Ich habe für meinen volljährigen Sohn oder meine Tochter gebürgt – wie lange hafte ich und komme ich aus der Bürgschaft wieder heraus?

Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht

Der Sohn zieht zum Studium nach Koblenz und der Vermieter verlangt zusätzlich zur Kaution eine Bürgschaft der Eltern. Die Tochter benötigt einen Kredit für die Ausbildung oder die Erstausstattung der ersten eigenen Wohnung, und die Bank besteht auf einer Mithaftung der Eltern. Solche Situationen sind im Familienalltag häufig – viele Eltern unterschreiben aus Fürsorge, ohne sich über die Tragweite und insbesondere die Dauer ihrer Verpflichtung im Klaren zu sein.

Anders als bei minderjährigen oder finanziell kaum erfahrenen jungen Erwachsenen, für die der Bundesgerichtshof strenge Schutzmaßstäbe entwickelt hat, sind Eltern, die für ihr bereits volljähriges, wirtschaftlich selbstständiges Kind bürgen, rechtlich regelmäßig als vollwertige Vertragspartei zu behandeln. Die von der Rechtsprechung entwickelte Fallgruppe der sittenwidrigen Angehörigenbürgschaft nach § 138 Abs. 1 BGB betrifft in erster Linie den umgekehrten Fall – etwa wenn geschäftsunerfahrene, wirtschaftlich abhängige Kinder für die Schulden ihrer Eltern bürgen und dabei krass finanziell überfordert werden. Bürgen umgekehrt die Eltern für ihr erwachsenes Kind, kommt eine Sittenwidrigkeit nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn die Bürgschaftssumme die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern auch unter Berücksichtigung ihres pfändbaren Einkommens und Vermögens krass übersteigt und die Bank dies bei Vertragsschluss erkannt oder grob fahrlässig verkannt hat. Zu den allgemeinen Grundsätzen der Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger sowie zur Abwehr einer Inanspruchnahme siehe auch „Bürgschaft – Inanspruchnahme abwehren und aus der Haftung kommen“ sowie „Ich habe eine Bürgschaft unterschrieben“.

Besondere Bedeutung hat die Höhe der Bürgschaft bei der Mietkaution. Verlangt der Vermieter neben oder anstelle einer Barkaution eine Bürgschaft, darf diese die gesetzliche Höchstgrenze von drei Nettokaltmieten (§ 551 Abs. 1 BGB) nicht übersteigen. Bieten Eltern die Bürgschaft dagegen von sich aus an, ohne dass der Vermieter sie verlangt hätte – etwa um eine drohende Kündigung wegen Zahlungsrückstands des Kindes abzuwenden –, gilt diese gesetzliche Deckelung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht; eine solche freiwillige Bürgschaft kann wirksam auch unbegrenzt vereinbart werden (BGH, Urteil vom 10.04.2013 – VIII ZR 379/12). Rechtsanwalt Haupt rät Eltern daher dringend, in jedem Fall auf einer ausdrücklichen Betragsobergrenze und, soweit möglich, auf einer zeitlichen Befristung der Bürgschaftserklärung zu bestehen.

Für die Dauer der Haftung gilt: Eine auf einen bestimmten Zeitraum befristete Bürgschaft (Zeitbürgschaft) endet automatisch mit Fristablauf. Fehlt eine solche Befristung und bezieht sich die Bürgschaft auf ein fortlaufendes Vertragsverhältnis – etwa alle künftigen Verbindlichkeiten aus einem unbefristeten Mietverhältnis –, kommt eine ordentliche Kündigung der Bürgschaft grundsätzlich nur in engen Grenzen in Betracht; regelmäßig ist eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund erforderlich, etwa wenn sich die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners nach Übernahme der Bürgschaft unvorhersehbar erheblich verschlechtert haben. Eine Bürgschaft für eine von vornherein bestimmte Einzelschuld, etwa einen konkreten Ausbildungskredit, erlischt dagegen mit vollständiger Tilgung dieser Schuld.

Rechtsanwalt Haupt empfiehlt Eltern, die eine solche Erklärung unterschreiben sollen, vor Unterzeichnung genau zu prüfen, ob die Bürgschaft auf einen Höchstbetrag und einen bestimmten Zeitraum oder eine bestimmte Schuld begrenzt ist, und sich im Zweifel vor der Unterschrift rechtlich beraten zu lassen.

Zu beachten ist zudem die Form: Eine Bürgschaftserklärung bedarf grundsätzlich der Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (§ 766 BGB); eine lediglich per E-Mail oder Messenger übermittelte Erklärung genügt dem grundsätzlich nicht und kann unwirksam sein, sofern der Bürge nicht Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist. Werden Eltern aus einer Bürgschaft in Anspruch genommen, sollten sie zunächst prüfen lassen, ob die Erklärung tatsächlich formwirksam zustande gekommen ist, ob der Umfang der Haftung dem ursprünglich vereinbarten Rahmen entspricht und ob der Gläubiger zuvor erfolglos gegen den Hauptschuldner, also das Kind, vorgegangen ist – dies ist bei einer sogenannten Ausfallbürgschaft anders als bei der in der Praxis häufigeren selbstschuldnerischen Bürgschaft von Bedeutung, bei der sich der Gläubiger unmittelbar an die Eltern halten kann, ohne zuvor beim Kind vollstreckt zu haben.

Häufige Fragen

Kann ich als Elternteil einfach kündigen, wenn ich es mir anders überlegt habe?
Nein, eine bloße Änderung der Meinung genügt nicht; erforderlich ist grundsätzlich ein wichtiger Grund oder eine ausdrücklich vereinbarte Befristung beziehungsweise Kündigungsmöglichkeit.

Haftet das bürgende Elternteil auch, wenn das Kind zwischenzeitlich eigenes Einkommen erzielt?
Ja, die Bürgenhaftung besteht neben der Hauptschuld des Kindes fort; der Gläubiger kann sich grundsätzlich aussuchen, an wen er sich hält, sofern keine Ausfallbürgschaft vereinbart wurde.

Was passiert, wenn die Bürgschaftssumme meine finanziellen Möglichkeiten übersteigt?
In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann eine krasse finanzielle Überforderung zur Sittenwidrigkeit und damit zur Nichtigkeit der Bürgschaft führen; dies bedarf jedoch stets einer Prüfung des Einzelfalls.

Rechtsanwalt Haupt bearbeitet neben seinen Schwerpunkten im Verkehrsrecht und im Familienrecht mit langjähriger Erfahrung auch das allgemeine Zivilrecht kompetent und mit großer Sorgfalt. Vereinbaren Sie einen Termin über das Kontaktformular der Kanzlei Walek Rechtsanwälte oder informieren Sie sich auf dem Profil von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt.