Dr. Jens Sebastian Groh, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Erbrecht.
Ein Brief der Bank liegt im Briefkasten. Oder ein Schreiben vom Vermieter. Oder von einem Inkassobüro. Der Inhalt: Sie sollen zahlen – als Bürge. Vielleicht haben Sie damals nur unterschrieben, um Ihrem Sohn die erste Wohnung zu sichern. Oder um Ihrem Ehepartner beim Geschäftskredit zu helfen. Oder um einem befreundeten Unternehmer eine Krise zu überstehen. Jetzt soll plötzlich alles auf Sie zurückfallen – oft fünfstellig, manchmal sogar sechsstellig.
Bevor Sie zahlen, sollten Sie wissen: Eine Bürgschaft ist nicht automatisch durchsetzbar. Viele Bürgschaftsverträge sind formfehlerhaft, sittenwidrig oder bereits durch Einreden ausgehöhlt. Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahrzehnten ein dichtes Schutznetz für Bürgen geknüpft – Sie müssen es nur kennen und nutzen.
Als Rechtsanwalt in Mayen berate ich Mandantinnen und Mandanten aus Mayen, Mendig, Andernach, Polch und dem gesamten Landkreis Mayen-Koblenz, die als Bürgen in Anspruch genommen werden. Im Folgenden zeige ich Ihnen die wichtigsten Verteidigungslinien.
Die Bürgschaft ist in §§ 765 ff. BGB geregelt. Mit ihr verpflichtet sich der Bürge dem Gläubiger gegenüber, für die Schuld eines anderen einzustehen. Das klingt einfach, hat aber Konsequenzen: Zahlt der Hauptschuldner nicht, haftet der Bürge mit seinem gesamten Vermögen – mit Konto, Lohn, Auto, Immobilie.
Eine Besonderheit der Bürgschaft ist die Akzessorietät: Sie hängt rechtlich an der Hauptschuld. Erlischt die Hauptforderung, erlischt auch die Bürgschaft. Wird die Hauptschuld verringert, sinkt auch die Bürgenhaftung. Das ist eine zentrale Verteidigungslinie – wer angegriffen wird, prüft immer zuerst die Hauptschuld.
Wer als Bürge in Anspruch genommen wird, kann auf mehreren Ebenen ansetzen. Häufig führt schon einer dieser Wege zum Erfolg.
Eine Bürgschaft eines Privaten muss schriftlich erteilt werden (§ 766 Satz 1 BGB). Eine elektronische Form ist sogar ausdrücklich ausgeschlossen (§ 766 Satz 2 BGB). Eine per E-Mail, SMS, WhatsApp oder mit qualifizierter elektronischer Signatur erteilte Bürgschaft ist nichtig.
Auch der Inhalt der Urkunde ist entscheidend. Die Bürgschaftsurkunde muss klar erkennen lassen,
Lassen sich diese Punkte nicht eindeutig aus der Urkunde ableiten, ist die Bürgschaft formunwirksam. Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass die Schriftform den Bürgen vor übereilten Verpflichtungen warnen soll. Eine bloße Blankounterschrift reicht daher in der Regel nicht aus.
Ausnahme Kaufmann: Für vollkaufmännische Bürgschaften gilt § 350 HGB. Wer im Handelsregister eingetragen ist und die Bürgschaft im Rahmen seines Handelsgewerbes übernimmt, kann sich nicht auf die Schriftform berufen.
Die wichtigste Verteidigung gegen Angehörigenbürgschaften ist die Sittenwidrigkeit. Der BGH (XI. Zivilsenat) hat hierzu eine klare Linie entwickelt. Eine Bürgschaft ist sittenwidrig und damit nichtig, wenn drei Voraussetzungen zusammenkommen:
Eine krasse finanzielle Überforderung liegt nach der Rechtsprechung des BGH (u. a. Urteil vom 14.05.2002 – XI ZR 81/01 sowie Urteil vom 16.06.2009 – XI ZR 539/07) dann vor, wenn der Bürge mit dem pfändbaren Teil seines Einkommens und Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalls nicht einmal die laufenden Zinsen der gesicherten Hauptschuld dauerhaft aufbringen kann.
Bei nahen Angehörigen – Ehegatte, Lebenspartner, eheähnliche Lebensgemeinschaft, Kinder, Eltern – wird zudem widerleglich vermutet, dass die Bürgschaft aus emotionaler Verbundenheit übernommen wurde und der Gläubiger dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat. Das bedeutet: Die Bank trägt die Beweislast, dass die Bürgschaft auf einer rationalen wirtschaftlichen Entscheidung beruhte. Dieser Beweis ist in der Praxis schwer zu führen.
Beispiel aus der Rechtsprechung: Im Fall BGH XI ZR 81/01 verbürgte sich eine Architektin mit Nettogehalt von rund 3.300 Euro für Schulden ihres Ehemanns in Höhe von rund 5 Mio. Euro. Der BGH erklärte die Bürgschaft für nichtig – sie überforderte die Bürgin in besonders auffälliger Weise.
Wichtig: Auch eine Mitdarlehensnehmerschaft, die in Wahrheit nur die Funktion einer Bürgschaft hatte, kann nach denselben Grundsätzen sittenwidrig sein (BGH, Urteil vom 25.01.2005 – XI ZR 325/03). Banken nennen Verträge gern „Mitdarlehen“, um die Schutzrechte des Bürgen zu umgehen – die Gerichte schauen aber auf den wirtschaftlichen Gehalt.
Selbst wenn die Bürgschaft formell wirksam und nicht sittenwidrig ist, hat der Bürge zahlreiche Einreden:
Gerade die Verjährung der Hauptforderung wird häufig übersehen. Verjährt der Anspruch gegen den Hauptschuldner, kann sich auch der Bürge auf die Verjährung berufen. Wie das funktioniert, erläutere ich in meinem Beitrag Verjährung von Forderungen – Hemmung, Neubeginn, Mahnbescheid.
Banken und Vermieter haben eine Aufklärungspflicht über die Risiken einer Bürgschaft. Wird der Bürge in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt – etwa durch Verharmlosung („Das ist nur eine Formsache“), durch Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit oder durch die Schaffung einer seelischen Zwangslage –, kann die Bürgschaft schon aus diesem Grund nichtig sein. Auch unzulässiger Druck („Sonst fliegt die ganze Familie raus“) kann zur Unwirksamkeit führen.
Besonders riskant ist die Bürgschaft auf erstes Anfordern. Hier muss der Bürge zunächst zahlen und kann sich erst im Nachhinein – im sogenannten Rückforderungsprozess – wehren. Eine solche Klausel ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern unwirksam (BGH, ständige Rechtsprechung). Auch im unternehmerischen Bauvertrag sind solche Klauseln in AGB regelmäßig nichtig (BGH, Urteil vom 04.07.2002 – VII ZR 502/99). Eine geltungserhaltende Reduktion auf eine „einfache“ Bürgschaft kommt nicht in Betracht – die Klausel fällt komplett weg.
Bei der Mietbürgschaft gilt eine zwingende Höchstgrenze: Nach § 551 Abs. 1 BGB darf die gesamte Mietsicherheit nicht mehr als drei Nettokaltmieten betragen. Das gilt für die Bargeldkaution, die Bürgschaft – und auch für beides zusammen.
Hat der Vermieter bereits eine volle Barkaution erhalten und verlangt zusätzlich noch eine Bürgschaft, ist diese nach § 551 Abs. 4 BGB grundsätzlich nichtig. Der BGH hat dies bereits mit Urteil vom 20.04.1989 (Az. IX ZR 212/88) klargestellt und seitdem konsequent durchgehalten. Eltern, die für ihre studierenden Kinder bürgen, können sich auf diese Übersicherungsgrenze berufen.
Ausnahmen gibt es nur in zwei Konstellationen: Bei der freiwilligen (vom Bürgen aufgedrängten) Bürgschaft und bei der Rettungsbürgschaft zur Abwendung einer Räumungsklage (BGH, Urteil vom 10.04.2013 – VIII ZR 379/12). Außerhalb dieser engen Ausnahmen können Bürgen, die mehr als drei Monatsmieten zahlen sollen, die Inanspruchnahme zurückweisen.
Wer als Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber bürgt, hat es schwerer. Der BGH hat in seinem Urteil vom 11.09.2018 (XI ZR 380/16) klargestellt: Eine Arbeitnehmerbürgschaft ist nicht schon deshalb sittenwidrig, weil sie ohne Gegenleistung übernommen wird. Anders als bei Angehörigen gilt hier keine Vermutung der emotionalen Ausnutzung. Erforderlich ist – zusätzlich zur krassen finanziellen Überforderung – eine echte wirtschaftliche Zwangslage des Arbeitnehmers. Bevor Sie als Arbeitnehmer eine Bürgschaft unterzeichnen, sollten Sie deshalb sehr genau prüfen, ob Sie das Risiko wirklich tragen können.
Wer als Bürge angeschrieben wird, hat oft das Gefühl, dem Schreiben sofort folgen zu müssen. Zahlen Sie nicht vorschnell. Eine geleistete Zahlung kann zwar grundsätzlich zurückgefordert werden, aber das ist mit erheblichem prozessualen Aufwand verbunden. Antworten Sie nicht ungeprüft mit Anerkenntnissen oder Teilzahlungsversprechen – jedes Anerkenntnis stärkt die Position des Gläubigers und kann eine eigentlich verjährte oder sittenwidrige Forderung „heilen“. Reagieren Sie auch nicht mit Schweigen, da Banken nach kurzer Zeit den Mahnbescheid oder die Klage einleiten.
Statt dessen sollten Sie folgende Unterlagen zusammenstellen und prüfen lassen:
Mit diesen Unterlagen lässt sich in einem Erstgespräch meist schnell einschätzen, ob die Bürgschaft formwirksam, nicht sittenwidrig und durchsetzbar ist – oder ob Sie eine reelle Chance haben, sich erfolgreich zu verteidigen.
Die Verteidigung gegen eine Bürgschaftsforderung folgt einem klaren Schema. Ich prüfe zunächst die Schriftform und den Inhalt der Bürgschaftsurkunde, dann die Sittenwidrigkeit anhand Ihrer damaligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, schließlich die Einreden gegen die Hauptforderung – einschließlich der oft entscheidenden Verjährung. Erst wenn alle diese Linien geprüft sind, lässt sich seriös beurteilen, ob Sie zahlen müssen, einen Vergleich suchen sollten oder die Forderung komplett abwehren können.
Wer umgekehrt als Unternehmer Bürgschaften verlangt, sollte sie sorgfältig gestalten – sonst hält die vermeintliche Sicherheit später im Streit nicht. Hinweise zu rechtssicherer Vertragsgestaltung im B2B-Geschäft finden Sie im Beitrag § 377 HGB: Untersuchungs- und Rügepflicht im Handelskauf. Bei einer GmbH sollten Sie zudem die Pflichtangaben auf den Geschäftspapieren beachten – ein häufig unterschätzter Risikofaktor.
Einen Überblick über alle Leistungen unserer Kanzlei finden Sie unter Fachgebiete, weitere Ratgeber unter Aktuelles.
Wann ist eine Bürgschaft sittenwidrig? Eine Bürgschaft ist nach § 138 BGB sittenwidrig, wenn der Bürge krass finanziell überfordert ist, eine emotionale Bindung zum Hauptschuldner besteht und der Gläubiger dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat. Bei nahen Angehörigen wird dies widerleglich vermutet.
Was bedeutet „krasse finanzielle Überforderung“? Krass finanziell überfordert ist nach der BGH-Rechtsprechung, wer mit dem pfändbaren Teil seines Einkommens und Vermögens nicht einmal die laufenden Zinsen der verbürgten Schuld dauerhaft aufbringen kann. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Ist eine per E-Mail unterzeichnete Bürgschaft wirksam? Nein. § 766 BGB schreibt die strenge Schriftform vor und schließt die elektronische Form ausdrücklich aus. Eine per E-Mail, SMS oder mit elektronischer Signatur erteilte Privatbürgschaft ist nichtig.
Wie hoch darf eine Mietbürgschaft sein? Die gesamte Mietsicherheit – Barkaution und Bürgschaft zusammen – darf höchstens drei Nettokaltmieten betragen (§ 551 Abs. 1 BGB). Eine zusätzliche Bürgschaft neben einer vollen Kaution ist grundsätzlich nichtig.
Was ist eine Bürgschaft auf erstes Anfordern? Hier muss der Bürge sofort zahlen, ohne Einwendungen vorbringen zu können. Erst danach kann er das Geld in einem Rückforderungsprozess zurückverlangen. In AGB gegenüber Verbrauchern und auch im Bauvertrag sind solche Klauseln in der Regel unwirksam.
Kann ich mich auf die Verjährung der Hauptforderung berufen? Ja. Nach § 768 BGB kann der Bürge alle Einreden des Hauptschuldners geltend machen – einschließlich der Verjährung. Wenn der Anspruch gegen den Hauptschuldner verjährt ist, kann der Bürge die Zahlung verweigern.
Muss ich vorschnell zahlen, wenn die Bank mich anschreibt? Nein. Lassen Sie die Bürgschaft zuerst anwaltlich prüfen. Eine vorschnelle Zahlung lässt sich nur unter erheblichem Aufwand zurückholen. Anerkenntnisse oder Teilzahlungen können eine an sich angreifbare Bürgschaft sogar nachträglich verstärken.
Wie lange habe ich Zeit zu reagieren? Sobald Sie ein Mahnschreiben erhalten, sollten Sie zügig reagieren – idealerweise innerhalb der gesetzten Frist. Folgt ein Mahnbescheid oder eine Klage, gelten kurze prozessuale Fristen (zwei Wochen für den Widerspruch gegen den Mahnbescheid). Versäumte Fristen führen zu Vollstreckungstiteln, gegen die kaum noch Verteidigung möglich ist.
Werden Sie als Bürge in Anspruch genommen? Hat die Bank Ihnen einen Brief mit horrenden Beträgen geschickt? Möchten Sie wissen, ob die Bürgschaft Ihres Ehepartners überhaupt wirksam ist? Dann handeln Sie zügig – jede Woche kann Optionen kosten.
Als Rechtsanwalt in Mayen prüfe ich Ihre Bürgschaft auf Schwachstellen, wehre unberechtigte Forderungen ab und verhandle gegebenenfalls einen tragfähigen Vergleich – für Mandantinnen und Mandanten aus Mayen, Mendig, Andernach, Polch und dem gesamten Landkreis Mayen-Koblenz.
RA Dr. Jens Sebastian Groh Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Erbrecht Walek Rechtsanwälte Partnerschaft, Mayen Telefon: 02651 98 90 77 E-Mail: groh(at)walek-rechtsanwaelte.de
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