nur eingereichter, aber noch nicht zugestellter Antrag genügt nach der Rechtsprechung des BGH nicht.
  • Der Verstorbene selbst hat die Scheidung beantragt oder dem Antrag des anderen zugestimmt.
  • Die materiellen Scheidungsvoraussetzungen lagen vor. In der Regel heißt das: Die Ehe war gescheitert, und die Ehegatten lebten mindestens ein Jahr getrennt (§§ 1565, 1566 BGB).

Warum kommt es darauf an, wer den Antrag gestellt hat?

Die Vorschrift wirkt nur zulasten des überlebenden Ehegatten, wenn der Erblasser die Scheidung wollte. Hat allein der überlebende Ehegatte die Scheidung beantragt und der Verstorbene nicht zugestimmt, bleibt dessen Erbrecht unberührt. Diese Asymmetrie ist vielen Betroffenen nicht bewusst.

⚠ Achtung: Fällt das gesetzliche Erbrecht nach § 1933 BGB weg, entfällt auch der Pflichtteil des Ehegatten. Ein Testament, das den Ehepartner „nur“ enterbt, lässt dagegen den Pflichtteilsanspruch bestehen. Gleichwohl bleibt der Ehegatte nicht völlig ohne Ansprüche: Nach § 1933 Satz 3 BGB kann er unter Umständen Unterhalt von den Erben verlangen.


3. Was hat der BGH 2026 zum jahrelang ruhenden Scheidungsverfahren entschieden?

Mit Beschluss vom 13. Mai 2026 (Az. IV ZB 7/25) hat der Bundesgerichtshof eine in der Praxis häufige und bislang umstrittene Frage geklärt.

Der Fall: Die Ehefrau hatte im Jahr 2000 die Scheidung beantragt. Im Termin vor dem Familiengericht im April 2003 stimmte der Ehemann der Scheidung zu. Weil über Folgesachen wie den Zugewinn noch verhandelt wurde, ordnete das Gericht das Ruhen des Verfahrens an. Danach geschah fast zwei Jahrzehnte lang nichts. Im Dezember 2021 nahm die Ehefrau ihren Scheidungsantrag zurück. Der Schriftsatz wurde jedoch erst nach dem Tod des Ehemanns im Januar 2022 zugestellt. Ein Testament gab es nicht. Die Ehefrau beantragte einen Erbschein, der sie und die außerehelich geborene Tochter des Erblassers je zur Hälfte als Erben ausweisen sollte.

Die Entscheidung: Der BGH wies die Ehefrau ab. Sie wurde nicht Erbin. Seine Kernaussagen:

  • Ein langes Ruhen des Verfahrens – hier 18 Jahre – ist für sich genommen keine stillschweigende Rücknahme des Scheidungsantrags.
  • Ebenso wenig liegt darin ein stillschweigender Widerruf der Zustimmung des Erblassers. Bloßes Abwarten genügt dafür nicht.
  • Eine einschränkende Auslegung des § 1933 BGB für lange ruhende Verfahren lehnt der BGH ab. Würde man aus dem bloßen Zeitablauf Rechtsfolgen ableiten, entstünde erhebliche Rechtsunsicherheit.
  • Die Rücknahme des Scheidungsantrags durch die Ehefrau half ihr nicht mehr. Sie erfolgte ohne Einwilligung des Ehemanns und wurde erst nach dessen Tod zugestellt.

Das bedeutet konkret: Wer einmal dem Scheidungsantrag zugestimmt hat, muss nicht „nachlegen“. Die Zustimmung wirkt fort, solange das Verfahren nicht wirksam beendet wird. Umgekehrt kann der antragstellende Ehegatte sein Erbrecht nicht einseitig „retten“, sobald der andere der Scheidung zugestimmt oder zur Hauptsache verhandelt hat.


4. Was gilt, wenn ein Ehegatte unter Betreuung steht?

Eine zweite BGH-Entscheidung aus 2026 zeigt, wie formstreng § 1933 BGB ist. Mit Beschluss vom 1. April 2026 (Az. XII ZB 647/24) hat der Familiensenat entschieden: Wird für einen geschäftsunfähigen Ehegatten ein Scheidungsantrag durch dessen gesetzlichen Vertreter gestellt, bedarf dieser Antrag der Zustimmung des Betreuungsgerichts (§ 125 Abs. 2 Satz 2 FamFG).

Die bloße Bestellung eines Betreuers für das Scheidungsverfahren ersetzt diese Zustimmung nicht. Der Betreuer muss sich zunächst mit den Wünschen des Betreuten auseinandersetzen und prüfen, ob die Scheidung seinem Wohl entspricht. Erst dann kann das Betreuungsgericht den konkreten Antrag genehmigen.

Im entschiedenen Fall fehlte diese Genehmigung. Es lag daher kein wirksamer Scheidungsantrag vor. § 1933 BGB griff nicht. Die Ehefrau blieb gesetzliche Erbin zur Hälfte, die beiden Kinder erhielten je ein Viertel.

Praxishinweis: Gerade bei dementiell erkrankten Ehegatten, die von ihrem Partner getrennt leben, sollten Angehörige und Betreuer frühzeitig prüfen lassen, ob die erbrechtlichen Folgen einer Trennung rechtssicher geregelt sind.


5. Was gilt für Testamente und Erbverträge während der Trennung?

§ 1933 BGB betrifft nur das gesetzliche Erbrecht. Für Testamente gelten eigene, aber ähnliche Regeln:

  • Ein Einzeltestament zugunsten des Ehegatten wird nach § 2077 BGB unwirksam, wenn die Voraussetzungen des § 1933 BGB vorliegen – es sei denn, der Erblasser hätte die Verfügung auch für diesen Fall getroffen.
  • Für gemeinschaftliche Testamente (§ 2268 BGB) und Erbverträge (§ 2279 BGB) gilt dies entsprechend. Allerdings kann im Einzelfall auszulegen sein, ob einzelne Verfügungen – etwa die Schlusserbeneinsetzung der Kinder beim Berliner Testament – fortgelten sollen.

Solange die Voraussetzungen des § 1933 BGB nicht vorliegen, bleibt ein Testament zugunsten des getrenntlebenden Partners voll wirksam. Wer sich trennt, sollte deshalb nicht abwarten. Ausführlich behandeln wir die Risiken im Beitrag Das Geschiedenentestament. Wer ein gemeinsames Testament mit dem Ehepartner errichtet hat, findet Hinweise zu dessen Bindungswirkung in unserem Beitrag Das Berliner Testament.

Welche Schritte sind nach einer Trennung sinnvoll?

  • Testament prüfen und anpassen: Ein eigenhändiges Testament kann jederzeit widerrufen werden. Bei gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen gelten besondere Formvorschriften für den Widerruf oder Rücktritt.
  • Neues Testament errichten: Damit lässt sich zumindest der Erbteil des Ehegatten auf den Pflichtteil begrenzen.
  • Scheidungsantrag stellen oder zustimmen: Erst damit kann – nach Ablauf des Trennungsjahres – auch das gesetzliche Erbrecht und damit der Pflichtteil entfallen.
  • Bezugsrechte und Vollmachten prüfen: Lebensversicherungen, Bankvollmachten und Vorsorgevollmachten zugunsten des Ehepartners laufen unabhängig vom Erbrecht weiter.

Auch die vermögensrechtliche Seite der Trennung sollte frühzeitig bedacht werden. Lesen Sie dazu den Beitrag unseres Kollegen Wir lassen uns scheiden – wie wird unser gemeinsames Vermögen aufgeteilt?.


6. Warum ist fachanwaltliche Begleitung sinnvoll?

Ob ein Noch-Ehepartner erbt, entscheidet sich oft an Details: am Zeitpunkt der Zustellung, an der Frage, wer welchen Antrag gestellt hat, oder an einem Sitzungsprotokoll, das Jahrzehnte alt ist. Diese Umstände müssen im Nachlassverfahren nachgewiesen werden. Wer einen falschen Erbschein hinnimmt, riskiert, dass der Nachlass an die falsche Person verteilt wird. Ist ein unrichtiger Erbschein bereits erteilt, kann seine Einziehung beim Nachlassgericht beantragt werden.

Als Fachanwalt für Erbrecht begleite ich Mandanten in Mayen, Andernach, Mendig, Polch und dem gesamten Landkreis Mayen-Koblenz bei:

  • der Prüfung, ob der Ausschluss des Ehegattenerbrechts nach § 1933 BGB eingreift – einschließlich Akteneinsicht in alte Scheidungsverfahren,
  • der Vertretung im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht und im Beschwerdeverfahren,
  • der Anpassung von Testamenten, gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen nach einer Trennung,
  • der Abwehr oder Durchsetzung von Pflichtteils- und Unterhaltsansprüchen gegen den Nachlass,
  • der Abstimmung mit dem laufenden Scheidungsverfahren, gemeinsam mit unseren Kollegen im Familienrecht.

Einen Überblick über alle Beratungsfelder der Kanzlei finden Sie in unserer Leistungsübersicht.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Erbt mein Ehepartner, wenn wir getrennt leben?

Ja, solange die Ehe nicht geschieden ist und kein Testament etwas anderes regelt. Die bloße Trennung ändert am gesetzlichen Erbrecht nichts. Erst wenn die Voraussetzungen des § 1933 BGB vorliegen, entfällt es.

Reicht das Trennungsjahr allein aus, um das Erbrecht auszuschließen?

Nein. Zusätzlich muss ein zugestellter Scheidungsantrag vorliegen, den der Verstorbene gestellt oder dem er zugestimmt hat. Ohne Scheidungsantrag bleibt der Ehegatte trotz langer Trennung erbberechtigt.

Was passiert, wenn das Scheidungsverfahren jahrelang ruht?

Nach dem BGH-Beschluss vom 13.05.2026 (IV ZB 7/25) ändert auch ein sehr langes Ruhen nichts. Der Scheidungsantrag gilt nicht als zurückgenommen, und eine erteilte Zustimmung wirkt fort.

Kann ich meinen Ehepartner während der Trennung enterben?

Ja, durch Testament. Der Ehepartner behält dann aber seinen Pflichtteil, solange § 1933 BGB nicht eingreift. Den Pflichtteil kann letztlich nur ein wirksamer Scheidungsantrag, ein Pflichtteilsverzicht oder die Scheidung selbst beseitigen.

Gilt mein altes Testament zugunsten meines Partners nach der Trennung weiter?

Ja, bis die Voraussetzungen des § 2077 BGB erfüllt sind – also bis ein Scheidungsantrag rechtshängig und die Ehe scheidungsreif ist – oder bis Sie das Testament widerrufen. Bei gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen ist der Widerruf an besondere Formen gebunden.

Hat der ausgeschlossene Ehegatte gar keine Ansprüche mehr?

Er verliert Erbrecht, Pflichtteil und den Voraus. Er kann aber nach § 1933 Satz 3 BGB unter Umständen Unterhalt von den Erben verlangen. Daneben kann ein güterrechtlicher Ausgleich in Betracht kommen.


Ihr Ansprechpartner in Mayen

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RA Dr. Jens Sebastian Groh Fachanwalt für Erbrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Walek Rechtsanwälte Partnerschaft, Mayen Telefon: 02651 98 90 77 E-Mail: groh@walek-rechtsanwaelte.de

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