Mein Ex-Partner war gewalttätig – bekommt er trotzdem Umgang mit unserem Kind?

Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen | Familienrecht

Die Trennung liegt hinter Ihnen, die Angst nicht. Es gab Schläge, Drohungen, vielleicht einen Polizeieinsatz und eine Wegweisung aus der Wohnung. Und nun verlangt der andere Elternteil regelmäßigen Umgang mit dem gemeinsamen Kind – womöglich verbunden mit Übergaben, bei denen Sie ihm persönlich gegenüberstehen müssten. Die Frage, die Mandantinnen und Mandanten in dieser Lage am meisten beschäftigt, lautet: Muss ich das wirklich zulassen?

Die geltende Rechtslage: Kindeswohl als Maßstab

Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen, und jeder Elternteil ist zum Umgang berechtigt und verpflichtet. Das Gesetz geht also im Ausgangspunkt davon aus, dass Kontakt zu beiden Eltern dem Kind guttut. Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos.

Das Familiengericht kann das Umgangsrecht nach § 1684 Abs. 4 BGB einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. In Betracht kommen ein begleiteter Umgang unter Mitwirkung eines Dritten, Übergaben über eine neutrale Person oder eine Beratungsstelle, ein Verbot von Übernachtungen oder – als schärfste Maßnahme – der zeitweise vollständige Ausschluss. Bei einer Gefährdung des Kindeswohls stehen darüber hinaus die Maßnahmen nach § 1666 BGB zur Verfügung. Wer das Sorgerecht bislang gemeinsam ausübt, kann nach § 1671 BGB die Übertragung der elterlichen Sorge oder einzelner Teilbereiche – etwa des Aufenthaltsbestimmungsrechts – auf sich allein beantragen.

Wichtig: Gewalt gegen den anderen Elternteil ist kein „Erwachsenenthema“, das das Kind nichts anginge. Das Miterleben von Gewalt gegen eine Bezugsperson belastet Kinder erheblich und ist in der familiengerichtlichen Praxis zu berücksichtigen.

Schutz für Sie selbst: das Gewaltschutzgesetz

Unabhängig vom Umgangsverfahren können Sie beim Familiengericht Anordnungen nach § 1 GewSchG beantragen: Kontakt-, Näherungs- und Belästigungsverbote. Nach § 2 GewSchG kommt zudem die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung in Betracht. Solche Anträge lassen sich im Wege der einstweiligen Anordnung nach den §§ 214, 49 ff. FamFG binnen kurzer Zeit durchsetzen, in dringenden Fällen sogar ohne vorherige Anhörung der Gegenseite. Verstöße gegen eine Schutzanordnung sind nach § 4 GewSchG strafbar.

Was sich mit der Kindschaftsrechtsreform ändern soll

Am 11. Mai 2026 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Referentenentwurf eines Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (KiMoG) vorgelegt; die Verbände konnten bis zum 10. Juli 2026 Stellung nehmen. Der Entwurf enthält erstmals ein ausdrückliches Gesamtkonzept zum Schutz vor häuslicher Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren. Vorgesehen ist unter anderem, dass der Umgang mit dem Kind ausgeschlossen werden kann, wenn dies zur Abwendung einer Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit des gewaltbetroffenen Elternteils geboten ist, dass die Regelvermutung zugunsten des Umgangs mit beiden Eltern in Gewaltfällen nicht gilt und dass eine Umgangspflegschaft auch zum Schutz des betroffenen Elternteils angeordnet werden kann. Weiter sollen nicht verheiratete Eltern leichter das gemeinsame Sorgerecht erlangen können.

Zur Einordnung: Es handelt sich um einen Entwurf, nicht um geltendes Recht. Bis zu einem Inkrafttreten sind noch Kabinettsbeschluss und parlamentarisches Verfahren erforderlich. Den aktuellen Verfahrensstand veröffentlicht das BMJV. Schon heute lässt sich aber vieles von dem erreichen, was der Entwurf ausdrücklich regeln will – es kommt auf die sorgfältige Darlegung des Sachverhalts an.

Worauf es im Verfahren praktisch ankommt

Familiengerichte entscheiden auf Grundlage dessen, was ihnen vorgetragen und belegt wird. Deshalb rät Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht, konsequent zur Dokumentation: ärztliche Atteste – idealerweise über eine rechtsmedizinische Untersuchung –, Fotos, Polizeiberichte und Aktenzeichen, Nachrichtenverläufe, Namen von Zeugen. Das Jugendamt wird nach § 162 FamFG beteiligt, dem Kind wird in der Regel ein Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG bestellt. Kindschaftssachen zum Aufenthalt, Umgang oder zur Kindeswohlgefährdung sind nach § 155 FamFG vorrangig und beschleunigt zu führen; der Termin soll grundsätzlich innerhalb eines Monats stattfinden.

Für Mandanten aus Mayen und Umgebung ist erste Instanz regelmäßig das Familiengericht beim Amtsgericht Mayen, Beschwerdeinstanz das Oberlandesgericht Koblenz. Rechtsanwalt Haupt vertritt Mandanten darüber hinaus bundesweit. Ergänzend interessant: Gemeinsames Sorgerecht – was muss ich tun?, Umgangsrecht durchsetzen und Sorgerecht und Umgangsrecht nach der Scheidung.

Häufige Fragen

Darf ich den Umgang einfach aussetzen?
Eigenmächtiges Verweigern ist riskant und kann sich im Verfahren gegen Sie wenden. Besser ist ein zügiger gerichtlicher Antrag auf Aussetzung oder Ausschluss.

Muss ich dem anderen Elternteil bei der Übergabe begegnen?
Nein. Übergaben können über Dritte, über Kita oder Schule oder über eine Beratungsstelle organisiert werden.

Was ist begleiteter Umgang?
Umgang in Anwesenheit einer neutralen, mitwirkungsbereiten Person oder Einrichtung. Er ist oft der praktikable Mittelweg zwischen vollem Kontakt und Ausschluss.

Wird mein Kind angehört?
In der Regel ja – kindgerecht und altersangemessen. Der Kindeswille gewinnt mit zunehmendem Alter an Gewicht.

Was kostet ein solches Verfahren?
Kindschaftssachen haben vergleichsweise niedrige Verfahrenswerte. Bei geringem Einkommen kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht.

Ihr Ansprechpartner

Wenn Gewalt im Spiel ist, sollte niemand allein verhandeln. Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht, bespricht mit Ihnen vertraulich, welche Anträge in Ihrer Situation sinnvoll sind. Kontakt über das Kontaktformular oder telefonisch unter 02651-98900. In akuter Gefahr wählen Sie bitte zuerst den Notruf 110.