Ich habe einen Anhörungsbogen bekommen – muss ich sagen, wer gefahren ist?

Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen | Verkehrsrecht / Ordnungswidrigkeitenrecht

Ein grauer Briefumschlag der Zentralen Bußgeldstelle liegt im Briefkasten. Darin: ein Foto, auf dem Ihr Fahrzeug zu sehen ist, ein Tatvorwurf – etwa 26 km/h zu schnell innerorts – und ein Formular mit der Bitte, sich zur Sache zu äußern oder mitzuteilen, wer gefahren ist. Genau an dieser Stelle werden die meisten Fehler gemacht. Denn was Sie in den ersten zwei Wochen schreiben oder eben nicht schreiben, entscheidet häufig über Punkte, Fahrverbot und am Ende über den Erhalt Ihrer Fahrerlaubnis.

Anhörungsbogen, Zeugenfragebogen – wer wird da eigentlich gefragt?

Der Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren beruht auf § 55 OWiG. Er gibt Ihnen als Betroffenem die Gelegenheit, sich zu äußern, bevor die Behörde entscheidet. Etwas anderes ist der Zeugenfragebogen an den Fahrzeughalter: Hier wird der Halter nicht als Beschuldigter, sondern als Zeuge zur Fahreridentität befragt.

Die Unterscheidung ist wichtig, weil unterschiedliche Rechte gelten. Zu Ihrer Person – Vor- und Nachname, Geburtsdatum und -ort, Familienstand, Beruf, Anschrift und Staatsangehörigkeit – müssen Sie zutreffende Angaben machen. Zur Sache selbst sollten Sie schweigen und dürfen Sie schweigen. Aus dem Schweigen darf kein Nachteil hergeleitet werden. Als Zeuge dürfen Sie die Auskunft zudem verweigern, soweit Sie einen Angehörigen im Sinne des § 52 StPO belasten würden; über § 46 Abs. 1 OWiG gilt diese Regelung auch im Bußgeldverfahren. Wer also die Ehefrau, den Sohn oder den Bruder benennen müsste, muss dies nicht tun.

Der gefährlichste Fehler: eine andere Person „opfern“

Immer wieder erleben wir, dass jemand aus Gefälligkeit angibt, gefahren zu sein – etwa, weil dem tatsächlichen Fahrer ein Fahrverbot droht. Das war schon bisher riskant, seit dem 1. Juli 2026 ist es ausdrücklich verboten. Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 12. Mai 2026 wurde § 4c StVG eingeführt. Wer eine Behörde über die Person des Fahrzeugführers täuscht oder eine solche Täuschung anbietet oder vermittelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 23 StVG mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 € geahndet werden kann. Hinzu treten je nach Fallgestaltung strafrechtliche Risiken, etwa wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB).

Die „Drei-Monats-Regel“ gilt nicht mehr

Viele Autofahrer verlassen sich auf die alte Faustregel, nach drei Monaten sei ein Verkehrsverstoß erledigt. Diese Regel ist überholt. § 26 Abs. 3 StVG sieht seit dem 1. Juli 2026 eine einheitliche Verfolgungsverjährung von sechs Monaten vor. Die Bußgeldstellen haben damit von Anfang an doppelt so viel Zeit, den Halter anzuschreiben, den Fahrer zu ermitteln und einen Bescheid zu erlassen. War die alte Dreimonatsfrist am 1. Juli 2026 bereits abgelaufen, bleibt es allerdings bei der eingetretenen Verjährung. Weitere Hintergründe zur Novelle finden Sie beim ADAC.

Und wenn ich einfach gar nichts sage?

Schweigen ist häufig die richtige erste Reaktion, aber es hat einen Preis: Kann der Fahrer nicht ermittelt werden, kommt eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO in Betracht. Die Behörde kann dann für sechs, zwölf oder mehr Monate anordnen, dass Sie für Ihr Fahrzeug ein Fahrtenbuch führen. Ob das im Einzelfall zulässig ist, hängt unter anderem davon ab, ob die Behörde ihrerseits alle angemessenen Ermittlungen angestellt hat. Genau das lässt sich überprüfen – und angreifen.

Was Rechtsanwalt Haupt für Sie tut

Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Verkehrsrecht bei Walek Rechtsanwälte in Mayen, nimmt zunächst Akteneinsicht. Erst dann steht fest, was die Behörde tatsächlich in der Hand hat: Wie gut ist das Messfoto? Wurde das Messgerät geeicht, war das Messpersonal geschult, liegen Messprotokoll und Rohmessdaten vor? Gerade bei Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen auf der A 48, der A 61 oder den Bundesstraßen rund um Mayen, Andernach, Mendig und Polch führt die Prüfung der Messunterlagen regelmäßig zu einer deutlich besseren Verhandlungsposition. Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet betreut die Kanzlei ebenso, denn Bußgeldverfahren lassen sich überwiegend schriftlich führen.

Wichtig ist der Zeitfaktor: Gegen den Bußgeldbescheid haben Sie nach § 67 OWiG nur zwei Wochen ab Zustellung Zeit für den Einspruch – gerechnet ab dem Datum auf dem gelben Umschlag, nicht ab dem Datum des Bescheids. Verfügen Sie über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt diese in der Regel die Kosten der Verteidigung. Lesen Sie zu verwandten Themen auch: Ich bin geblitzt worden – was nun?, Mir droht ein Fahrverbot – kann ich mich dagegen wehren? sowie Mein Führerschein soll wegen zu vieler Punkte entzogen werden.

Häufige Fragen zum Anhörungsbogen

Muss ich den Anhörungsbogen zurückschicken?
Eine Pflicht, den Bogen zurückzusenden, besteht nicht. Angaben zur Person sind allerdings verpflichtend, wenn Sie danach gefragt werden. Zur Sache dürfen Sie schweigen.

Ich weiß wirklich nicht mehr, wer gefahren ist – was dann?
Dann sollten Sie das keinesfalls „auf Verdacht“ mit einem Namen ausfüllen. Sinnvoll ist, den Vorgang anwaltlich prüfen zu lassen, auch mit Blick auf eine mögliche Fahrtenbuchauflage.

Bekomme ich Ärger, wenn ich schweige?
Nein. Das Schweigen zur Sache ist Ihr gutes Recht und darf nicht zu Ihren Lasten gewertet werden.

Wie lange kann die Behörde mich noch verfolgen?
Seit dem 1. Juli 2026 grundsätzlich sechs Monate ab der Tat, wobei bestimmte Maßnahmen die Verjährung unterbrechen können.

Lohnt sich ein Anwalt bei 100 € Bußgeld?
Wenn zusätzlich Punkte oder ein Fahrverbot im Raum stehen, fast immer – erst recht, wenn Sie beruflich auf den Führerschein angewiesen sind.

Ihr Ansprechpartner

Sie haben Post von der Bußgeldstelle erhalten? Warten Sie nicht ab, bis die Frist läuft. Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Verkehrsrecht, prüft Ihren Fall und sagt Ihnen offen, ob sich eine Verteidigung lohnt. Nehmen Sie gern über das Kontaktformular der Kanzlei oder telefonisch unter 02651-98900 Verbindung auf.