Im Internet kursiert ein gefälschtes KI-Bild oder Video von mir – was kann ich rechtlich tun?

Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen | Allgemeines Zivilrecht / Persönlichkeitsrecht

Künstliche Intelligenz macht es heute möglich, in kurzer Zeit täuschend echte Bilder, Videos oder Tonaufnahmen realer Personen zu erzeugen – sogenannte Deepfakes. Über seine Kerngebiete Familienrecht und Verkehrsrecht hinaus bearbeitet Rechtsanwalt Haupt aufgrund seiner langjährigen zivilrechtlichen Erfahrung auch Fälle, in denen Mandanten aus Mayen und der gesamten Region durch gefälschte Bild- oder Videoinhalte in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt werden – ein Thema mit rasant wachsender praktischer Bedeutung.

Welche Rechte werden durch Deepfakes verletzt?

Nach den §§ 22 ff. des Kunsturhebergesetzes (KUG) dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Das gilt nach aktueller Auffassung auch für KI-generierte Darstellungen, die eine reale Person erkennbar zeigen. Vergleichbaren Schutz genießt der Name einer Person nach § 12 BGB. Hinzu tritt das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1, 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 823 BGB, das auch die Stimme und die Identität einer Person umfassend schützt.

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 20. August 2025 (Az. 2 O 202/24) entschieden, dass die kommerzielle Nutzung einer KI-generierten, einer prominenten Person nachempfundenen Stimme einen umfassenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt und einen Anspruch auf eine fiktive Lizenzgebühr auslöst. Diese Wertung lässt sich auf vergleichbare Fälle bei Bild- und Videomanipulationen übertragen.

Welche Ansprüche stehen Betroffenen zu?

  • Unterlassungsanspruch – bei Eilbedürftigkeit auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbar
  • Löschungs- und Beseitigungsanspruch gegenüber Plattformbetreibern
  • Schadensersatz nach § 823 BGB, bei schwerwiegenden Eingriffen auch Geldentschädigung
  • Auskunftsanspruch zur Identifizierung des Verantwortlichen, etwa gegenüber Hostprovidern

Seit dem 2. August 2026 gilt zudem nach Art. 50 Abs. 2 der EU-KI-Verordnung eine Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Bild-, Video-, Audio- und Textinhalte. Ein Verstoß gegen diese Kennzeichnungspflicht ist zwar zunächst nur eine Ordnungswidrigkeit, kann aber als zusätzliches Indiz für ein rechtswidriges Verhalten herangezogen werden und schließt strafrechtliche Konsequenzen – etwa wegen Beleidigung (§ 185 StGB) oder übler Nachrede (§ 186 StGB) – nicht aus.

Was können Betroffene konkret tun?

Entscheidend ist zunächst die Beweissicherung: Screenshots mit sichtbarer URL, Datum und Uhrzeit sollten unmittelbar nach Entdeckung des Inhalts angefertigt werden, da Inhalte im Internet schnell gelöscht oder verändert werden können. Parallel empfiehlt sich eine Meldung an den Plattformbetreiber sowie – je nach Dringlichkeit – eine anwaltliche Abmahnung des Verantwortlichen oder ein Antrag auf einstweilige Verfügung. Bei strafrechtlich relevanten Inhalten, etwa bildbasierten sexualisierten Deepfakes, kommt zusätzlich eine Strafanzeige in Betracht.

Regionaler Praxistipp

Auch Mandanten in Mayen und Umgebung, deren Bild, Stimme oder Name ohne Einwilligung für KI-generierte Inhalte verwendet wurde, sollten nicht zögern: Je schneller anwaltlich reagiert wird, desto größer sind die Erfolgsaussichten einer Unterlassungsverfügung und desto eher lässt sich eine weitere Verbreitung des Inhalts verhindern.

Weiterführend zu Persönlichkeitsverletzungen im Alltag: Ich wurde beim Vertragsschluss getäuscht oder unter Druck gesetzt – kann ich den Vertrag rückgängig machen?

Weiterführende Information zur EU-KI-Verordnung: artificialintelligenceact.eu

Häufig gestellte Fragen zu Deepfakes und Persönlichkeitsrecht

Brauche ich eine Einwilligung, wenn ein Deepfake angeblich nur Satire sein soll?
Satire darf zuspitzen und überzeichnen, findet ihre Grenze aber in der bloßen Schmähkritik. Liegt eine solche vor, geht das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vor, ohne dass eine Abwägung mit dem Veröffentlichungsinteresse erforderlich ist.

Wie schnell muss ich reagieren, um eine einstweilige Verfügung zu erhalten?
Eilanträge setzen eine zeitnahe Reaktion voraus. In der Praxis sollte innerhalb weniger Tage bis maximal weniger Wochen nach Kenntniserlangung gehandelt werden, um die erforderliche Dringlichkeit nicht zu gefährden.

Kann ich auch gegen die Plattform vorgehen, auf der der Inhalt veröffentlicht wurde?
Ja, Plattformbetreiber können als Störer auf Löschung und Unterlassung in Anspruch genommen werden, insbesondere wenn sie trotz Hinweises untätig bleiben.

Ist die Erstellung eines Deepfakes bereits strafbar?
Je nach Inhalt kommen bereits heute Straftatbestände wie Beleidigung oder üble Nachrede in Betracht. Der Gesetzgeber plant zudem eine Verschärfung speziell für missbräuchliche, insbesondere sexualisierte Deepfakes.


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