Dr. Jens Sebastian Groh, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.
Ein Ehepaar aus Polch lebt seit Jahren getrennt. Jeder hat eine eigene Wohnung, die Konten sind aufgeteilt, ein neuer Partner ist längst Teil des Alltags. Die Scheidung wurde einmal beantragt, dann aber nie zu Ende gebracht. Nun verstirbt der Ehemann plötzlich, ein Testament gibt es nicht. Seine Kinder aus erster Ehe fragen sich: Erbt die getrenntlebende Ehefrau trotzdem die Hälfte? Spielt es eine Rolle, dass das Scheidungsverfahren seit Jahren ruhte? Und hätte der Verstorbene das verhindern können?
Das Erbrecht bei Trennung ist in § 1933 BGB geregelt – einer Vorschrift, die in Nachlassverfahren regelmäßig über die Verteilung des gesamten Vermögens entscheidet. Der Bundesgerichtshof hat dazu im Frühjahr 2026 gleich zwei wichtige Entscheidungen getroffen. Als Fachanwalt für Erbrecht in Mayen berate ich sowohl Kinder und andere Angehörige, die sich gegen das Erbrecht eines Noch-Ehepartners wenden, als auch getrenntlebende Ehegatten, die ihre eigene Rechtsstellung prüfen lassen möchten.
Grundsätzlich ja. Das gesetzliche Erbrecht knüpft an die bestehende Ehe an, nicht an das tatsächliche Zusammenleben. Solange die Ehe nicht rechtskräftig geschieden ist, bleibt der Ehegatte gesetzlicher Erbe – auch nach jahrelanger Trennung.
Wie viel er erbt, hängt vom Güterstand und von den weiteren Verwandten ab. Im häufigsten Fall – gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der Erblasser hinterlässt Kinder – erhält der Ehegatte neben den Kindern ein Viertel nach § 1931 Abs. 1 BGB. Hinzu kommt ein weiteres Viertel als pauschaler Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB. Der getrenntlebende Ehepartner erbt in dieser Konstellation also die Hälfte des Nachlasses. Die Kinder teilen sich die andere Hälfte.
Für viele Familien ist das ein Schock. Gerade wenn Kinder aus einer früheren Beziehung oder ein neuer Lebenspartner vorhanden sind, entspricht dieses Ergebnis selten dem, was der Verstorbene gewollt hätte.
Das Gesetz sieht eine wichtige Ausnahme vor:
§ 1933 Satz 1 BGB: „Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.“
Der Ausschluss greift nur, wenn alle folgenden Voraussetzungen im Zeitpunkt des Todes vorliegen:
Die Vorschrift wirkt nur zulasten des überlebenden Ehegatten, wenn der Erblasser die Scheidung wollte. Hat allein der überlebende Ehegatte die Scheidung beantragt und der Verstorbene nicht zugestimmt, bleibt dessen Erbrecht unberührt. Diese Asymmetrie ist vielen Betroffenen nicht bewusst.
⚠ Achtung: Fällt das gesetzliche Erbrecht nach § 1933 BGB weg, entfällt auch der Pflichtteil des Ehegatten. Ein Testament, das den Ehepartner „nur“ enterbt, lässt dagegen den Pflichtteilsanspruch bestehen. Gleichwohl bleibt der Ehegatte nicht völlig ohne Ansprüche: Nach § 1933 Satz 3 BGB kann er unter Umständen Unterhalt von den Erben verlangen.
Mit Beschluss vom 13. Mai 2026 (Az. IV ZB 7/25) hat der Bundesgerichtshof eine in der Praxis häufige und bislang umstrittene Frage geklärt.
Der Fall: Die Ehefrau hatte im Jahr 2000 die Scheidung beantragt. Im Termin vor dem Familiengericht im April 2003 stimmte der Ehemann der Scheidung zu. Weil über Folgesachen wie den Zugewinn noch verhandelt wurde, ordnete das Gericht das Ruhen des Verfahrens an. Danach geschah fast zwei Jahrzehnte lang nichts. Im Dezember 2021 nahm die Ehefrau ihren Scheidungsantrag zurück. Der Schriftsatz wurde jedoch erst nach dem Tod des Ehemanns im Januar 2022 zugestellt. Ein Testament gab es nicht. Die Ehefrau beantragte einen Erbschein, der sie und die außerehelich geborene Tochter des Erblassers je zur Hälfte als Erben ausweisen sollte.
Die Entscheidung: Der BGH wies die Ehefrau ab. Sie wurde nicht Erbin. Seine Kernaussagen:
Das bedeutet konkret: Wer einmal dem Scheidungsantrag zugestimmt hat, muss nicht „nachlegen“. Die Zustimmung wirkt fort, solange das Verfahren nicht wirksam beendet wird. Umgekehrt kann der antragstellende Ehegatte sein Erbrecht nicht einseitig „retten“, sobald der andere der Scheidung zugestimmt oder zur Hauptsache verhandelt hat.
Eine zweite BGH-Entscheidung aus 2026 zeigt, wie formstreng § 1933 BGB ist. Mit Beschluss vom 1. April 2026 (Az. XII ZB 647/24) hat der Familiensenat entschieden: Wird für einen geschäftsunfähigen Ehegatten ein Scheidungsantrag durch dessen gesetzlichen Vertreter gestellt, bedarf dieser Antrag der Zustimmung des Betreuungsgerichts (§ 125 Abs. 2 Satz 2 FamFG).
Die bloße Bestellung eines Betreuers für das Scheidungsverfahren ersetzt diese Zustimmung nicht. Der Betreuer muss sich zunächst mit den Wünschen des Betreuten auseinandersetzen und prüfen, ob die Scheidung seinem Wohl entspricht. Erst dann kann das Betreuungsgericht den konkreten Antrag genehmigen.
Im entschiedenen Fall fehlte diese Genehmigung. Es lag daher kein wirksamer Scheidungsantrag vor. § 1933 BGB griff nicht. Die Ehefrau blieb gesetzliche Erbin zur Hälfte, die beiden Kinder erhielten je ein Viertel.
Praxishinweis: Gerade bei dementiell erkrankten Ehegatten, die von ihrem Partner getrennt leben, sollten Angehörige und Betreuer frühzeitig prüfen lassen, ob die erbrechtlichen Folgen einer Trennung rechtssicher geregelt sind.
§ 1933 BGB betrifft nur das gesetzliche Erbrecht. Für Testamente gelten eigene, aber ähnliche Regeln:
Solange die Voraussetzungen des § 1933 BGB nicht vorliegen, bleibt ein Testament zugunsten des getrenntlebenden Partners voll wirksam. Wer sich trennt, sollte deshalb nicht abwarten. Ausführlich behandeln wir die Risiken im Beitrag Das Geschiedenentestament. Wer ein gemeinsames Testament mit dem Ehepartner errichtet hat, findet Hinweise zu dessen Bindungswirkung in unserem Beitrag Das Berliner Testament.
Auch die vermögensrechtliche Seite der Trennung sollte frühzeitig bedacht werden. Lesen Sie dazu den Beitrag unseres Kollegen Wir lassen uns scheiden – wie wird unser gemeinsames Vermögen aufgeteilt?.
Ob ein Noch-Ehepartner erbt, entscheidet sich oft an Details: am Zeitpunkt der Zustellung, an der Frage, wer welchen Antrag gestellt hat, oder an einem Sitzungsprotokoll, das Jahrzehnte alt ist. Diese Umstände müssen im Nachlassverfahren nachgewiesen werden. Wer einen falschen Erbschein hinnimmt, riskiert, dass der Nachlass an die falsche Person verteilt wird. Ist ein unrichtiger Erbschein bereits erteilt, kann seine Einziehung beim Nachlassgericht beantragt werden.
Als Fachanwalt für Erbrecht begleite ich Mandanten in Mayen, Andernach, Mendig, Polch und dem gesamten Landkreis Mayen-Koblenz bei:
Einen Überblick über alle Beratungsfelder der Kanzlei finden Sie in unserer Leistungsübersicht.
Ja, solange die Ehe nicht geschieden ist und kein Testament etwas anderes regelt. Die bloße Trennung ändert am gesetzlichen Erbrecht nichts. Erst wenn die Voraussetzungen des § 1933 BGB vorliegen, entfällt es.
Nein. Zusätzlich muss ein zugestellter Scheidungsantrag vorliegen, den der Verstorbene gestellt oder dem er zugestimmt hat. Ohne Scheidungsantrag bleibt der Ehegatte trotz langer Trennung erbberechtigt.
Nach dem BGH-Beschluss vom 13.05.2026 (IV ZB 7/25) ändert auch ein sehr langes Ruhen nichts. Der Scheidungsantrag gilt nicht als zurückgenommen, und eine erteilte Zustimmung wirkt fort.
Ja, durch Testament. Der Ehepartner behält dann aber seinen Pflichtteil, solange § 1933 BGB nicht eingreift. Den Pflichtteil kann letztlich nur ein wirksamer Scheidungsantrag, ein Pflichtteilsverzicht oder die Scheidung selbst beseitigen.
Ja, bis die Voraussetzungen des § 2077 BGB erfüllt sind – also bis ein Scheidungsantrag rechtshängig und die Ehe scheidungsreif ist – oder bis Sie das Testament widerrufen. Bei gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen ist der Widerruf an besondere Formen gebunden.
Er verliert Erbrecht, Pflichtteil und den Voraus. Er kann aber nach § 1933 Satz 3 BGB unter Umständen Unterhalt von den Erben verlangen. Daneben kann ein güterrechtlicher Ausgleich in Betracht kommen.
Sie leben getrennt und möchten Ihre erbrechtliche Situation klären? Oder ist ein Angehöriger verstorben, und Sie fragen sich, ob der getrenntlebende Ehepartner tatsächlich Erbe geworden ist? Ich prüfe Ihre Situation und berate Sie zu den nächsten Schritten.
RA Dr. Jens Sebastian Groh Fachanwalt für Erbrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Walek Rechtsanwälte Partnerschaft, Mayen Telefon: 02651 98 90 77 E-Mail: groh@walek-rechtsanwaelte.de
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