Über mein Unternehmen steht eine falsche Bewertung im Internet – wie werde ich sie los?

Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen | Zivilrecht

Ein Stern, dazu ein Satz über angebliche Unfreundlichkeit oder Pfusch – und der Bewertungsschnitt eines Handwerksbetriebs, einer Arztpraxis oder eines Restaurants rutscht spürbar ab. Besonders ärgerlich ist es, wenn der Bewertende nie Kunde war. Gegen solche negativen Bewertungen lässt sich rechtlich mehr unternehmen, als viele Betroffene annehmen.

Meinung oder Tatsachenbehauptung?

Die Grenze verläuft zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung. „Mir hat es nicht geschmeckt“ ist eine von der Meinungsfreiheit gedeckte Bewertung, auch wenn sie hart ausfällt. „Die Küche war verschimmelt“ ist eine Tatsachenbehauptung – ist sie unwahr, muss sie nicht hingenommen werden. Rechtsgrundlage für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch ist § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB; geschützt sind das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb. Auch reine Schmähkritik, bei der nicht mehr die Sache, sondern die Herabsetzung im Vordergrund steht, ist unzulässig.

Der wirksamste Hebel: kein Kundenkontakt

Entscheidend ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu einem Bewertungsportal: Die schlichte Rüge des Bewerteten, der Bewertung liege überhaupt kein Gästekontakt zugrunde, genügt, um Prüfpflichten des Portals auszulösen. Eine nähere Begründung schuldet der Bewertete grundsätzlich nicht – selbst dann nicht, wenn die Bewertung Details, Begleitpersonen oder Fotos enthält (BGH, Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072). Das Portal muss die Beanstandung dann an den Bewertenden weiterleiten und Nachweise anfordern; bleibt eine Stellungnahme aus, ist der Eintrag zu löschen. Diese Prüfpflichten des Hostproviders hatte der Bundesgerichtshof bereits zuvor für Ärztebewertungsportale entwickelt (BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139).

Für die Praxis bedeutet das: Wer bestreiten kann, dass es je einen Auftrag, einen Termin oder einen Besuch gab, hat die deutlich stärkere Position – ohne den Bewertenden identifizieren zu müssen.

Der Weg über das Meldeverfahren nach dem Digital Services Act

Seit Geltung der EU-Verordnung über digitale Dienste (Digital Services Act) müssen Plattformen ein leicht zugängliches Meldeverfahren vorhalten (Art. 16 DSA), ihre Entscheidung begründen (Art. 17 DSA) und ein internes Beschwerdemanagement anbieten (Art. 20 DSA); darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung (Art. 21 DSA). Eine sorgfältig formulierte Meldung mit klarer Trennung von Tatsachenbehauptung und Werturteil führt häufig bereits zur Entfernung.

Führt das nicht zum Ziel, folgen die anwaltliche Aufforderung mit Fristsetzung, die einstweilige Verfügung und – wenn der Verfasser ermittelt werden soll – ein Antrag auf Gestattung der Auskunft über Bestandsdaten nach § 21 Abs. 2 TDDDG, über den das Gericht entscheidet.

Was Sie unbedingt vermeiden sollten

  • Keine öffentliche Auseinandersetzung in der Antwortfunktion. Wer Vertragsdetails oder Behandlungsdaten offenlegt, verstößt gegen Datenschutz- und gegebenenfalls Schweigepflichten.
  • Keine gekauften Gegenbewertungen. Das ist irreführende geschäftliche Handlung und wettbewerbsrechtlich abmahnfähig.
  • Keine Drohung mit Strafanzeige gegenüber Kunden. Das kann selbst strafrechtlich relevant werden.
  • Kein Zuwarten. Sichern Sie Screenshots mit Datum, Uhrzeit und URL, bevor der Text geändert wird.

Anwaltliche Unterstützung in Mayen und Umgebung

Für Betriebe in Mayen, Andernach, Mendig oder Polch ist der Bewertungsschnitt bei Google häufig der wichtigste Zugang zu Neukunden. Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt bearbeitet neben dem Verkehrs- und Familienrecht auch das allgemeine Zivil- und Persönlichkeitsrecht mit langjähriger Erfahrung und geht für Sie gegen rechtswidrige Veröffentlichungen vor – regional wie bundesweit. Ergänzend lesen Sie die Beiträge zu Unwahrheiten im Internet und zu gefälschten KI-Bildern.

Häufige Fragen zu negativen Bewertungen

Muss ich beweisen, dass der Bewertende kein Kunde war?
Gegenüber dem Portal genügt zunächst die Behauptung. Den Nachweis eines Kontakts muss der Bewertende gegenüber dem Portal erbringen.

Darf eine Ein-Stern-Bewertung ohne Text stehen bleiben?
Auch eine reine Sternebewertung setzt einen tatsächlichen Kontakt voraus. Wird dieser bestritten, greifen dieselben Prüfpflichten.

Bekomme ich Schadensersatz?
Bei nachweisbaren Umsatzeinbußen oder Rechtsverfolgungskosten kommt Ersatz in Betracht. Die Kausalität ist allerdings darzulegen und regelmäßig der schwierigste Punkt.

Wie schnell geht es?
Meldeverfahren dauern Tage bis Wochen. Im Eilverfahren ist eine gerichtliche Entscheidung binnen weniger Tage möglich; dann ist zügiges Handeln nach Kenntnis wichtig.

Kann ich gegen den Verfasser selbst vorgehen?
Ja, wenn er bekannt oder ermittelbar ist. Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf und Ersatz der Kosten richten sich dann unmittelbar gegen ihn.

Ihr nächster Schritt

Je früher Sie handeln, desto besser stehen die Chancen auf eine schnelle Löschung. Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt bewertet die Äußerung rechtlich, betreibt das Meldeverfahren und setzt Ihre Ansprüche notfalls gerichtlich durch. Kontakt über das Kontaktformular der Kanzlei oder telefonisch unter 02651 98900.