Umgangsrecht – Wenn der andere Elternteil den Umgang verweigert: So setzen Sie Ihr Recht durch

Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Walek Rechtsanwälte, Mayen – Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht.

Das Kind soll kommen – und der andere Elternteil verhindert es

Es gibt kaum eine Situation, die emotional schwerer zu ertragen ist: Das Wochenende ist vereinbart, Sie warten auf Ihr Kind – doch der andere Elternteil lässt es nicht gehen. Immer wieder. Das Gesetz gibt Ihnen konkrete Instrumente, um Ihr Recht auf Umgang durchzusetzen. Als Fachanwalt für Familienrecht in Mayen begleite ich Eltern in genau solchen Situationen.

Das Umgangsrecht: Ein Recht des Kindes – und des Elternteils

Das Umgangsrecht ist in § 1684 BGB verankert. Es ist kein Gunsterweis des betreuenden Elternteils, sondern ein Recht und eine Pflicht des nicht betreuenden Elternteils. Der betreuende Elternteil hat alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt (§ 1684 Abs. 2 BGB). Dies gilt auch für negative Äußerungen über den anderen Elternteil im Beisein des Kindes.

Was tun, wenn der Umgang verweigert wird?

Schritt 1: Jugendamt und Beratung

Das Jugendamt hat eine Beratungs- und Vermittlungsfunktion. Eine erste Kontaktaufnahme kann helfen, ohne sofortige gerichtliche Eskalation eine Lösung zu finden.

Schritt 2: Antrag auf Umgangsregelung beim Familiengericht

Das Familiengericht legt fest, wann, wie oft und unter welchen Bedingungen der Umgang stattfindet. Ein bestehendes Ordnungsgeld wegen Verweigerung kann bis zu 25.000 EUR betragen (§ 89 FamFG).

Schritt 3: Vollstreckung des Umgangstitels

Wird eine gerichtliche Umgangsregelung nicht eingehalten, kann Vollstreckung beantragt werden. Das Gericht kann Ordnungsgeld oder Ordnungshaft anordnen.

Aktuelle Rechtsprechung

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass digitale Kontakte – insbesondere regelmäßige Videoanrufe – Teil einer umgangsrechtlichen Regelung sein können und gerichtlich angeordnet werden dürfen. Das OLG Brandenburg (2025) hat bestätigt, dass ein Umzug des betreuenden Elternteils, der den Umgang erheblich einschränkt, zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts führen kann.

Wenn das Kind den Umgang ablehnt

Ein geäußerter Wunsch des Kindes ist nicht automatisch entscheidend. Entscheidend ist, ob der Widerstand auf einer authentischen eigenen Entscheidung beruht oder ob er durch den anderen Elternteil beeinflusst wurde. Bei Zweifeln werden Sachverständige hinzugezogen. Wie immer steht das Kindeswohl im Vordergrund, das nicht mit der (vermeintlichen) Haltung des Kindes übereinstimmen muss.


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Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt von Walek Rechtsanwälte in Mayen ist Fachanwalt für Familienrecht und vertritt Eltern bei der Durchsetzung und Gestaltung des Umgangsrechts – einfühlsam, aber konsequent.

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