„Das ist doch nur eine Formalität“ – dieser Satz fällt oft, wenn jemand gebeten wird, für einen Freund, ein Familienmitglied oder einen Geschäftspartner eine Bürgschaft zu unterschreiben. Was harmlos klingt, kann zur persönlichen Katastrophe werden. Eine Bürgschaft ist eine der folgenschwersten rechtlichen Verpflichtungen, die eine Privatperson eingehen kann. Wer hier leichtfertig handelt, kann für Schulden haften, die er selbst nie gemacht hat – mit dem gesamten eigenen Vermögen.
Durch einen Bürgschaftsvertrag (§ 765 BGB) verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (dem Hauptschuldner), für die Erfüllung der Verbindlichkeit einzustehen. Im Klartext: Kann oder will der eigentliche Schuldner nicht zahlen, wendet sich der Gläubiger (z.B. die Bank) an Sie als Bürgen – und Sie müssen zahlen.
Wichtige Formen der Bürgschaft:
Der BGH hat in einer langen Rechtsprechungslinie klargestellt: Eine Bürgschaft kann nach § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) nichtig sein, wenn sie den Bürgen finanziell krass überfordert und er sie aus emotionaler Verbundenheit zum Hauptschuldner unterschrieben hat – ohne die wirtschaftlichen Folgen wirklich einschätzen zu können.
Dies kommt insbesondere vor bei:
Der Bürgschaftsvertrag bedarf nach § 766 BGB der Schriftform. Fehlt die Schriftform, ist die Bürgschaft nichtig. Das klingt einfach – in der Praxis gibt es aber zahlreiche Grenzfälle: Ist die Unterschrift auf dem richtigen Dokument? Wurden Bedingungen mündlich vereinbart, die nicht im Vertrag stehen? Ist die Bürgschaft ordnungsgemäß zugegangen?
Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt bei Walek Rechtsanwälte in Mayen kennt die typischen Fallstricke im Bürgschaftsrecht aus seiner zivilrechtlichen Praxis. Er prüft, ob Ihre Bürgschaft wirksam ist, welche Einreden Ihnen zur Verfügung stehen und wie eine Inanspruchnahme abgewehrt werden kann. Außerdem berät er Sie, bevor Sie eine Bürgschaft unterschreiben – damit Sie wissen, worauf Sie sich wirklich einlassen. Lesen Sie auch: Inkasso-Schreiben erhalten – was tun?
Grundsätzlich nicht – ein Widerrufsrecht wie beim Verbrauchervertrag besteht bei Bürgschaften nicht automatisch. Wurde die Bürgschaft jedoch im Fernabsatz oder an der Haustür abgeschlossen (was in der Praxis selten vorkommt), kann ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB bestehen.
Ja, wenn die Bürgschaft das nicht ausdrücklich ausschließt. Im Zweifel erstreckt sich die Bürgschaft nach § 767 BGB auch auf Zinsen, Vertragsstrafen und Kosten der Rechtsverfolgung.
Bei einer Höchstbetragsbürgschaft ist die Haftung auf einen bestimmten Maximalbetrag begrenzt. Das schützt den Bürgen vor unabsehbaren Erweiterungen der Hauptschuld. Handelt es sich hingegen um eine unbegrenzte Bürgschaft, haftet der Bürge für die gesamte Schuld einschließlich aller Zinsen und Nebenkosten.
Das hängt von der Formulierung der Bürgschaft ab. Eine „Globalbürgschaft“ kann auch zukünftige Verbindlichkeiten des Hauptschuldners erfassen. Solche Klauseln sind in AGB häufig unwirksam (§ 307 BGB), in individuell ausgehandelten Bürgschaftsverträgen jedoch wirksam.
Ja – nach § 774 BGB gehen die Forderungen des Gläubigers durch die Zahlung auf den Bürgen über (cessio legis). Das bedeutet: Sie können den Schuldner auf Rückzahlung in Anspruch nehmen. Ob das praktisch durchsetzbar ist, hängt von der Zahlungsfähigkeit des Schuldners ab.
Sie werden aus einer Bürgschaft in Anspruch genommen oder wollen prüfen, ob Ihre Bürgschaft überhaupt wirksam ist? Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt bei Walek Rechtsanwälte, Mayen, hilft Ihnen weiter. Kontakt: Kontaktformular oder Tel. 02651 98 90-88.
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