Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen
Neben der Frage nach dem Sorge- und Umgangsrecht für gemeinsame Kinder ist der Zugewinnausgleich häufig der Punkt, der eine Scheidung finanziell am stärksten prägt – und der am meisten Missverständnisse birgt. Rechtsanwalt Haupt erklärt, wie der Zugewinnausgleich berechnet wird und worauf Sie achten sollten.
Haben Sie und Ihr Ehepartner keinen Ehevertrag geschlossen, leben Sie automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 Abs. 1 BGB). Das bedeutet zunächst: Jeder Ehegatte bleibt während der Ehe Eigentümer seines eigenen Vermögens; es entsteht kein gemeinsames Vermögen. Erst mit der Beendigung des Güterstandes – im Regelfall durch die Scheidung – entsteht ein Anspruch auf Ausgleich des während der Ehe erwirtschafteten Zugewinns.
Für jeden Ehegatten wird gesondert ermittelt, wie sich sein Vermögen während der Ehe entwickelt hat:
Das Anfangsvermögen (§ 1374 BGB) ist das Vermögen, das bei Eheschließung nach Abzug der Verbindlichkeiten vorhanden war.
Das Endvermögen (§ 1375 BGB) ist das Vermögen zum maßgeblichen Stichtag – bei einer Scheidung ist dies nicht der Tag der Scheidung selbst, sondern der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB).
Der Zugewinn (§ 1373 BGB) ist die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen. Er kann rechnerisch nicht negativ werden; wer während der Ehe Schulden abgebaut hat, kann also selbst dann einen Zugewinn erzielt haben, wenn sein Endvermögen weiterhin negativ ist.
Anschließend werden die beiden Zugewinne miteinander verglichen: Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn schuldet dem anderen die Hälfte der Differenz (§ 1378 Abs. 1 BGB).
Erbt ein Ehegatte während der Ehe oder erhält er eine Schenkung, wird dieser Vermögenswert dem Anfangsvermögen hinzugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB) – er unterliegt also nicht in vollem Umfang dem Zugewinnausgleich, sondern nur mit seiner während der Ehe eingetretenen Wertsteigerung. Gerade bei Immobilien, die durch Erbschaft in die Ehe gelangt sind, ist dies ein häufiger Streitpunkt.
Um den Zugewinn überhaupt beziffern zu können, steht jedem Ehegatten ein gesetzlicher Anspruch auf Auskunft über das Vermögen des anderen zum Anfangs- und zum Endstichtag zu (§ 1379 BGB) – einschließlich der Vorlage von Belegen. Verweigert der andere Ehegatte diese Auskunft oder besteht der Verdacht unvollständiger Angaben, kann der Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden.
Wer den gesetzlichen Zugewinnausgleich für sich oder den anderen Ehegatten als unpassend empfindet, kann durch einen notariell zu beurkundenden Ehevertrag hiervon abweichen – etwa durch Vereinbarung der Gütertrennung oder eines modifizierten Zugewinnausgleichs, bei dem einzelne Vermögenswerte wie ein Unternehmen von der Ausgleichspflicht ausgenommen werden. Solche Vereinbarungen unterliegen jedoch einer gerichtlichen Wirksamkeitskontrolle: Führt der Ehevertrag zu einer einseitigen und unangemessenen Lastenverteilung, kann er ganz oder teilweise unwirksam sein.
In der familiengerichtlichen Praxis – auch im Zuständigkeitsbereich des für Mayen zuständigen Oberlandesgerichts Koblenz – geht es regelmäßig um die Frage, welche Verbindlichkeiten beim Endvermögen zu berücksichtigen sind und wie sie zu bewerten sind. Auch die Bewertung von Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder anderen Vermögensgegenständen ist häufig streitig und erfordert oft ein Sachverständigengutachten.
Als Fachanwalt für Familienrecht begleitet Rechtsanwalt Haupt Mandanten aus Mayen, der Region und darüber hinaus durch das gesamte Scheidungsverfahren – von der Berechnung des Zugewinnausgleichs über die Regelung des Sorge- und Umgangsrechts bis zur endgültigen Scheidungsfolgenvereinbarung.
Gilt der Zugewinnausgleich automatisch? Ja, sofern kein Ehevertrag mit Gütertrennung oder abweichender Regelung geschlossen wurde.
Muss ich meinem Ehepartner mein gesamtes Vermögen offenlegen? Sie schulden Auskunft über Ihr Vermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung und zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags, § 1379 BGB.
Zählt eine Erbschaft zum Zugewinn? Nur die Wertsteigerung, die während der Ehe eingetreten ist – der ursprüngliche Wert wird dem Anfangsvermögen zugerechnet.
Entscheidet das Gericht bei der Scheidung automatisch über den Zugewinnausgleich?
Nein, der Zugewinn muss gesondert geltend gemacht werden.
Wie lange habe ich Zeit, den Zugewinnausgleich geltend zu machen? Der Anspruch verjährt in der regelmäßigen Frist von drei Jahren ab Kenntnis der rechtskräftigen Scheidung, § 195, § 199 BGB.
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